Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare
Inhaltsübersicht (50)
Gesetzestext (50 Artikel)
Burgenland
23.06.2023
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 26. September 2024 genehmigt; sie ist gemäß Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz conv. cit. mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.
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Kurztitel
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2001
Inkrafttretensdatum
03.07.2001
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
StF: BGBl. II Nr. 249/2001 [CELEX-Nr.: 300L0014]
Änderung
BGBl. II Nr. 21/2002
BGBl. II Nr. 185/2003
BGBl. II Nr. 114/2006 [CELEX-Nr.: 32000L0014, 32005L0088]
BGBl. II Nr. 347/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2000, wird verordnet
DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN
Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Art. 4 Abs. 2 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 Z 1) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet und mit den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015 und BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022, für die Jahre 2015 bis 2023 weitergeführt. Dieses Förderprogramm wird zum Zweck der weiteren Verfolgung der genannten Zielsetzung sowie um die Beschäftigungsfähigkeit von Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation zu verbessern und dem Fachkäftemangel in Österreich gegenzusteuern in den Jahren 2024 bis 2028 fortgeführt.
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt
(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,
(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44, umgesetzt.
(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Dieses Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von Ressourcen des Bundes und der Länder, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach den bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards (Abs. 5). Die konkrete Förderentscheidung erfolgt – vorbehaltlich des Art. 13 Z 1 – durch das jeweilige Land.
(3) Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt (Maßnahmenförderung).
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen (Bund und Länder).
(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufrieden stellende Lösung, wie zB Maßnahmen nach der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung 2023, LGBl. Nr. 45/2023, ausreichende Wirkung zeitigt, im unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet werden
(2) Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
(3) Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffen und halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.
(4) Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.
§ 2. (1) „Zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen“ sind alle Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, entsprechen, die über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird, zB in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in Rohbauten, wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte- und Maschinentypen werden nachstehend „Geräte und Maschinen“ genannt.
(2) „Schallleistungspegel LWA“ ist der A-bewertete Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW entsprechend der Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995.
(3) „Gemessener Schallleistungspegel“ ist der anhand der Messungen gemäß Anhang 3 ermittelte Schallleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/einer für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/Maschine oder als Mittelwert von an mehreren Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden.
(4) „Garantierter Schallleistungspegel“ ist der Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs 3 bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird.
(5) „In-Verkehr-Bringen“ ist
(6) Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht
(7) „Ausstellen“ ist das Zur-Schau-Stellen und Demonstrieren von Geräten und Maschinen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens oder der Werbung.
ANWENDUNGSBEREICH
Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Ermittlung der Schallleistungspegel von Geräten und Maschinen, die unter diese Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser Verordnung anzuwenden sind.
In Teil A dieses Anhangs wird für jeden in den §§ 10 und 11 genannten Geräte- und Maschinentyp zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schalleistungspegels Folgendes festgelegt
- Geräuschemissionsgrundnormen,
- allgemeine Ergänzungen zu diesen Geräuschemissionsgrundnormen.
In Teil B dieses Anhangs wird für jeden in den §§ 10 und 11 genannten Geräte- und Maschinentyp Folgendes angegeben
- eine empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm einschließlich
- eines Verweises auf eine Norm (soweit vorhanden) und
- weitere Informationen.
Bei der Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter grundsätzlich eine der Geräuschemissionsgrundnormen des Teils A auswählen und den Geräte- und Maschinentyp unter den in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm zusammen mit den ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen anzuwenden.
GERÄUSCHEMISSIONSGRUNDNORMEN
Zur Ermittlung des Schallleistungspegels von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im Allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen
EN ISO 3744:1995
EN ISO 3746:1995
angewandt werden, sofern dabei folgende Zusatzbestimmungen beachtet werden
2.1. Drehzahl des Gebläses
Ist der Motor der Geräte und Maschinen oder die jeweilige Hydraulik mit einem oder mehreren Gebläsen ausgestattet, müssen diese während der Prüfung in Betrieb sein. Die Drehzahl des Gebläses ist gemäß einer der nachstehenden Bedingungen vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und muss im Prüfprotokoll erscheinen. Diese Drehzahl wird bei weiteren Messungen zugrunde gelegt.
LpA,0%
der Schalldruckpegel bei Stillstand des Gebläses,
LpA,100%
der Schalldruckpegel bei maximaler Drehzahl.
2.2. Prüfung von Geräten und Maschinen ohne Last
Für diese Messungen müssen der Motor und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten.
Die Prüfung ist bei Stillstand der Geräte und Maschinen ohne Betrieb der Arbeitsaggregate oder der Fahreinrichtung durchzuführen. Bei der Prüfung wird der Motor im Leerlauf mit mindestens der Nenndrehzahl, die der Nennleistung (Nutzleistung) *) entspricht, betrieben.
Wird die Maschine durch einen Kraftstromerzeuger oder mit Strom aus dem Netz betrieben, muss die Frequenz des Versorgungsstroms, der vom Hersteller für den Motor angegeben ist, bei Maschinen mit Induktionsmotor auf ± 1 Hz stabil sein, und bei Maschinen mit einem Kommutatormotor muss die zugeführte Spannung ± 1% der Nennspannung entsprechen. Die zugeführte Spannung wird am Stecker eines fest mit dem Gerät verbundenen Kabels oder einer Leitung gemessen bzw. am Einlass der Maschine bzw. des Geräts, wenn das Kabel abgetrennt werden kann. Die Wellenform des vom Kraftstromerzeuger zugeführten Stroms muss ähnlich der des Netzstroms sein.
Wenn die Maschine batteriebetrieben ist, muss die Batterie ganz aufgeladen sein.
Die Drehzahl und die entsprechende Nennleistung sind vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und müssen im Prüfprotokoll erscheinen.
Haben die Geräte und Maschinen mehrere Motoren, müssen diese bei den Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist dies nicht möglich, ist jede mögliche Kombination der Motoren zu prüfen.
2.3. Prüfung von Geräten und Maschinen unter Last
Für diese Messungen müssen der Motor (Antrieb) und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten. Während der Prüfung dürfen Signaleinrichtungen wie Hupen oder die Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt nicht betätigt werden.
Die Drehzahl der Geräte und Maschinen ist aufzuzeichnen und muss im Prüfprotokoll angegeben werden.
Verfügen die Geräte und Maschinen über mehrere Motoren und/oder Aggregate, müssen diese während der Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist das nicht möglich, ist jede mögliche Betriebskombination der Motoren und Aggregate zu prüfen.
