Ladenöffnungszeiten für die Einkaufszentren in Parndorf/Neusiedl am See, Aufhebung
Inhaltsübersicht (37)
Gesetzestext (37 Artikel)
Burgenland
31.10.2023
Niederösterreich
30.01.2025
Steiermark
09.07.2018
Lugano-Übereinkommen
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird.
Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.
Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag (acht Stunden) abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste.
Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der „Energetischen Dauerleistungsgrenze“, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte).
Für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als energetische Schwerarbeit werden die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. In der Folge wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbun-denen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Oktober 2023 über die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an Samstagen in der Zeit von November und Dezember 2023 für die Einkaufszentren in Parndorf/Neusiedl am See, LGBl. Nr. 70/2023, wird aufgehoben.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben Spanien und das Vereinigte Königreich am 7. August 2000 bzw. am 21. September 2000 nachstehende Vereinbarungen zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 104/2000) betreffend die Behörden in Gibraltar *1) im Zusammenhang mit Übereinkommen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt
Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Art. 299 Abs. 4 EG-Vertrag die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.
Im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen sollen formelle Mitteilungen und zu übermittelnde Entscheidungen, die an Behörden in Gibraltar gerichtet sind oder von diesen stammen, von The United Kingdom Government/Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs of the Foreign and Commonwealth Office oder einer anderen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Behörde in London übermittelt werden. Die genannte Behörde wird auch Anfragen im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen beantworten.
Die Behörde wird weiters Entscheidungen von Behörden in Gibraltar, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, auf Ersuchen der Behörden in Gibraltar als authentisch bestätigen.
Diese Vorgangsweise soll zwischen EU-Mitgliedstaaten in Hinblick auf folgende Übereinkommen Anwendung finden
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/1998
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen und die folgenden Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Wiener Neustadt
(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
(2) Als besonders belastende Tätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag nach Art. XI Abs. 3 Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG entstanden ist.
Legende
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf einen Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht.
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Niederösterreich
30.01.2025
(1) Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes haben Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage der Schwerarbeitszeiten von Beamtinnen und Beamten zu führen und der Dienstbehörde jene Daten zu übermitteln, die diese für die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten benötigt.
(2) Soweit berufliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 von einem früheren Versicherungsträger oder einer früheren Dienstbehörde als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden, gelten diese auch als Schwerarbeits-zeiten im Sinne dieser Verordnung.
(3) Wurden für eine Beamtin oder einen Beamten Schwerarbeitsmonate nach dieser Verordnung festgestellt, dürfen im Fall des Ausscheidens Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage dieser Schwerarbeitszeiten an den neuen Versicherungsträger oder die neue Dienstbehörde übermittelt werden.
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
(1) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(2) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 14 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 14 grafisch und in der Anlage 15 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 14 grafisch und in den Anlagen 16 und 17 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75, hinsichtlich des Geltungsbereiches gemäß § 1 außer Kraft.
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)