Gemeindebedienstetenverband Stotzing-Loretto (bschg)
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Burgenland
10.08.2023
Niederösterreich
19.12.2024
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1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Ziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffe
2. Abschnitt: Ausbringung von Materialien und Bodenbewirtschaftung
§ 4 aufgehoben durch LGBl.Nr. 2/2026
§ 5 Allgemeines
§ 6 Ausbringungsverbote, Bewilligungspflicht
§ 7 Verordnung
3. Abschnitt: Kontrolle
§ 8 Bodenüberwachung
§ 9 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11 Behörde
§ 12 Strafbestimmungen
§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 15 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2026
Burgenland
10.08.2023
Der nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gegründete Gemeindeverband Stotzing-Loretto wird als Gemeindeverband nach dem Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, gebildet (übergeleitet).
Der Fahrtkostenzuschuss beträgt täglich
Straßenverbindung gemäß § 44a Abs. 1 GBDO, (hin- und zurück)
Täglicher Fahrtkostenzuschuss
Straßenverbindung gemäß § 44a Abs. 1 GBDO, (hin- und zurück)
Täglicher Fahrtkostenzuschuss
Kilometer
Euro
Kilometer
Euro
14
15
16
17
18
19
20
21
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23
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30
31
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34
35
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37
38
39
40
41
42
43
44
45
0,1848
0,3695
0,5470
0,7217
0,8748
1,0308
1,1850
1,3290
1,4729
1,6067
1,7321
1,8648
1,9792
2,0915
2,2046
2,3077
2,4120
2,5139
2,6069
2,6998
2,7825
2,8650
2,9468
3,0193
3,0918
3,1643
3,2243
3,2979
3,3489
3,4111
3,4623
3,5235
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
ab 75
3,5652
3,6173
3,6581
3,7081
3,7510
3,7919
3,8235
3,86443,8958
3,92553,9561
3,9868
4,0082
4,0389
4,0602
4,0807
4,1011
4,1215
4,1420
4,1624
4,1736
4,1940
4,2043
4,2246
4,2349
4,2460
4,2552
4,2655
4,2776
pro weiteren
km 0,0132
Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber wird mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbaufördungerungsbeitragsgesetzes 2018 festgelegt.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(2) Die Ziele des Abs. 1 lit. a bis c sind vorrangig zu erreichen durch Maßnahmen
(3) Die Erreichung des Zieles nach Abs. 1 lit. b ist insbesondere auch durch Maßnahmen zur Erhaltung des regionalen Nährstoffkreislaufes zu verfolgen.
(4) Dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, kommt besondere Bedeutung zu.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Der Verband trägt den Namen „Gemeindebedienstetenverband Stotzing-Loretto“. Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Stotzing.
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Gemeinde-Fahrtkostenzuschussverordnung 2011, LGBl. 2400/30, außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Böden (§ 3 lit. a). Insbesondere darf die Ausbringung von Materialien auf Böden und die Bodenbewirtschaftung nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen, die dazu führen, dass ein Boden im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 lit. a) nicht mehr vorliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es gilt auch nicht für die Ausbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, soweit diese nach dem Abfallwirtschaftsrecht zulässig ist.
(4) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Die Satzung des Gemeindebedienstetenverbandes Stotzing-Loretto wird erlassen (Anlage 1).
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021, 2/2026
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1990 über die Bildung des Gemeindeverbandes Stotzing-Loretto, LGBl. Nr. 2/1991, wird aufgehoben.
(1) Materialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit, des Zeitpunktes und der Art des Eintrags sowie unter Berücksichtigung der Art und der Beschaffenheit des betroffenen Bodens die Ziele des § 1 nicht beeinträchtigt werden.
(2) Abgesehen von den Anforderungen betreffend die Ausbringung von Materialien (Abs. 1) hat auch sonst die Bewirtschaftung von Böden, insbesondere durch Sicherstellung einer entsprechenden Art der Nutzung und der Bearbeitung, so zu erfolgen, dass die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder wieder hergestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und gesammeltem Schmutzwasser ist – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 – verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Ausbringung von
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt weiters nicht für die Ausbringung von Klärschlamm und häuslichem Schmutzwasser aus folgenden Bauwerken
(4) Schließlich kann die Behörde auf Antrag für die Ausbringung von Klärschlamm und häuslichem Schmutzwasser aus Jagd- und Forsthütten sowie für die Ausbringung von Klärschlamm aus Schutzhütten eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 mit Bescheid für eine bestimmte Ausbringungsfläche und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn
(5) Die Ausbringung von Materialien, die entgegen anderer Vorschriften nach Österreich verbracht wurden, ist verboten.
(6) Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten nach Österreich, die gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte einer Genehmigung bedarf, bedarf auch einer Bewilligung der Landesregierung, wenn das Material in Vorarlberg ausgebracht werden soll. Die Bewilligung ist von der verbringenden Person zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Ausbringung den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entspricht; sie kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021, 2/2026
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung des Vorsorgeprinzips erforderlich ist, unter Berücksichtigung sparsamer, wirtschaftlicher oder zweckmäßiger Handlungsabläufe nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Ausbringung von Materialien (§ 5 Abs. 1) zu erlassen, insbesondere über
(2) Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Böden (§ 5 Abs. 2) erlassen, wie insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion sowie zur Verbesserung der Humusbilanz, wie z.B. Maßnahmen betreffend die Art der Bodenbearbeitung.