Für jeden unter Last zu prüfenden Geräte- oder Maschinentyp sind die Bedingungen für den Betrieb unter Last festzulegen, die im Prinzip ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.
2.4. Prüfung handbetätigter Geräte und Maschinen
Für jeden Typ handbetätigter Geräte und Maschinen sind typische Betriebsbedingungen festzulegen, die ähnliche Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.
Der Bericht muss die zur Identifizierung der Schallquelle erforderlichen technischen Daten sowie die Geräuschmessnorm und die akustischen Werte enthalten.
Die Anzahl (12) der Mikrophone kann auf 6 verringert werden, aber die Mikrophonpositionen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 7.4.2 von EN ISO 3744:1995 müssen auf jeden Fall verwendet werden.
In der Regel ist die Anordnung mit 6 Mikrophonpositionen auf einer halbkugelförmigen Messfläche zu verwenden. Sind in den Geräuschmessnormen dieser Verordnung für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen.
MikrophonNummer
x/r
y/r
z
1
1
0
1,5 m
2
0,7
0,7
1,5 m
3
0
1
1,5 m
4
-0,7
0,7
1,5 m
5
-1
0
1,5 m
6
-0,7
-0,7
1,5 m
7
0
-1
1,5 m
8
0,7
-0,7
1,5 m
9
0,65
0,27
0,71 r
10
-0,27
0,65
0,71 r
11
-0,65
-0,27
0,71 r
12
0,27
-0,65
0,71 r
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image001.png
GERÄUSCHMESSNORMEN FÜR VERSCHIEDENE GERÄTE UND MASCHINEN
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt
Umgebungskorrektur K2A
K2A = 0
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Quader gemäß ISO 3744:1995 mit Messabstand d = 1 m
Prüfung ohne Last
Die Geräuschmessungen sind gemäß Teil A Nummer 2.2 durchzuführen.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
siehe Abschnitt 0
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 10884:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 10884:1995
Prüfung unter Last
ISO 10884:1995 Abschnitt 5.3
Beobachtungszeitraum
ISO 10884:1995
siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Der Aufzug ist ohne Last zu betreiben und muss die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 7960:1995 Anhang J mit d = 1 m
Prüfung unter Last
gemäß ISO 7960:1995 Anhang J (nur Abschnitt J 2b)
Beobachtungszeitraum
gemäß ISO 7960:1995 Anhang J
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 7960:1995 Anhang A mit Messabstand d = 1 m
Prüfung unter Last
ISO 7960:1995 Anhang A (nur Abschnitt A2b)
Beobachtungszeitraum
ISO 7960:1995 Anhang A
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 9207:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 9207:1995
Prüfung unter Last/Prüfung ohne Last
Sägen von Holz unter Volllast/Motor mit Höchstdrehzahl ohne Last
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4
Der Schalleistungspegel LWA wird wie folgt berechnet
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image002.png
dabei sind LW1 und LW2 die jeweiligen Mittelwerte der Schallleistungspegel bei den zwei oben genannten verschiedenen Betriebsarten.
Wenn beide Aggregate gleichzeitig in Betrieb genommen werden können, hat dies entsprechend den Abschnitten 26 und 52 zu erfolgen. Wenn nicht, sind sie getrennt zu prüfen und es ist der höhere Wert anzugeben.
siehe Abschnitt 0
EN ISO 3744:1995
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Vibrationswalze ist auf einem oder mehreren geeigneten Elementen aus elastischem Material, zB Luftkissen, aufzustellen. Diese Luftkissen müssen aus weichem Material sein (Elastomer oder ähnlichem) und sind so weit aufzupumpen, bis die Maschine um mindestens 5 cm vom Boden abgehoben ist. Resonanzeffekte sind zu vermeiden. Das bzw. die Luftkissen müssen groß genug sein, damit die Maschine während der Prüfung stabil steht.
Prüfung unter Last
Die Maschine ist im Stillstand zu prüfen, wobei der Motor mit Nenndrehzahl (entsprechend Herstellerangabe) betrieben und keine Kraft auf die Fahrwerke übertragen wird. Der Verdichtungsmechanismus wird mit der maximalen Verdichtungsleistung betrieben, die nach Angabe des Herstellers der Kombination aus der höchsten Frequenz und der bei dieser Frequenz größtmöglichen Amplitude entspricht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
Prüfung unter Last
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
Beobachtungszeitraum
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
oder
Quader/gemäß ISO 3744:1995 mit Messabstand d = 1 m
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Kompressor ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Kompressoren auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Der zu prüfende Kompressor ist auf Betriebstemperatur zu bringen und wie für Dauerbetrieb gleichmäßig zu betreiben und entsprechend den Angaben des Herstellers ordnungsgemäß zu warten und zu schmieren.
Die Ermittlung des Schallleistungspegels erfolgt unter Volllast oder in einem reproduzierbaren Betriebszustand, der für den lautesten Betrieb bei typischer Verwendung der zu prüfenden Maschine repräsentativ ist, je nachdem, welche Bedingung die größte Geräuschemission ergibt.
Wenn die Maschine als Ganzes so ausgelegt ist, dass bestimmte Bauteile, zB Zwischenkühler, vom Kompressor entfernt angebracht sind, sollte versucht werden, die Geräuschemissionen dieser Teile während der Durchführung der Geräuschprüfung zu isolieren. Für die Isolierung der verschiedenen Geräuschquellen kann eine Spezialausrüstung erforderlich sein, um die Geräuschemissionen dieser Quellen während der Messung zu dämpfen. Im Prüfbericht sind die Geräuschkennwerte und die Betriebsbedingungen dieser Teile gesondert anzugeben.
Während der Prüfung sind die Abgase des Kompressors mittels Rohrleitung aus dem Prüfbereich abzuleiten. Es ist darauf zu achten, dass die durch die Abgasableitung verursachten Geräuschemissionen um mindestens 10 dB niedriger ausfallen als die zu messenden Geräuschemissionen an allen Messstellen (zB durch Anbringen eines Schalldämpfers).
Es ist dafür zu sorgen, dass bei einem Ablassen der Luft durch die Turbulenz am Ablassventil des Kompressors keine zusätzlichen Geräuschemissionen entstehen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5 und der folgenden Tabelle/entsprechend der Masse des Geräts gemäß der folgenden Tabelle
Masse des Geräts (m in kg)
Radius der Halbkugel
z für die Mikrophonpositionen2, 4, 6 und 8
m 10
2 m
0,75 m
m ≥ 10
4
1,50 m
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Sämtliche Prüfgeräte sind in senkrechter Position zu prüfen.
