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Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

43 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 21. März 2024 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 28. August 2024 in Kraft getreten.

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Steiermark

15.03.2018

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder zu gewährleisten.

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

(1) Für die Höhe der vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.

(2) Die Höhe der im Einzelfall bei Anwendung einer Tarifpost des allgemeinen oder des besonderen Teils des Tarifs vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe ergibt sich

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Das Land Steiermark hat bei Ausübung der Aufgaben in seiner Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.

(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten die folgenden Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren einzuheben

Dienststelle/Behörde

Euro

1.

Für Amtshandlungen

• des Amtes der Landesregierung,

• des Landesverwaltungsgerichts,

• einer Bezirkshauptmannschaft oder

• des Grundverkehrsbeauftragten, der Grundverkehrskommission oder der Ausnahmenkommission

17 €1

2.

Für Amtshandlungen

• des Magistrates Salzburg,

• einer Behörde einer sonstigen Gemeinde oder

• einer Behörde eines Gemeindeverbandes

12 €1

3.

Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993).

12 €1, 2

4.

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen

• durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder

• durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die

zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind

5 €1

5.

Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands

233 €3

Anmerkungen

1

Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

2

Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Ausnahme der von den Streitparteien entsendeten Beisitzer und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

3

Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan unabhängig von der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

Als „Dauer der Amtshandlung“ gilt die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen im Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Dienststelle oder Behörde in einem nach dem Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetz 1991 zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach dem im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Satz zu bestimmen und dem Land zu überweisen.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

(1) Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Das Eingehen vermeidbarer Risiken (Fremdwährungs-, Aktienpositions- und Optionsrisiken) ist verboten. Für unvermeidbare Risiken sind über die strategische Planung gemäß 3. Abschnitt Rahmenbedingungen zu definieren und konkrete Maßnahmen zu formulieren.

(3) Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.

(4) Kreditaufnahmen ausschließlich zu Veranlagungszwecken sind unzulässig.

(5) Der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft ist unzulässig. Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft in Form eines Zinsswaps für den Tausch von festen oder variablen Zinsverpflichtungen abgeschlossen werden, um damit die Zinsänderungsrisiken eines Grundgeschäfts zu begrenzen. Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen.

(6) Fremdmittelaufnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie auf Basis der Liquiditätsplanung notwendig sind. Sie müssen auf Euro lauten.

(7) Die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität innerhalb zuvor in der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt definierter Limite und Laufzeiten ist zulässig. Kurzfristige Kassenveranlagungen bei der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) oder der Österreichischen Nationalbank sind jedenfalls zulässig.

(8) Eine Veranlagung bei Kreditinstituten ist ausgeschlossen, wenn das Kreditinstitut ein schlechteres Rating als „investment grade“ aufweist. Hat ein Kontrahent kein Rating, ist bei einer solchen Veranlagung ein Beschluss der Landesregierung erforderlich.

(9) Als zulässige Veranlagungsformen bei inländischen Kreditinstituten gelten Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen. Der Kauf von Bundesanleihen zu Veranlagungszwecken ist zulässig. Nicht zu den Veranlagungen zählen kurzfristige Liquiditätsüberhänge auf dem Hauptkonto des Landes, welche im Rahmen der täglichen Kassendisposition oder im Zusammenhang mit der Abwicklung von Refinanzierungen auftreten können.

(10) Das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios auf Basis der in der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt festgelegten Maßnahmen ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2018

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 und 3 dieser Vereinbarung

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere,

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012, wenn es sich bei diesen Organen

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Zu den relevanten Risikoarten zählen Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, operationelles Risiko einschließlich Rechtsrisiko, Kreditrisiko und Reputationsrisiko.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.

(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

(1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus Abs. 2 oder aus den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.

