Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Niederösterreich
30.01.2025
Betrauung eines Mitglieds der Salzburger Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg
Steiermark
16.07.2018
Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 24/2001), wurde von Schweden am 11. Oktober 2000 unterzeichnet.
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Mödling.
Mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg wird das für die Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen zuständige Mitglied der Salzburger Landesregierung betraut.
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jede Berufschülerin und jeden Berufsschüler pro Woche Berufsschulbesuch mit EUR 23,37 festgesetzt. Der gesamt fällige Betrag erhöht bzw. vermindert sich nach Maßgabe der jeweiligen Lehrgangslänge.
Legende
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zur Angleichung an die Bemessungsgrundlage wird der Schulerhaltungsbeitrag ab dem Schuljahr 2020/2021 jährlich um 2,0 % gegenüber dem vorangegangenen Schuljahr erhöht. Er darf aber die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Niederösterreich
30.01.2025
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2018, in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, LGBl. Nr. 82/2001, außer Kraft.
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
(1) In den in den Anlagen 3 bis 8 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(2) In den in den Anlagen 3 bis 8 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 8 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
Lehrgänge, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, sind nach der Verordnung über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, LGBl. Nr. 82/2001, abzurechnen.
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 8 grafisch und in der Anlage 9 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 8 grafisch und in den Anlagen 10 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 8 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)