Gemeindebedienstetenverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Burgenland
10.08.2023
Niederösterreich
10.12.2024
Salzburger Sportartenverordnung 2023
Die Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg wird dem Amt der Landesregierung übertragen.
Burgenland
10.08.2023
Der nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gegründete Gemeindeverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland wird als Gemeindeverband nach dem Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, gebildet (übergeleitet).
Diese Verordnung regelt die Dienstwohnungsvergütung für den Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen.
Im Land Salzburg bestehen folgende Sportarten
Sportart
A
Aerial Sports, Akrobatik, Alpinistik, American Football
B
Badminton, Bahnengolf, Baseball, Basketball, Beachvolleyball, Behindertensport, Biathlon, Billard, Bobsport, Bogensport, Bowling, Boxen, Breaking
C
Capoeira, Cheerleading, Cricket, Crossfit, Curling
D
Darts
E
Eishockey, Eiskunstlauf, Eis- und Stocksport, Eisschnelllauf
F
Faustball, Fechten, Floorball, Flagfootball, Flugsport, Frisbee, Fußball, Futsal
G
Gewichtheben, Golf, Grasski
H
Handball, Hap Ki Do, Hockey
I
J
Jagd- und Wurfscheibenschießen, Jiu Jitsu, Judo
K
Kanusport, Karate, Kick- und Thaiboxen, Kitesurfen, Kraftdreikampf
L
Leichtathletik
M
Moderner Fünfkampf, Motorsport
N
Nordische Kombination
O
Orientierungslaufen
P
Padbol, Padel-Tennis, Parkour, Pferdesport, Plattenwerfen
Q
R
Racketlon, Radsport, Ranggeln, Röhnradturnen, Rhytmische Gymnastik, Ringen, Rock-´n´-Roll-Akrobatik, Rodeln, Rollsport, Rope Skipping, Rudern, Rugby
S
Schach, Schwimmen, Segeln, Shorttrack, Showdance, Skateboard, Skeleton, Skibergsteigen, Skibob, Ski-Alpin, Ski-Freestyle, Ski Langlauf, Skispringen, Snooker, Snowboarden, Snow Volleyball, Softball, Sportkegeln, Sportklettern, Sportschießen, Squash, Surfen, Synchronschwimmen
T
Taekwon-Do, Tanzen, Tauchen, Teamturnen, Tennis, Teqball, Tischfußball, Tischtennis, Trampolin, Triathlon, Turnen
U
V
Volleyball, Voltigieren
W
Wakeboard, Wasserball, Wasserski, Wasserspringen
X
Y
Z
Der Verband trägt den Namen „Gemeindebedienstetenverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland“. Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Bocksdorf.
(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, Einfamilienhäuser oder Einzelräume, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.
(2) Einzelräume sind einzelne Räume, die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.
(3) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen sowie der Stiegen, der Keller- und Dachbodenräume (sofern es sich nicht um Wohnräume samt zugehöriger Nebenräume handelt), der offenen Balkone und Terrassen, der Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.
(1) Diese Verordnung tritt mit 14. März 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Dezember 2006 über die im Land Salzburg bestehenden Sportarten (Sportartenverordnung 2006), LGBl Nr 129, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2011, LGBl Nr 9/2013 und LGBl Nr 74/2018 außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2024 tritt mit 23. Februar 2024 in Kraft.
Die Satzung des „Gemeindebedienstetenverbandes Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland“ wird erlassen (Anlage 1).
(1) Für Dienstwohnungen ist eine Vergütung je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat zu entrichten. Als monatliche Vergütung wird bis zum 31. Dezember 2025 der Betrag von € 6,85 (Anm. 1) pro Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt.
(2) Die Vergütung für die Betriebskosten hat grundsätzlich nach den tatsächlich entstehenden Kosten zu erfolgen.
(3) Die monatliche Vergütung nach Abs. 1 ist auf Wohnraum anzuwenden, der unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche hinsichtlich der Ausstattung der mietrechtlichen Normwohnung nach § 2 Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2023, entspricht.
(4) Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach Abs. 3 nicht erreicht, ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 um 30 % zu vermindern.
(5) Für Dienstwohnungen von Hausbesorgern und Hausbesorgerinnen, Hausbetreuern und Hausbetreuerinnen und Portieren und Portierinnen ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 um 35 % zu vermindern. Entspricht die Dienstwohnung nicht dem Standard einer mietrechtlichen Normwohnung nach Abs. 3, ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 zunächst um 30 % zu vermindern. Von dem sich ergebenden Wert ist ein weiterer Abschlag von 35 % vorzunehmen.
(6) Wird ein Einzelraum mehreren Personen zur Benützung überlassen, so ist die Gesamtvergütung aliquot aufzuteilen.
(7) Für Einzelräume, die nur gelegentlich als einfache Schlafstellen benützt und daher nicht ausdrücklich einem oder mehreren Bediensteten zur Benützung überlassen werden, ist keine Vergütung zu leisten.
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Anm. 1: Ab 1.1.2026: € 7,05
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 1997 über die Änderung des Gemeindeverbandes Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland, LGBl. Nr. 42/1997, wird aufgehoben.
(1) Die Strom-, Gas-, Heiz- und Wärmekosten sind für jede Dienstwohnung möglichst direkt zwischen dem Wohnungsnutzer oder der Wohnungsnutzerin und dem Energieversorgungsunternehmen oder dem Lieferanten oder der Lieferantin zu verrechnen.
(2) Sind die Kosten nicht gesondert feststellbar, so sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben
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Anm. 1: Ab 1.1.2026: € 0,72
Anm. 2: Ab 1.1.2026: € 0,72
(1) Am 1. Jänner 2026 und am 1. Jänner 2027 vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung nach § 3 Abs. 1 und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 4 Abs. 2 jeweils in dem Maß, das der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem jeweiligen drittvorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die monatliche Vergütung nach § 3 Abs. 1 jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen kann. Am 1. Jänner 2028 und sodann jährlich am 1. Jänner vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 4 Abs. 2 gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den dem Valorisierungszeitpunkt zweit-, dritt- und viertvorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist bei der monatlichen Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2) Bei der Berechnung der Beträge für die monatliche Vergütung nach § 3 Abs. 1 und der monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 4 Abs. 2 sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. Jänner des betreffenden Jahres.
(3) Die geänderten Beträge für die monatliche Vergütung nach § 3 Abs. 1, die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 4 Abs. 2 sowie der Zeitpunkt, in dem die Änderung der Beträge wirksam wird, sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.