(2) Die Tarifposten 1 und 2 der Anlage sind nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Das Marktrisiko beinhaltet das Zinsänderungsrisiko als unvermeidbares Risiko. Das Risiko liegt einerseits in steigenden Zinsaufwendungen für zukünftige Finanzierungen aufgrund von Zinsanstiegen und andererseits in „Opportunitätsverlusten“, die bei langfristigen Finanzierungen mit fixem Zinssatz im Falle sinkender Zinsen entstehen können.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

(2) Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Art. 15a BVG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls in bar oder mit Zahlschein entrichtet werden. Die Verwaltungsabgaben können auch entrichtet werden

(2) Die Art und Tatsache der Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.

(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass das Land Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nachkommen kann bzw. die erforderliche Liquidität bei Bedarf zu ungünstigen Konditionen beschafft werden muss. Zur Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft ist der mittel- bis langfristig maximal zu erwartende Liquiditätsbedarf den rasch zur Verfügung stehenden Liquiditätsquellen gegenüber zu stellen. Falls die Liquiditätsquellen relativ zum Liquiditätsbedarf zu gering sind, ist eine Liquiditätsreserve aufzubauen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz gebietskörperschaftenübergreifend zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, die von Bund und Ländern in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten über alle Bereiche dahingehend zu analysieren, ob Doppel- bzw. Mehrfachförderungen gebietskörperschaftenübergreifend vorliegen.

(2) Die Vertragsparteien bilden zu diesem Zweck für jeden Themenbereich eine fachliche Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt.

(3) Die fachlichen Arbeitsgruppen tagen beginnend ab Jänner 2025 und werden zumindest einmal im Halbjahr vom Bundesministerium für Finanzen einberufen. Zwischen Einberufung einer Sitzung und deren Termin hat eine Frist von vier Wochen zu liegen.

(4) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen und das im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz jeweils vorsitzführende Bundesland.

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

(1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2023 in Kraft und ist vorbehaltlich der Abs 3, 4 und 5 nur auf solche Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 112/2018, LGBl Nr 37/2019, LGBl Nr 129/2020 und LGBl Nr 101/2021 außer Kraft.

(3) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Mai 2018 gestellt wurde, sind weiterhin die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 sowie die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012, LGBl Nr 92/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 anzuwenden.

(4) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 30. April 2018, aber vor dem 1. März 2023 gestellt wurde, sowie auf Amtshandlungen, auf die weiterhin das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 anzuwenden ist (§ 72 Abs 2 S.GVG 2023), ist weiterhin die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 anzuwenden.

(5) Die TP 25 der Anlage ist nur dann anzuwenden, wenn für die Bewilligung der der Überprüfung zu Grunde liegenden baulichen Maßnahme Verwaltungsabgaben gemäß TP 24 der Anlage dieser Verordnung oder gemäß TP 24 der Anlage der Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 vorgeschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, sind für die Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung und die nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen weiterhin die TP 104 und TP 105 der Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

(1) Zu den rasch zur Verfügung stehenden Liquiditätsquellen zählen Barvorlagen und Kontokorrentkredite. Dabei ist zu unterscheiden, ob

(2) Es sind jedenfalls vorsichtige (risikoaverse) Einschätzungen über die Höhe der betreffenden Liquiditätsquellen zu treffen. Bei einem Liquiditätsdeckungsgrad unter 100% ist eine Liquiditätsreserve bis zu jener Höhe aufzubauen, bei der der Liquiditätsdeckungsgrad mindestens 100% beträgt. Die maximal ausnutzbare Höhe von Barvorlagen und Kontokorrentkrediten ist in der strategischen Planung festzulegen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Für die Umsetzung dieser Vereinbarung trägt jede Partei die bei ihr anfallenden Kosten selbst.

