Feuerwehr-Tarifverordnung 2023 - FwTarifV 2023
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Auf Grund des § 64 Abs. 7 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, wird verordnet
Niederösterreich
30.01.2025
Gemeinde Mariapfarr; Erklärung zum Markt
Steiermark
05.09.2018
Burgenland
10.11.2023
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Nr.
1a
Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 17,27
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,58
1b
Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen nach Pkt. 2 und 3, die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 4,89
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,58
1c
Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden
Grundgeschoß
€ 29,36
Rest nach Zeitaufwand
1d
Überprüfen von Raumheizgeräten
€ 7,99
Nr
Maximale Nennheizleistung
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser
Gasförmige Brennstoffe
2a
für die ersten 30 kW
€ 43,92
€ 44,31
€ 53,70
€ 60,34
2b
von 31 bis 40 kW
€ 47,92
€ 48,43
€ 58,73
€ 63,89
2c
von 41 bis 50 kW
€ 52,03
€ 52,42
€ 63,64
€ 68,02
2d
von 51 bis 60 kW
€ 55,90
€ 56,28
€ 68,39
€ 72,02
2e
von 61 bis 70 kW
€ 60,03
€ 60,40
€ 73,43
€ 75,86
2f
von 71 bis 80 kW
€ 63,89
€ 64,27
€ 78,17
€ 80,00
2g
von 81 bis 90 kW
€ 68,02
€ 68,39
€ 82,92
€ 83,99
2h
von 91 bis 100 kW
€ 72,02
€ 72,53
€ 87,93
€ 87,99
2i
von 101 bis 110 kW
€ 73,42
€ 73,80
€ 89,64
€ 89,27
2j
von 111 bis 120 kW
€ 74,58
€ 74,98
€ 91,18
€ 90,55
2k
je weitere 10 kW
€ 4,12
€ 4,12
€ 4,12
€ 4,12
3a-3k
Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z 2a und 2b (feste Brennstoffe) und 2a (flüssige Brennstoffe) StKO 2018 sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach Pkt. 2. um 20 % zu verringern.
Optische Überprüfung gemäß § 7 Abs. 3 StKO 2018
€ 18,68
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
5a
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlagen und Verbindungsstücken nach Pkt. 1, 2 und 3, wie Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
€ 18,68
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
5b
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe nach ÖNORM H 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen, Ausgabe 2021 07 15
€ 44,44
5c
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach ÖNORM H 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen, Ausgabe 2021 07 15
€ 57,32
5d
Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994
€ 33,36
Stundensatz
€ 18,68
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Mindesttarif
€ 38,89
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2018, LGBl. Nr. 112/2019, LGBl. Nr. 109/2020, LGBl. Nr. 115/2021, LGBl. Nr. 94/2022, LGBl. Nr. 112/2023, LGBl. Nr. 142/2024, LGBl. Nr. 114/2025
(1) Diese Tarifverordnung beinhaltet die Kostensätze für Einsatzleistungen der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sowie für die Beistellung und Benutzung von Feuerwehrgeräten und -einrichtungen.
(2) In den Tarifen A bis C der Anlage sind die Kostensätze für Einsatzleistungen sowie für die Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen festgesetzt.
(3) Im Tarif D der Anlage sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe, Löschmittel, Pölzmaterial, Reinigungsmittel etc.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind.
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Melk ausgenommen die Marktgemeinde Blindenmarkt.
Die Gemeinde Mariapfarr im politischen Bezirk Tamsweg wird zum Markt erklärt. Sie führt den Namen „Marktgemeinde Mariapfarr“.
(1) Die Kehrtarifverordnung findet Anwendung für vom Rauchfangkehrergewerbe durchgeführte, sicherheitsrelevante Tätigkeiten an Feuerungsanlagen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken sowie an Feuerstätten und andere in dieser Verordnung angeführte Leistungen, wobei höchstens die in dieser Verordnung festgelegten Tarife zuzüglich allfälliger in dieser Verordnung geregelter Zuschläge in Rechnung gestellt werden dürfen.
(2) Die mit dieser Verordnung festgelegten Tarife enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.
Legende
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz zu leisten ist, wird dieser - sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt - nach Maßgabe des Tarifs A bis D der Anlage berechnet.
(2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Diese Tarifverordnung findet keine Anwendung
(2) Kostenfreiheit besteht nicht bei Fehl- oder Täuschungsalarmen von Brandschutzanlagen.
Niederösterreich
30.01.2025
(1) Müssen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a an Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW, dazugehörigen Abgasanlagen und Verbindungsstücken in heißem Zustand durchgeführt werden, sind die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % zu erhöhen.