Hat das Prüfgerät eine Abluftleitung, so ist deren Achse in gleichem Abstand zwischen zwei Mikrophonpositionen zu positionieren. Das Geräusch der Stromaggregats darf die Messung der Schallemissionen der geprüften Geräte nicht beeinflussen.
Befestigung des Geräts
Das Gerät ist bei der Prüfung an einer Halterung zu befestigen, die in einem Betonwürfel verankert ist. Dieser ist in einer Betongrube versenkt. Bei der Prüfung kann zwischen dem Gerät und der Halterung ein Zwischenstück aus Stahl angebracht werden. Dieses Zwischenstück muss eine feste Verbindung zwischen dem Gerät und der Halterung herstellen (siehe dazu Abbildung 10.1).
Spezifikationen des Betonblocks
Der Block muss würfelförmig sein und eine Seitenlänge von 0,60 m ± 2 mm haben. Er muss möglichst regelmäßig sein. Der Würfel ist aus bis zu 0,20 m dicken Schichten aus Stahlbeton herzustellen; beim schichtweisen Betonieren sind die Schichten jeweils sorgfältig zu rütteln, um eine zu starke Sedimentation zu vermeiden.
Betonqualität
Die Qualität des Betons muss C 50/60 von ENV 206 entsprechen.
Der Würfel ist mit Stahlstangen von 8 mm Durchmesser ohne Bindematerial zu verstärken, wobei die Stangen nicht miteinander verbunden sein dürfen. Die Auslegung ist Abbildung 10.2 zu entnehmen.
Einspannwerkzeug
Das Einspannwerkzeug ist im Block fest zu verankern; es besteht aus einem Druckluftstampfer mit einem Durchmesser von mindestens 178 mm und höchstens 220 mm und einem Einspannschaft. Dieser Einspannschaft entspricht demjenigen, der in der Regel für die zu prüfenden Geräte verwendet wird, wobei ISO 1180:1983 einzuhalten ist. Die Länge muss ausreichend sein, damit die Messung durchgeführt werden kann.
Die beiden Teile sind in geeigneter Weise miteinander zu verbinden. Dieses Werkzeug ist so im Block zu befestigen, dass das untere Ende des Druckluftstampfers 0,30 m in den Block versenkt ist (siehe Abbildung 10.2).
Der Block muss mechanisch fehlerfrei bleiben, besonders an der Stelle, an der das Einspannwerkzeug mit dem Beton verbunden ist. Vor und nach jedem Prüfgang ist zu prüfen, ob das Einspannwerkzeug noch fest im Betonblock verankert ist.
Positionierung des Würfels
Der Würfel ist in einer vollständig zementierten Grube zu versenken, die mit einer Abschirmplatte von mindestens 100 kg/m² abgedeckt ist (siehe Abbildung 10.3), sodass sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf Bodenniveau befindet. Um Störgeräusche zu vermeiden, ist der Block an der Unterseite und den Seiten durch elastische Abstützungen zu isolieren, deren Grenzfrequenz höchstens der halben Schlagfrequenz des geprüften Geräts, ausgedrückt in Schlägen pro Sekunde, entspricht.
Die Öffnung der Abschirmplatte für das Einspannwerkzeug muss so klein wie möglich und mit einer elastischen schallabsorbierenden Dichtung versiegelt sein.
Prüfung unter Last
Das geprüfte Gerät ist mit dem Einspannwerkzeug zu verbinden.
Das Prüfgerät ist im stabilen Zustand zu betreiben und muss die gleiche Stabilität der Geräuschemission erreichen wie im Normalbetrieb.
Das Prüfgerät ist mit der in der Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image003.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image004.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image005.png
Der Wert A ist so zu bestimmen, dass sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf Bodenniveau befindet.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Das Mischaggregat (Trommel) ist bis zum Erreichen des Nenninhalts mit Sand einer Körnung von 0 bis 3 mm zu füllen, die Feuchtigkeit muss 4 bis 10% betragen.
Das Mischaggregat ist mindestens mit der Nenndrehzahl zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Die Winde ist ohne Last zu betreiben.
EN ISO 3744:1995
Besitzt die Maschine einen Zuteilarm, so ist dieser senkrecht zu stellen und die Zuleitung an den Fülltrichter anzuschließen. Ist dies nicht der Fall, ist die Maschine mit einer horizontalen Leitung von mindestens 30 m auszustatten, die in den Fülltrichter zurückführt.
Prüfung unter Last
Das Fördersystem und die Leitung sind mit einem betonähnlichen Material zu füllen, wobei der Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise feine Asche, zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses Zeitintervalls wird dem „Beton“ Wasser beigemischt, um den Wert zu erreichen).
Das Fördersystem und die Leitung sind mit einem fertigmörtelähnlichen Material zu füllen, wobei der Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise Methylzellulose, zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses Zeitintervalls wird dem „Mörtel“ Wasser beigemischt, um den Wert zu erreichen).
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel zu positionieren. Das Förderband ist ohne Last zu betreiben und muss die Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Das Kühlaggregat wird an einem echten oder simulierten Laderaum angebracht und bei Stillstand des Fahrzeugs geprüft. Die Einbauhöhe des Kühlaggregats muss den in der Betriebsanleitung vorgegebenen Einbauanforderungen entsprechen. Die Energiequelle des Kühlaggregats ist so zu betreiben, dass der Kühlkompressor und das Gebläse mit der in der Betriebsanleitung genannten Höchstdrehzahl laufen. Wenn das Kühlaggregat so ausgelegt ist, dass die Energieversorgung durch den Antriebsmotor des Fahrzeugs sichergestellt wird, gilt Folgendes: Der Fahrzeugmotor darf während der Prüfung nicht laufen, das Kühlaggregat wird an eine geeignete elektrische Energiequelle angeschlossen. Abkuppelbare Zugmaschinen sind für die Dauer der Prüfung abzukuppeln.
Kühlaggregate von Laderaum-Kühlaufbauten, die für unterschiedliche Energiequellen ausgelegt sind, sind für jede Energiequelle getrennt zu prüfen. Im Prüfprotokoll ist mindestens die Betriebsart mit der höchsten Geräuschemission zu vermerken.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Planierraupen sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das der ISO-Norm 6395:1988 Abschnitt 6.3.3 entspricht.