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

TP 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 38/2023 tritt mit 14. April 2023 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Der mittel- bis langfristige Liquiditätsbedarf ergibt sich aus den jeweiligen Nettofinanzierungssalden zuzüglich Refinanzierungen gemäß Landesbudget bzw. Landesfinanzrahmen und wird durch Fremdmittelaufnahmen in Form von Darlehen, Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen bzw. Anleihen abgedeckt. Fremdmittelaufnahmen dürfen maximal bis zur Höhe des vom Landtag genehmigten Schuldenstandes erfolgen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

(1) § 2 Abs 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind nur auf Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 31. Dezember 2023 gestellt wurde.

(2) § 8 sowie der Abschnitt „Straßenverkehr und Schifffahrt“, der Abschnitt „Wirtschaft“, der Abschnitt „Wetten und Glücksspiel“, der Abschnitt „Raumordnung und Bauen“, der Abschnitt „Veranstaltungswesen“, der Abschnitt „Natur und Umweltschutz“ und die Tarifposten 38, 39 und 42 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2026 treten mit 19. Mai 2026 in Kraft und sind nur auf Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 19. Mai 2026 gestellt wurde.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Zur Sicherstellung möglichst geringer Finanzierungskosten sind Liquiditätsüberhänge möglichst zu vermeiden und kurzfristige Fremdmittel in Höhe der jeweils unbedingt erforderlichen Negativsalden im Rahmen der täglichen Kassendisposition aufzunehmen, wobei der etwaige Aufbau einer Liquiditätsreserve gemäß § 6 zu berücksichtigen ist.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Bei mittel- bis langfristigen Fremdmittelaufnahmen sind die Laufzeitenden nach Möglichkeit in Jahren mit geringer Refinanzierungsbelastung festzulegen mit dem Ziel eines nachhaltig ausgeglichenen realen Tilgungsprofils. Bestehende oder unvermeidliche Refinanzierungsspitzen sind mittel- bis langfristig zu glätten.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

(4) Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Im Rahmen der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt können Festlegungen bezüglich des Zeitpunktes, ab dem mittel- bis langfristige Fremdmittelaufnahmen durchzuführen sind, getroffen werden. Liegen solche nicht vor, sind mittel- bis langfristige Fremdmittelaufnahmen spätestens ab jenem Zeitpunkt vorzubereiten und zeitnah durchzuführen, ab dem auf Basis der Liquiditätsplanung ausschließlich, d.h. insbesondere unmittelbar nach Erhalt der Ertragsanteile jeweils am 20. des Monats, Negativsalden in den zukünftigen Gesamtkassenständen des Landes zu erwarten sind.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

(1) Das operationelle Risiko ist die Gefahr von Verlusten infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder von externen Ereignissen. Zur Minimierung des operationellen Risikos sind klar dokumentierte Abläufe und Berechtigungen festzulegen.

(2) Zum operationellen Risiko zählt auch das Rechtsrisiko, welches durch die Verwendung von geprüften Verträgen beim Abschluss von Finanzgeschäften minimiert wird.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Das Kreditrisiko ist die Gefahr, dass die Gegenpartei aus mangelnder Bonität seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Für das Land gilt dieses Risiko für allfällige Veranlagungen und Zinsswaps. Zur Minimierung des Kreditrisikos gelten die in der strategischen Planung festgelegten Limite für Veranlagungen. Zinsswaps können erst nach Erweiterung von § 2 Abs. 5 um Exposure-Limite für Kreditrisiken aus Zinsswaps und Regelungen, wie das Exposure von Zinsswaps zu berechnen ist, abgeschlossen werden. Die Überwachung der Einhaltung der Limite erfolgt auf täglicher Basis im Rahmen der Kassendisposition des Landes.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

(1) Das Reputationsrisiko bezieht sich auf die Gefahr, dass durch öffentliche Berichterstattung über Transaktionen und Gegenpartei oder über bestimmte Geschäftspraktiken die Reputation des Landes negativ beeinflusst wird. Um das Reputationsrisiko zu minimieren, ist die strategische Planung mit Hilfe von möglichst einfachen, nachvollziehbaren Finanzprodukten umzusetzen.