(3) Bei den Festlegungen nach Abs. 1 und 2 kann nach der Bodenbeschaffenheit oder der Art der Bodennutzung differenziert werden, sofern dies im Hinblick auf die Ziele nach § 1 erforderlich oder vertretbar ist. Soweit landwirtschaftliche Kulturflächen betroffen sind, ist jedenfalls die gute landwirtschaftliche Praxis zu berücksichtigen.
(4) Vor der Erlassung oder Änderung der Verordnung sind die Landwirtschaftskammer und der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 2/2026
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, Böden im Sinne des Vorsorgeprinzips stichprobenartig im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Stoffdeposition zu überprüfen (Bodenmonitoring).
(2) Die Behörde kann im Einzelfall, insbesondere wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodengesundheit oder der Bodenfruchtbarkeit zeigen, überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 5 bis 7 eingehalten werden.
(3) Die Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 kann mit der Überprüfung nach den genannten Bestimmungen geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Behörde gebunden.
(4) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist, soweit dies zur Durchführung von Überprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Böden und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen, die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die im § 7 Abs. 1 lit. f und g genannten Dokumente und Aufzeichnungen zu gewähren. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
(1) Für den Fall, dass Materialien entgegen § 6 oder § 7 Abs. 1 lit. a, b oder e ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c überschritten werden, kann die Behörde mit Bescheid dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist Sanierungsmaßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderlich ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren ausüben.
(3) Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zu tragen, sofern diese Person die rechtswidrige Vorgangsweise bzw. die Überschreitung der Bodengrenzwerte mitverursacht hat, ihr zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat oder ihr zumutbare Vermeidungsmaßnahmen unterlassen hat. Im Falle des Abs. 2 hat die Behörde die Kosten erforderlichenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Liegen die Voraussetzungen zur Kostentragung nach Abs. 3 erster Satz nicht vor, so hat die nach Abs. 1 verpflichtete Person einen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten zur Durchführung der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen gegen das Land. Dieser Ersatzanspruch ist bei der Behörde spätestens drei Jahre nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen geltend zu machen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
(5) Im Falle einer Zuerkennung eines Ersatzanspruches nach Abs. 4 kann das Land bei der Behörde innerhalb von drei Jahren Kostenregress durch den Verursacher beantragen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
(1) Die Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten
(2) Die Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten; sie haben dies zu tun, soweit dies zur Erfüllung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG erforderlich ist. Im Falle der gemeinsamen Verarbeitung nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
(3) Die Verarbeitung von Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit dies für die Wahrnehmung der den Behörden übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 2/2026
(1) Die Landesregierung hat nach § 7 Abs. 1 lit. g zu erhebende Daten betreffend Klärschlamm für jedes Kalenderjahr spätestens am 31. August des Folgejahres bis zur Veröffentlichung der Daten des nächsten Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen, soweit dies nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG geboten ist. Gleichzeitig sind die zu veröffentlichenden Daten im Wege des Bundes an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung ist überdies ermächtigt, dem Bund jene Informationen nach § 7 Abs. 1 lit. g betreffend den Verbleib von Klärschlamm zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung unionsrechtlicher Melde- und Berichtspflichten benötigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 2/2026
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Behörde zu bestrafen
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, f und h sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Klärschlammgesetz, LGBl.Nr. 41/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1997, Nr. 58/2001 und Nr. 44/2013, außer Kraft.
(3) Ab Kundmachung dieses Gesetzes kann eine Verordnung nach § 7 erlassen werden; sie darf frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
(1) Art. L des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 14, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 können von dem der Kundmachung des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 2/2026 können von dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.
(3) Die Wortfolge „sowie Hofschlachtereien und Hofsennereien“ in § 3 lit. h in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 tritt am 31.12.2040 außer Kraft. Die Landesregierung hat vor dem Außerkrafttreten dieser Wortfolge eine Evaluierung der Begünstigung von Schmutzwasser aus Hofschlachtereien und Hofsennereien im Hinblick auf deren allfällige Verlängerung durchzuführen.
(4) Klärschlammkompost, der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 unter Einhaltung der Anforderungen des § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 abgenommen wurde, darf abweichend von § 6 Abs. 1 nach Maßgabe der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 geltenden Vorschriften bis zum 31.03.2026 ausgebracht werden.
(5) Für Daten nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g und h in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 betreffend Klärschlammkompost gelten die §§ 10 und 10a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 weiterhin bis zum 31.08.2028.
(6) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026, die vor Inkrafttreten dieser Novelle begangen wurden, wird durch das Inkrafttreten dieser Novelle nicht berührt; auf derartige Übertretungen bleiben die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 geltenden Vorschriften weiterhin anwendbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026