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang B
Beobachtungszeitraum und gegebenenfalls unterschiedliche Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang B
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
EN 791:1995 Anhang A
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Prüfung unter Last
Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang C mit folgender Abänderung
Abschnitt C.4.3 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt
„Der Motor ist mit maximaler Abregeldrehzahl (hohe Leerlaufdrehzahl) zu betreiben. Der Getriebebedienungshebel ist auf neutral zu stellen. Der Kipperaufbau ist dreimal in Kippstellung (Leeren) zu bringen bis etwa 75% der Höchstkippstellung und dann in die normale Fahrtposition zurückzufahren. Dies wird als ein Zyklus für den Hydraulikbetrieb im Stand betrachtet.
Ist der Kippvorgang nicht motorgetrieben, ist der Motor mit Leerlaufdrehzahl zu betreiben, der Getriebebedienungshebel bleibt ebenfalls auf neutral. Die Messung erfolgt ohne Kippen des Aufbaus. Der Beobachtungszeitraum muss 15 s betragen.“
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang C
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Die Aggregate werden bei Stillstand des Lastkraftwagens geprüft. Der Antriebsmotor des Aggregats ist mit der Drehzahl zu betreiben, die der in der Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung des Aggregats entspricht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang A
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang A
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang D
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang D
EN ISO 3744:1995
Im Rahmen dieser Geräuschmessnorm wird der Einzelereignis-Schalldruckpegel Lp1s gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt 3.2.2 für die Messung des Schalldruckpegels an den Mikrophonpositionen verwendet.
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Die Geräuschmessung erfolgt während eines vollständigen Zyklus, bei dem 120 Flaschen in einen zunächst leeren Behälter geworfen werden.
Es werden folgende Glasflaschen verwendet
- Fassungsvermögen
75 cl
- Masse
370 ± 30 g
Der Prüfer hält jede Flasche am Flaschenhals, wobei der Flaschenboden in Richtung der Einwurföffnung zeigt. Anschließend wird die Flasche vorsichtig durch die Einwurföffnung in Richtung der Behältermitte eingeworfen, wobei ein Anschlagen der Flasche an den Wänden nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Für das Einwerfen der Flaschen wird nur eine einzige Einwurföffnung benutzt; hierbei handelt es sich um die der Mikrophonposition 12 am nächsten gelegene Einwurföffnung.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Die Messung des A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegels für jede in den Behälter eingeworfene Flasche wird vorzugsweise gleichzeitig an den sechs Mikrophonpositionen vorgenommen.
Der über die Messfläche gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt 8.1 berechnet.
Der über alle 120 Flascheneinwürfe gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schallleistungspegel errechnet sich aus dem logarithmischen Mittelwert der über die Messfläche gemittelten A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegel.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Prüfung unter Last
Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang B
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang B
siehe Abschnitt 2
Der Trimmer/Kantenschneider ist durch eine geeignete Vorrichtung so zu positionieren, dass sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Grastrimmern ist der Mittelpunkt des Schneideaggregats in einem Abstand von ca. 50 mm über der Messfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen sollten Graskantenschneider so nah wie möglich an der Messfläche positioniert werden.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Heckenschere ist entweder wie beim normalen Gebrauch von einer Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung so anzubringen, dass das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt.
Prüfung unter Last
Die Heckenschere ist mit der Nenndrehzahl mit laufenden Schneideaggregaten zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Das Hochdruckspülfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantriebsmotor und die Hilfsmotoren sind mit der vom Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegebenen Drehzahl zu betreiben. Die Hochdruckpumpe(n) ist/sind mit Höchstdrehzahl und bei dem vom Hersteller angegebenen Betriebsdruck zu betreiben. Durch Verwendung einer geeigneten Düse wird der Druck knapp unterhalb der Reaktionsschwelle des Druckminderungsventils gehalten. Die Strömungsgeräusche der Düse dürfen keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Messungen haben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 30 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 mit Messabstand d = 1 m
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Hochdruckwasserstrahlmaschine ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Die Hochdruckreinigungsmaschine ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Während der Messung wird diejenige Düse an die Hochdruckreinigungsmaschine angeschlossen, die bei einer Benutzung entsprechend der Bedienungsanleitung den höchsten Druck erzeugt.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 10 m
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Hammer ist für die Prüfung an einer Halterung zu befestigen und es ist ein Spezialprüfblock zu verwenden. Abbildung 28.1 verdeutlicht die Merkmale dieses Prüfblocks, während aus Abbildung 28.2 die Lage der Halterung ersichtlich ist.
Halterung
Die Halterung für den zu prüfenden Hammer muss den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers, insbesondere hinsichtlich Gewichtsklasse, Hydraulik-Ausgangsleistung, Ölzufuhr und Gegendruck der Rückleitung, entsprechen.
Befestigung
Die Befestigung sowie alle Anschlüsse (Schläuche, Rohrleitungen usw.) müssen den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers entsprechen. Alle Geräuschentwicklungen durch Rohrleitungen und die verschiedenen mechanischen Bauteile, die für die Installation benötigt werden, sollten ausgeschaltet werden. Es ist für einen festen Anschluss aller Bauteile zu sorgen.
Stabilität des Hammers und statische Haltekraft
Der Hammer muss von der Halterung so nach unten gedrückt werden, dass eine vergleichbare Stabilität erzielt wird wie unter normalen Betriebsbedingungen. Der Hammer ist in aufrechter Stellung zu betreiben.
Werkzeug
Für die Messungen ist ein stumpfes Werkzeug zu verwenden. Die Länge des Werkzeugs muss den Anforderungen der Abbildung 28.1 (Prüfblock) entsprechen.
Prüfung unter Last
Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluss
Die Betriebsbedingungen des Hydraulikhammers sind in geeigneter Weise einzustellen, zu messen und zusammen mit den entsprechenden vorgeschriebenen Werten zu protokollieren. Die zu prüfenden Geräte sind so zu betreiben, dass in Bezug auf Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluss des Hammers mindestens 90% des Höchstwerts erreicht werden können.
Es ist besonders darauf zu achten, dass die Gesamtunsicherheit der Messketten ps und Q nicht mehr als ± 5% beträgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Hydraulik-Eingangsleistung mit einer Genauigkeit von ± 10% ermittelt wird. Unter Annahme einer linearen Korrelation zwischen der Hydraulik-Eingangsleistung und der emittierten Schallleistung würde dies eine Abweichung von weniger als ± 0,4 dB bei der Ermittlung des Schallleistungspegels bedeuten.
Einstellbare Bauteile, die sich auf die Geräteleistung auswirken
Die Voreinstellwerte von Druckspeichern, Druckregelventilen und anderen einstellbaren Bauteilen müssen den im Datenblatt angegebenen Werten entsprechen. Wenn mehr als eine feste Schlagzahl eingestellt werden kann, müssen die Messungen für alle Einstellungen durchgeführt werden. Mindest- und Höchstwerte sind anzugeben.