(2) Derivative Finanztransaktionen sind auf die strategiekonforme Steuerung von Zinsrisiken beschränkt und müssen immer mit einem Grundgeschäft verbunden sein. Geschäfte, die allgemein anerkannten Nachhaltigkeits-, ethischen und Governance-Kriterien widersprechen, sind unzulässig.

(3) Die Auswahl der Gegenpartei für die Aufnahme von Fremdmitteln ist auf den Bund im Wege der ÖBFA sowie Kreditinstitute, Versicherungen, Pensionskassen, Kapitalanlagegesellschaften, Versorgungswerke, Sozialversicherungsträger und Pensionsfonds jeweils im Europäischen Wirtschaftsraum sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen in Österreich, die gemäß der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) dem öffentlichen Sektor zuzurechnen sind, beschränkt. Im Falle der Begebung von Emissionen gilt diese Beschränkung am Primärmarkt.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

(1) Das Risikomanagement umfasst die Kernfunktionen Risikoidentifizierung, Risikomessung, Risikobegrenzung (Limitvergabe), Risikoüberwachung (Limitkontrolle), Risikoberichtswesen und Validierung.

(2) Im Zuge der Risikoidentifizierung sind vor Abschluss eines jeden risikorelevanten Geschäfts die dadurch berührten Risikoarten gemäß § 3 zu prüfen.

(3) Bei der Risikomessung sind der Bedeutung des betreffenden Risikos für die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage angemessene Methoden anzuwenden.

(4) Im Rahmen der Risikobegrenzung (Limitvergabe) sind risikorelevante Geschäfte, die nicht innerhalb der festgelegten Limite liegen bzw. in Übereinstimmung mit den in der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt festgelegten Maßnahmen erfolgen, auszuschließen.

(5) Bei der Risikoüberwachung (Limitkontrolle) ist

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Der Risikobericht ist jährlich zeitgleich mit dem Landesrechnungsabschluss zu erstellen und hat die wichtigsten Risikokennzahlen, die bestehenden Limite und ihre Ausnutzung sowie alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Risikostruktur zu enthalten.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

(1) Die strategische Planung ist jährlich rollierend für einen Zeitraum von vier Jahren im Voraus festzulegen und in gekürzter Form im Rahmen des Strategieberichtes zu berichten, wobei jeweils das erste Jahr der Strategie zur operativen Umsetzung und die Folgejahre zur entsprechenden Vorbereitung beauftragt werden. Im Falle einer wesentlichen Veränderung ist eine unterjährige Anpassung oder Ergänzung der Strategie vorzunehmen.

(2) Mit Hilfe der strategischen Planung sind Rahmenbedingungen zu definieren, zu diskutieren und zu argumentieren und daraus konkrete Maßnahmen wie die Aufnahme von Darlehen zu bestimmten Konditionen und Laufzeiten abzuleiten.

(3) Die strategische Planung hat jedenfalls eine Bestandsanalyse des jeweils aktuellen Schuldenportfolios und des Liquiditätsmanagements, eine Übersicht der zulässigen Finanzinstrumente, Erläuterungen zu den getroffenen Basisannahmen sowie eine Evaluierung verschiedener Finanzierungsstrategien und die Festlegung der zu verfolgenden Strategie sowie für das erste Jahr der Strategie die konkret umzusetzenden Maßnahmen zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2018

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Die Umsetzung der Aufbau- und Ablauforganisation hat unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Frontoffice (der für den Abschluss von Finanzgeschäften zuständigen Organisationseinheit) und Backoffice bzw. Controlling (der für die Beobachtung der Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Organisationseinheit) zu erfolgen. Innerhalb dieser Bereiche ist das Vier-Augen-Prinzip sicherzustellen.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkische Verordnung zur risikoaversen Finanzgebarung – StVO-RFG

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2018 treten § 2 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2018

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