Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2022
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Burgenland
18.07.2023
Steiermark
30.01.2018
Für die Gemeinde Forchtenstein wird infolge Aufhebung der am 23. Oktober 2022 stattgefundenen engeren Wahl des Bürgermeisters durch den Verfassungsgerichtshof die Wiederholung der engeren Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Forchtenstein ab dem Zeitpunkt vor der Kundmachung der engeren Wahl des Bürgermeisters gemäß § 73 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ausgeschrieben.
Die Wettterminalabgabe ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals gemäß § 2 Z 6 des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 3. September 2023 bestimmt.
(1) Abgabepflichtig sind die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018, die Wettterminals aufstellen oder betreiben.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.
Als Stichtag für die Wiederholungswahl der engeren Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Forchtenstein bleibt der für die aufgehobene Wahl festgelegte 5. Juli 2022 aufrecht.
Die Abgabe beträgt € 175.- je Wettterminal und Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
(1) Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes – StAbgG, LGBl. Nr. 12/2010, in der jeweils geltenden Fassung durch die Landesregierung.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu bemessen und spätestens bis zum 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Landesregierung zu entrichten.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 11. Dezember 2012 über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz – StWAG), LGBl. Nr. 25/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.