Messgrößen
ps
Mittelwert des Hydraulik-Versorgungsdrucks während des Hammerbetriebs über mindestens zehn Schlagvorgänge.
Q
Mittelwert des zeitgleich mit ps gemessenen Öldurchflusses am Hammereinlass.
T
Die Öltemperatur muss während der Messungen zwischen + 40 und + 60 °C liegen. Die Temperatur des Gehäuses des Hydraulikhammers muss sich vor Beginn der Messungen auf normaler Betriebstemperatur stabilisiert haben.
Pa
Der Druck der Vorfüll-Gasladung in allen Druckspeichern muss bei einer stabilen Umgebungstemperatur zwischen + 15 und + 25 °C unter statischen Bedingungen (Hammer nicht in Betrieb) gemessen werden. Die gemessene Umgebungstemperatur wird ebenso protokolliert wie der gemessene Druck der Vorfüll-Gasladung im Druckspeicher.
Anhand der gemessenen Betriebsparameter zu bestimmender Parameter
Hydraulik-Eingangsleistung des Hammers PIN = ps . Q
Messung des Drucks in der Hydraulik-Versorgungsleitung ps
- ps
muss so nahe wie möglich am Einlass des Hammers gemessen werden
- ps
ist mit einem Manometer zu messen (Mindestdurchmesser: 100 mm; Genauigkeitsklasse: ± 1,0% FSO)
Öldurchfluss am Hammereinlass Q
- Q
muss in der Druckversorgungsleitung so nahe wie möglich am Einlass des Hammers gemessen werden.
- Q
ist mit einem elektrischen Durchflussmesser zu messen (Genauigkeitsklasse: ± 2,5% des Durchflussablesewerts).
Messpunkt für die Öltemperatur T
- T
muss im Ölspeicher der Halterung oder in der mit dem Hammer verbundenen Hydraulikleitung gemessen werden. Der Messpunkt ist im Prüfbericht anzugeben.
-
Die Genauigkeit des Temperaturablesewerts muss dem tatsächlichen Wert auf ± 2 °C entsprechen.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schallleistungspegels
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
Die Messungen werden dreimal bei Bedarf häufiger durchgeführt. Das Endergebnis wird als das arithmetische Mittel der zwei höchsten Werte errechnet, die um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image006.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image007.png
1
Hammer
7
Werkzeugdichtung
2
Messfläche
8
Stahlabdeckplatte
3
Führungen/Halterungen (fakultativ)
9
Freiraum
4
Ambossplatte
10
Rundumdichtung
5
Gründung (fakultativ)
11
Gummiplatte
6
Boden
12
Elastisches Material (fakultativ)
Wenn der Prüfblock quadratische Form hat, entspricht die größte Länge dem 0,89fachen des entsprechenden Durchmessers.
Der Freiraum zwischen der Abdeckplatte und der Ambossplatte kann mit elastischem Schaumgummi oder einem anderen absorbierenden Material mit einer Dichte 220 kg/m3 gefüllt werden.
EN ISO 3744:1995
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Das Hydraulikaggregat ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Aggregate auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Während der Prüfung dürfen keine Arbeitsaggregate an das Hydraulikaggregat angeschlossen sein.
Das Hydraulikaggregat ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Es muss auf Nenndrehzahl und mit Nenndruck laufen. Nenndrehzahl und Nenndruck sind der Betriebsanleitung des Herstellers zu entnehmen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Auf den Fugenschneider ist das größte vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgesehene Sägeblatt zu montieren. Der Motor ist mit Höchstdrehzahl zu betreiben, das Sägeblatt ist im Leerlauf.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
siehe Abschnitt 37
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messungen im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Wenn die Räder des Rasenmähers den künstlichen Boden um mehr als 1 cm zusammendrücken würden, sind die Räder so auf Träger zu stellen, dass sich die Aufstandspunkte der Räder auf der Höhe des nicht zusammengedrückten künstlichen Bodens befinden. Kann das Schneideaggregat nicht getrennt von den Treibrädern des Rasenmähers in Betrieb genommen werden, so muss der Rasenmäher auf Trägern geprüft werden, wobei die Schneideaggregate mit der vom Hersteller angegebenen maximalen Drehzahl laufen. Die Träger sind so zu konstruieren, dass sie keinen Einfluss auf die Messergebnisse haben.
Prüfung ohne Last
ISO 11094:1991
Beobachtungszeitraum
ISO 11094:1991
siehe Abschnitt 32
Das Gerät ist durch eine geeignete Vorrichtung so aufzustellen, dass sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Rasentrimmern ist der Mittelpunkt des Schneideaggregats in einem Abstand von zirka 50 mm über der Messfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen sollten Rasenkantenschneider so nah wie möglich an der Messfläche positioniert werden.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Laubbläser ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, dass der Auslass des Blasaggregats 50 ± 25 mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Handelt es sich um einen handgeführten Laubbläser, ist er entweder von einer Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.
Prüfung unter Last
Der Laubbläser wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz betrieben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
Anmerkung
Kann ein Laubbläser auch als Laubsammler verwendet werden, so ist er in beiden Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Laubsammler ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, dass der Einlass des Laubsammlers 50 ± 25 mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt. Handelt es sich um einen handgeführten Laubsammler, so ist er entweder von einer Person zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.
Prüfung unter Last
Der Laubsammler wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl und Nennluftdurchsatz betrieben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
Anmerkung
Kann ein Laubsammler auch als Laubbläser verwendet werden, so ist er in beiden Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert.
EN ISO 3744:1995
Die Sicherheitsvorschriften und die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
Betriebsart „Heben“
Bei stehendem Stapler wird die Last (aus nichtschallabsorbierendem Werkstoff, zB Stahl oder Beton; mindestens 70% der in der Betriebsanleitung angegebenen effektiven Tragfähigkeit) aus der abgesenkten Stellung mit Höchstgeschwindigkeit auf die Normhubhöhe angehoben, die nach der einschlägigen europäischen Norm der Reihe „Sicherheit von Flurförderzeugen“ für den betreffenden Flurförderzeug-Typ gilt. Falls die tatsächliche maximale Hubhöhe geringer ist, darf bei Einzelmessungen diese Hubhöhe verwendet werden. Die Hubhöhe ist im Prüfbericht anzugeben.
