Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018
Inhaltsübersicht (74)
Gesetzestext (74 Artikel)
Steiermark
21.03.2018
(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Die Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden (Widmungsgebiet 1) werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Die in Anlage 2A und 2B besonders gekennzeichneten Teile des Widmungsgebietes werden zusätzlich zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt.
(Anm.: Der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne A4, B1, B3, B4, C1- C4, D1, D2 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne D3, D4, E2-E4, F2-F4, G2, G3 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne G4-G6, H3-H6, I2, I3 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne I4-I7, J1-J6 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne K-K7, L2-L4 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne L5-L7, M1-M7 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne N1-N8, O2, O3 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne O4-O8, P1-P5 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne P6-P8, Q2-Q8 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne Q9, R2-R8, S2, S3 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne S4-S8, T1-T5 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne T6-T8, U2-U8 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne U9, V2-V9, W2 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne W3-W8, X2-X5 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne X6-X8, Y2-Y8 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne Z2-Z8, AA2-AA4 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AA5-AA), AB3-AB7 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AB8, AC4-AC8, AD4-AD7 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AD8, AE5-AE8, AF4-AF8 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AG4-AG8, AH5-AH8, AI5 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AI6-AI12, AJ5-AJ7 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AJ8-AJ12, AK5-AK9 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AK10-AK12, AL6-AL12 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AM9-AM12, AN9-AN12, AO8 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AO9-AO12, AP8-AP12 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AP13, AQ8-AQ13, AR8-AR10 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AR11-AR13, AS8-AS13, AT8 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AT9-AT13, AU8-AU12 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AU13, AV8-AV13, AW9-AW11 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AW12, AW13, AX9-AX13, AY9-AY11 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne AY12-AY14, AZ9-AZ14, BA9 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BA10-BA 15, BB9-BB12 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BB13-BB17, BB29-BB31, BC10, BC11 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BC12-BC18, BC21, BC22, BC24 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BC25-BC27, BC29sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BD14-BD23 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BD24-BD32, BE10 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne B11-BE20 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BE21-BE30 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BE31-BE33, BF11-BF17 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BF18-BF27 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BF28-BF35, BG12, BG13 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BG14-BG23 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BG24-BG33 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BG34, BG35, BH12-BH19 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BH20-BH29 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BH30-BH35, BI12-BI15 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BI16-BI25 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BI26-BI35 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BI36, BJ13-BJ21 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BJ22-BJ25, BJ29- BJ34 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BJ35-BJ37, BK15-BK21 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BK22-BK24, BK30-BK36 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BK37, BL15, BL16, BL18-BL23, BL31BL32 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BL32-BL37, BM19-BM22 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BM32-BM37, BN32-BN35 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BN36-BN38, BO35-BO37, BP35-BP37, BQ36 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(Anm.: Die Detailpläne BQ 37, BR36, BR37 sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(1) Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal.
(2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.
(Anm.: Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020, LGBl. Nr. 47/2026
Die Abgrenzung der Widmungsgebiete 1 und 2 erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:200.000 (Anlage 2A) und von 58 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2B-1 bis 2B-58).
Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 Folgendes zu beachten
(1) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter für jedes Bewirtschaftungsjahr nachstehende Daten einzutragen sind
(2) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter innerhalb einer Woche nach einer land- oder forstwirtschaftlichen Maßnahme im jeweiligen Widmungsgebiet (z. B. Anbau, Düngung, Ernte) nachstehende schlagbezogene Daten einzutragen sind
(3) Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht sowie den zuständigen Behörden unverzüglich vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020, LGBl. Nr. 47/2026
Im Widmungsgebiet 2 bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
(1) In den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.
(2) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zum Schutz von Wasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen, wie insbesondere Schutzanordnungen auf Grundlage des § 34 Abs. 1, bleiben ebenso unberührt wie bestehende Bewilligungspflichten gemäß § 32 Abs. 2 lit. f des WRG 1959.
(2) Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen sind – auch außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Bereiche – auf die Einhaltung der Zielvorgaben nach § 2 zu überprüfen.
Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b sind in Betrieben mit einem maximalen Stickstoffanfall von 1 000 kg pro Betriebseinheit und Jahr (bemessen nach Anlage 4 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV, BGBl. II Nr. 385/2017) bis 31.12.2021 Messungen des Stickstoffgehalts nicht erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2020 treten in Kraft
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2026 treten § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b sowie die Anlage 3 mit 8. Juni 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020, LGBl. Nr. 47/2026
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg), LGBl. Nr. 39/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten wasserrechtliche Bewilligungen außer Kraft, soweit sie auf Grund einer Verordnung erlassen wurden, die gemäß § 11 des gemäß Abs. 1 außer Kraft getretenen Grundwasserschutzprogramms aufgehoben wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020