Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Niederösterreich
30.01.2025
Bestellung des Bildungsdirektors für Salzburg
Steiermark
05.09.2018
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Lilienfeld.
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann Herrn Hofrat Dipl.-Päd. Rudolf MAIR mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 2023 zum Bildungsdirektor für Salzburg bestellt.
An der Karl-Franzens-Universität Graz wird eine Freiwillige Feuerwehr gemäß dem 1a. Abschnitt des Steiermärkischen Feuerwehrgesetz eingerichtet.
Legende
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Diese Freiwillige Feuerwehr erlangt mit dem Beginn des 9. August 2018 die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts und führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr der Universität Graz“.
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Niederösterreich
30.01.2025
Diese Verordnung tritt am 22. August 2018 in Kraft.
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(2) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch und in der Anlage 13 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch und in den Anlagen 14 und 15 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)