Betriebsart „Fahren“
Der Stapler ist ohne Last aus dem Stillstand mit voller Beschleunigung über eine Entfernung seiner dreifachen Länge bis zur Linie A-A (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 4 und 6) und weiterhin mit maximaler Beschleunigung weiter bis zur Linie B-B (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 2 und 8) zu fahren. Wenn die Rückseite des Fahrzeugs die Linie B-B überschritten hat, darf die Beschleunigungsfahrt abgebrochen werden.
Besitzt der Stapler mehrere Getriebegänge, so müssen diese so gewählt werden, dass über die Messstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Beobachtungszeitraum
Betriebsart „Heben“
Der gesamte Hubzyklus.
Betriebsart „Fahren“
Die Messung beginnt, wenn das Fahrzeug mit seiner Mitte die Linie A-A überfährt, und endet, wenn es mit seiner Mitte die Linie B-B erreicht.
Der resultierende Schallleistungspegel wird für alle Staplerarten wie folgt berechnet
LWA = 10 log (0.7 × 100,1 LWAc + 0.3 × 100,1 LWAa)
Dabei bezeichnet der Index a den Hubbetrieb und der Index c den Fahrbetrieb.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 6395:1988
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Raupenlader sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das Abschnitt 6.3.3 der Norm ISO 6395:1988 entspricht.
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang C
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang C
EN ISO 3744:1995
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Wenn der Mobilkran mit Stützarmen ausgerüstet ist, sind diese vollständig auszufahren, und der Mobilkran ist in mittlerer Stützhöhe horizontal auszurichten.
Prüfung unter Last
Der zu prüfende Mobilkran ist in der Standardversion entsprechend den Angaben des Herstellers vorzuführen. Zur Ermittlung der Geräuschemissionen wird die Nennleistung des für den Kranbetrieb verwendeten Motors berücksichtigt. Auf den drehbaren Oberwagen wird das maximal zulässige Gegengewicht aufgesetzt.
Vor den Messungen werden Motor und Hydrauliksystem des Mobilkrans entsprechend den Anweisungen des Herstellers auf normale Betriebstemperatur gebracht; ferner sind alle in der Betriebsanleitung angegebenen relevanten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Wenn der Mobilkran über mehrere Motoren verfügt, ist der Motor für den Kranbetrieb in Betrieb zu nehmen, während der Motor des Trägerfahrzeugs stillzusetzen ist.
Wenn der Motor des Mobilkrans mit einem Gebläse ausgerüstet ist, wird das Gebläse während der Prüfung betrieben. Falls mehrere Einstellungen möglich sind, ist das Gebläse während der Prüfung mit Höchstdrehzahl zu betreiben.
Die Messungen erfolgen für die folgenden 3 (a-c) bzw. 4 (a-d) Betriebsarten
Für alle Betriebsarten gelten folgende Bedingungen
a) Heben und Senken einer Last
b) Schwenken
c) Heben und Senken des Auslegers
d) Teleskopieren (falls anwendbar)
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Der Schallleistungspegel wird wie folgt berechnet
iii) mit Teleskopieren (falls anwendbar)
LWA = 10 log (0,4 × 100,1LWAa + 0,25 × 100,1LWAb + 0,25 × 100,1LWAc + 0,1 × 100,1LWAd)
iv) ohne Teleskopieren
LWA = 10 log (0,4 × 100,1LWAa + 0,3 × 100,1LWAb + 0,3 × 100,1LWAc)
Dabei ist
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
- Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt
- Laborraum mit einem Freifeld über einer schallreflektierenden Fläche
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 3 m
Alle Messungen sind an einem leeren Behälter durchzuführen.
Prüfung 1: Zufallen des Deckels
Um den Einfluss der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muss diese hinter dem Behälter (Scharnierseite) stehen. Die Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte, um Verwindungsbewegungen des Deckels beim Zufallen zu verhindern.
Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus, der 20-mal durchgeführt wird
Anmerkung
Die Bedienungsperson kann ihre Position erforderlichenfalls vorübergehend verlassen, um den Deckel anzuheben.
Prüfung 2: Vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten
Um den Einfluss der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu halten, muss diese bei Behältern mit vier Rädern auf Messungen hinter dem Behälter (Scharnierseite) und bei Behältern mit zwei Rädern rechts neben dem Behälter (zwischen Mikrophonposition 10 und Mikrophonposition 12) stehen. Die Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte oder so nahe wie möglich an dessen Mitte.
Um jegliche Bewegung des Behälters auszuschließen, werden die Räder für die Dauer der Prüfung arretiert. Um ein Rückprallen von Behältern mit zwei Rädern zu verhindern, kann die Bedienungsperson den Behälter an der Oberkante mit der Hand festhalten.
Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus
Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke
Es wird eine Prüfstrecke verwendet, die eine unregelmäßige Oberfläche nachbildet. Die Prüfstrecke umfasst zwei parallele Streifen, die mit Maschendraht belegt sind (Länge 6 m, Breite 400 mm), die im Abstand von jeweils 20 cm auf der schallreflektierenden Fläche befestigt sind. Der Abstand zwischen den beiden Streifen wird entsprechend dem Behältertyp eingestellt, damit die Räder über die gesamte Länge der Prüfstrecke auf den Streifen laufen. Die Anordnung ist so zu wählen, dass eine ebene Strecke entsteht. Bei Bedarf wird die Prüfbahn mit elastischem Material am Boden befestigt, um die Entstehung von Störgeräuschen zu verhindern.
Anmerkung
Es ist zulässig, die Laufstreifen aus verschiedenen, 400 mm breiten Elementen zusammenzusetzen.
Abbildungen 39.1 und 39.2 zeigen ein Beispiel einer geeigneten Prüfstrecke.
Die Bedienungsperson befindet sich auf der Scharnierseite.
Die Messung erfolgt, während die Bedienungsperson den Behälter mit einer konstanten Geschwindigkeit von zirka 1 m/s zwischen den Punkten A und B (Abstand 4,24 m siehe Abbildung 39.3) über die Prüfstrecke zieht, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem bei Behältern mit zwei Rädern die Radachse bei Behältern mit vier Rädern die erste Radachse den Punkt A erreicht, bis zum Erreichen des Punkts B mit derselben Achse. Diese Prüfung wird in jede Richtung drei Mal durchgeführt.
Bei Behältern mit zwei Rädern beträgt der Winkel zwischen dem Behälter und der Laufbahn während der Prüfung 45°. Bei Behältern mit vier Rädern muss die Bedienungsperson dafür sorgen, dass alle Räder angemessenen Kontakt mit der Laufbahn haben.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Prüfung 1 und 2: Zufallen des Deckels und vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten
Die Messungen werden nach Möglichkeit gleichzeitig an den sechs Mikrophonpositionen vorgenommen. Ansonsten werden die an jeder Mikrophonposition gemessenen Schallleistungspegel in aufsteigender Reihenfolge klassifiziert und die Schallleistungspegel durch Zuordnung der Werte jeder Mikrophonposition der einzelnen Reihen ermittelt.