(2) Für die einmalige Überprüfung und Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % erhöht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung jener Zeitraum maßgebend, in dem der Benützer - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer - im Besitz der beigestellten Gegenstände war. Die Berechnung erfolgt nach den im Tarif A der Anlage enthaltenen Tarifsätzen. Die Beistellung von fahrbaren Schiebeleitern, Pressluftatmern sowie von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren oder E-Motoren angetrieben werden - darunter fallen auch motorbetriebene Wasserfahrzeuge - darf nur mit Bedienungsmannschaft erfolgen.
(2) Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben hin begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.
(3) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen, sonstigen Arbeitsleistungen oder Beistellungen mit Bedienungspersonal der Feuerwehr sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen. Ebenso verhält es sich mit Wartezeiten und sonstigen Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen.
(4) Beim Stundensatz ist die erste Stunde jeweils voll zu verrechnen. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der Tarif A der Anlage neben den Stundensätzen auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach dem Tagessatz (siehe § 4 Abs. 5) verrechnet. Sieht der Tarif A der Anlage keinen Stundensatz, sondern nur einen pauschalierten Kostensatz ab fünf Stunden vor, so ist dieser Kostensatz auch für die Zeit von ein bis fünf Stunden gültig.
(5) Die Tagessätze (Kostensätze) der Tarifposten 2.01 bis 2.20 und 4.01 bis 4.11 des Tarifs A der Anlage gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden. Für die Tarifposten 3.01 bis 3.05, 6.02 bis 6.07, 7.01 bis 7.03, 8.01 bis 8.04 und 9.01 bis 9.04 des Tarifs A der Anlage gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei einer Einsatzleistung über den Tagessatz hinaus beginnt die Berechnung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit den gleichen Tarifposten ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.
(6) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Feuerwehrfahrzeug oder Wechselladeaufbau - maßgebend ist der den Baurichtlinien entsprechende Beladeplan des Burgenländischen Landesfeuerwehrverbandes - entnommen, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchsmaterial nach Tarif D der Anlage, wie beispielsweise für Bindemittel. Vom Feuerwehrfahrzeug oder Wechselladeaufbau zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Tarif A der Anlage zu verrechnen.
(7) Für Bereitstellungen von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern sind nur 60 Prozent der Tarifposten zu verrechnen, wenn diese nicht zum Einsatz kommen.
(8) Der Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen nach Tarif A der Anlage wird nach Tarifposten 2.01 bis 2.20 berechnet, sofern nicht die Bestimmungen nach § 4 Abs. 6 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Tarifpost 1.01 verrechnet.
(9) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften gelangen, welche entsprechend den taktisch-technischen Dienstvorschriften der Feuerwehren für den Einsatz tatsächlich erforderlich waren.
(10) Die Kostensätze für den Anschluss von Brandschutzanlagen an die öffentliche Alarmeinrichtung der Feuerwehr sind halbjährlich im Voraus an den Burgenländischen Landesfeuerwehrverband zu entrichten. Für Bruchteile eines Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen.
In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarifen ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht, wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Dazu zählen beispielsweise Einsätze mit gefährlichen Stoffen oder technische Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich als unmöglich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) zu verrechnen.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
(1) Wo keine Überprüfungs- und Kehrverpflichtung nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2018 (StKO 2018) besteht, kann zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 5 festgelegten Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 verrechnet werden.
(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 5 festgelegten Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und bei erforderlicher gesonderter Zufahrt das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Für die in den Tarifen der Anlage nicht enthaltenen Leistungen sind unter sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tarifposten angemessene Kosten einzuheben.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
(1) Für Überprüfungs- und Kehrarbeiten, die gemäß Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß Anlage 1 Pkt. 5a, die zu einem von einer/eines Verfügungsberechtigten gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte des in Anlage 1 Pkt. 5a festgelegten Tarifes und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Die nach dieser Tarifverordnung ermittelten Kostenersätze sind Umsätze, welche gemäß den steuer rechtlichen Bestimmungen keinem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind und unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer.
Erreicht bei einem Kehrgang die Summe der Tarife einschließlich der Zuschläge den Mindesttarif gemäß Anlage 1 Pkt. 7 nicht, so darf dieser verrechnet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Verfügungsberechtigten spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung mit Angabe der entsprechenden Tarifnummer zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer sieben Jahre aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Diese Verordnung sowie die Anlage treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Februar 2018 über den Kostenersatz für Einsatzleistungen und Beistellungen von Geräten durch Feuerwehren (Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 - FTVO 2018), LGBl. Nr. 9/2018, außer Kraft.
Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe der Steiermark des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40 % aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2018
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2018 treten § 9 und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2019 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2020 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2021 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2022 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2023 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 142/2024 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2025 treten die §§ 3 bis 8 und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2018, LGBl. Nr. 112/2019, LGBl. Nr. 109/2020, LGBl. Nr. 115/2021, LGBl. Nr. 94/2022, LGBl. Nr. 112/2023, LGBl. Nr. 142/2024, LGBl. Nr. 114/2025
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2007 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark (Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 – StRHV 2007) LGBl. Nr. 28/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 192/2017, außer Kraft.