Der A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird für jeden der 20 Schließvorgänge und der 20 Öffnungsvorgänge an jedem einzelnen Messpunkt gemessen. Die Schallleistungspegel LWAschließen und LWAöffnen werden aus dem quadratischen Mittelwert der fünf höchsten erzielten Werte berechnet.
Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke
Der Beobachtungszeitraum T entspricht der Zeit, die für das Zurücklegen des Abstands zwischen den Punkten A und B auf der Prüfstrecke erforderlich ist.
Der Schallleistungspegel LWArollen entspricht dem Mittelwert von sechs Werten, die um weniger als 2 dB voneinander abweichen. Kann dieses Kriterium mit sechs Messungen nicht erfüllt werden, wird der Prüfzyklus soweit erforderlich wiederholt.
Der Schallleistungspegel wird wie folgt berechnet
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image008.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image009.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image010.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image011.png
siehe Abschnitt 32
Das Aggregat ist während der Messung abzukoppeln.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Der Motor der Maschine ist mit der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl zu betreiben. Sämtliche Geräteteile sind in Betrieb zu nehmen und wie folgt zu betreiben
Fördersystem
mindestens 10% des Höchstwerts
Verteilungssystem
mindestens 40% des Höchstwerts
Stampfer (Drehzahl, Schläge)
mindestens 50% des Höchstwerts
Vibrationseinrichtung (Drehzahl, Rüttlerunwucht)
mindestens 50% des Höchstwerts
Druckbalken (Frequenz, Druck)
mindestens 50% des Höchstwerts
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 6395:1988
Prüfung unter Last
Die Rammausrüstung wird oben auf einem Rammelement angebracht, wobei ein ausreichender Bodenwiderstand für den Betrieb der Einrichtung mit gleichmäßiger Geschwindigkeit gegeben sein muss.
Im Falle von Schlaghämmern muss die Pfahlkappe mit einer neuen, aus Holz bestehenden Füllung versehen sein.
Das obere Ende des Rammelements befindet sich 0,50 m über der Messumgebung.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
siehe Abschnitt 0
siehe Abschnitt 0
EN ISO 3744:1995
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Wenn l 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 mit einem Messabstand von d = 1 m verwendet werden.
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Kraftstromerzeuger sind auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Die Kehrmaschine ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Der Besen wird mit Höchstgeschwindigkeit betrieben, wobei er mit dem Boden nicht in Berührung kommt. Das Ansaugsystem ist mit maximaler Saugkraft zu betreiben, wobei der Abstand zwischen Boden und Einlass des Saugsystems nicht mehr als 25 mm betragen darf.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Das Müllfahrzeug wird im Stand in den folgenden Betriebsarten geprüft
Länge
150 mm ± 0,5 mm
Nenn-Außendurchmesser
90 mm + 0,3/- 0 mm
Nenndicke
6,7 mm + 0,9/- 0 mm
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Beobachtungszeitraum
EN ISO 3744:1995
Aufstellen der Maschinen
Die Längsachse der Straßenfräse muss parallel zur y-Achse sein.
Prüfung unter Last
Die Straßenfräse ist in dem in der Betriebsanleitung angegebenen Bereich gleichförmig zu betreiben. Der Motor und sämtliche Aggregate sind mit den jeweiligen Drehzahlen für den Leerlaufbetrieb zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Prüfung unter Last
Der Vertikutierer ist mit Nenndrehzahl zu betreiben, die Arbeitsaggregate sind im Leerlauf (eingeschaltet, aber nicht im Aufreissbetrieb).
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messumgebung
ISO 11094:1991
Umgebungskorrektur K 2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss ≤ 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
ISO 11094:1991
Prüfung unter Last
Der Schredder/Zerkleinerer ist beim Zerkleinern von einem oder mehreren Holzstücken zu prüfen.
Der Arbeitsgang besteht aus dem Zerkleinern eines runden Holzstabes (trockene Kiefer oder Sperrholz) von mindestens 1,5 m Länge, der an einem Ende angespitzt ist. Der Durchmesser des Stabes entspricht annähernd dem in der Betriebsanleitung angegebenen Höchstwert, für den das Gerät ausgelegt ist.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schallleistungspegels
Der Beobachtungszeitraum endet, wenn sich kein Material mehr in den Zerkleinerungsvorrichtungen befindet, spätestens aber nach 20 s. Sind beide Betriebsbedingungen möglich, ist der höhere Schallleistungspegel zu berücksichtigen.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Die Schneefräse wird im Stillstand geprüft. Sie ist nach den Empfehlungen des Herstellers bei Höchstdrehzahl der Arbeitsaggregate und mit entsprechender Motordrehzahl zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Das Saugfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Die Vakuumpumpe(n) ist (sind) mit Höchstleistung zu betreiben. Das Saugaggregat ist so zu betreiben, dass der Innendruck gleich dem atmosphärischen Druck ist („0% Vakuum“). Die Strömungsgeräusche der Saugdüse dürfen die Ergebnisse der Messungen nicht beeinflussen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Messungen am Boden
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Messungen auf Höhe des Auslegers
Befindet sich das Hubwerk auf der Höhe des Auslegers, so ist die Messfläche eine Kugel mit einem Radius von 4 m, deren Mittelpunkt mit dem geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks zusammenfällt.
Werden die Messungen vorgenommen, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des Kranauslegers befindet, dann ist die Messfläche eine Kugel; S ist 200 m2.
Die Mikrophonpositionen sind wie folgt (siehe Abbildung 53.1)
Vier Mikrophonpositionen auf einer horizontalen Ebene, auf der der geometrische Mittelpunkt des Hubwerks liegt (H = h/2).
Hierbei gilt
L = 2.80 m
d = 2.80 m l/2
L = halber Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Mikrophonpositionen; l = Länge des Hubwerks (entlang der Achse des Auslegers); b = Breite des Hubwerks; h = Höhe des Hubwerks; d = Abstand zwischen Mikrophonträger und dem Hubwerk in Richtung Ausleger.
Die beiden anderen Mikrophonpositionen befinden sich an den Schnittpunkten der Kugel mit der Vertikalen durch den geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks.
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Messung der Geräuschemission des Hubwerks
Das Hubwerk ist bei der Messung in eine der folgenden Positionen zu bringen. Die Position ist im Prüfprotokoll zu beschreiben.
Messung der Geräuschemission des Kraftstromerzeugers
Ist der Kraftstromerzeuger gleichgültig, ob mit dem Hubwerk verbunden oder nicht am Kran befestigt, so ist der Kran auf einer schallreflektierenden, ebenen Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt aufzustellen.
Befindet sich das Hubwerk auf dem Gegenausleger, so kann die Geräuschmessung vorgenommen werden, wenn das Hubwerk auf dem Gegenausleger montiert oder am Boden befestigt ist.
Ist die Kraftmaschine vom Kran unabhängig (Stromaggregat, Netz, Hydraulik, Kompressor), so wird nur die Schallemission des Hubwerks gemessen.
Ist die Kraftmaschine auf dem Kran montiert, so werden diese und das Hubwerk getrennt gemessen, wenn sie keine Einheit bilden. Bilden sie eine Einheit, so wird die gesamte Einheit gemessen.
Für die Schallmessung sind Hubwerk und Kraftmaschine wie vom Hersteller angegeben zu montieren und zu betreiben.
Prüfung ohne Last
Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl betrieben.
Das Hubwerk ist ohne Last mit der Drehzahl der Trommel, die der maximalen Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens entspricht, zu betreiben. Diese Geschwindigkeit ist vom Hersteller anzugeben. Der höhere der beiden Schallleistungspegel (Hub- oder Senkbewegung) wird für die Darstellung der Ergebnisse verwendet.
Prüfung unter Last
Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller angegebenen höchsten Drehzahl betrieben. Das Hubwerk ist mit der Kabelspannung an der Trommel, die der maximalen Last (bei geringster Auslegung) entspricht, bei maximaler Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens zu betreiben. Die Last- und Geschwindigkeitswerte sind vom Hersteller anzugeben. Der Geschwindigkeitswert ist während der Prüfung zu kontrollieren.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schallleistungspegel bei verschiedenen Betriebsbedingungen
Für die Messung der Schalldruckpegel des Hubwerks beträgt die Messdauer (tr + tf) Sekunden.
Dabei ist
Bei Verwendung eines Integrators muss die Integrationszeit gleich (tr + tf) Sekunden sein.
Der quadratische Mittelwert an der Mikrophonposition i errechnet sich wie folgt
Lpi = 10 lg [(tr 100,1Lri + tf °100,1Lfi)/(tr + tf)]
Dabei ist
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40076579/image012.png
Siehe Abschnitt 0
EN ISO 3744:1995
Prüfung unter Last
Der Transportbetonmischer ist im Stand zu prüfen. Die Trommel wird bis zum Erreichen des Nenninhalts mit Beton von mittlerer Konsistenz (Ausbreitungsmaß 42 bis 47 cm) gefüllt. Der Antrieb der Trommel läuft mit der Drehzahl, bei der die Trommel die höchste in der Bedienungsanleitung angegebene Drehgeschwindigkeit erreicht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Messabstand d = 1 m
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Wasserpumpe wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt. Wasserpumpen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Der Motor ist mit dem vom Hersteller angegebenen höchsten Wirkungsgrad zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
EN ISO 3744:1995
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K 2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muss zwischen 0,5 und 2,0 dB liegen. In diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Wenn l 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Messabstand von d = 1 m verwendet werden.
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Schweißstromerzeuger wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt. Schweißstromerzeuger auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muss mindestens 15 s betragen.
________________________________
*) „Nutzleistung“: die Leistung in „EWG-Kilowatt (kW)“, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge, wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird.
(1) Im Programmbereich „Basisbildung“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land nach Maßgabe des Art. 13 Z 2 erhöht werden (ausgenommen Burgenland).Bei Bedarf zusätzlich eingebrachte Mittel des Landes können durch Mittel des Europäischen Sozialfonds erhöht werden (ausgenommen Burgenland).
Vertrags-partei
2024
je Bund und Land
(in Euro)
2025
je Bund und Land
(in Euro)
2026
je Bund und Land
(in Euro)
2027
je Bund und Land
(in Euro)
2028
je Bund und Land
(in Euro)
Summe Land
(in Euro)
Summe Bund
(in Euro)
ESF-Mittel
(in Euro)
Gesamt-summe
(in Euro)
Burgen-land
88 000
88 000
88 000
88 000
88 000
440 000
440 000
880 000
Kärnten
160 548
160 548
160 548
160 548
160 548
802 740
802 740
1 070 320
2 675 800
Nieder-österreich
464 062,50
464 062,50
464 062,50
464 062,50
464 062,50
2 320 312,50
2 320 312,50
3 093 750
7 734 375
Oberöster-reich
550 000
550 000
550 000
550 000
550 000
2 750 000
2 750 000
3 666 666
9 166 666
Salzburg
300 000
300 000
300 000
300 000
300 000
1 500 000
1 500 000
2 000 000
5 000 000
Steiermark
240 000
240 000
240 000
240 000
240 000
1 200 000
1 200 000
1 600 000
4 000 000
Tirol
185 628
185 628
185 628
185 628
185 628
928 140
928 140
1 237 520
3 093 800
Vorarlberg
150 000
150 000
150 000
150 000
150 000
750 000
750 000
1 000 000
2 500 000
Wien
3 626 665,60
3 626 665,60
3 626 665,60
3 626 665,60
3 626 665,60
18 133 328
18 133 328
24 177 770
60 444 426
Summe Länder
5 764 904,10
5 764 904,10
5 764 904,10
5 764 904,10
5 764 904,10
28 824 520,50
Summe Bund
5 764 904,10
5 764 904,10
5 764 904,10
5 764 904,10
5 764 904,10
28 824 520,50
Summe ESF
7 569 205,20
7 569 205,20
7 569 205,20
7 569 205,20
7 569 205,20
37 846 026
Gesamt-summe
95 495 067
(2) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land nach Maßgabe des Art. 13 Z 2 erhöht werden (ausgenommen Burgenland). Bei Bedarf zusätzlich eingebrachte Mittel des Landes können durch Mittel des Europäischen Sozialfonds erhöht werden (ausgenommen Burgenland).
Vertragspartei
2024
je Bund
und Land
(in Euro)
2025
je Bund
und Land
(in Euro)
2026
je Bund
und Land
(in Euro)
2027
je Bund
und Land
(in Euro)
2028
je Bund
und Land
(in Euro)
Summe
Land
(in Euro)
Summe Bund
(in Euro)
ESF-Mittel
(in Euro)
Gesamt-summe
(in Euro)
Burgenland
121 770
121 770
121 770
121 770
121 770
608 850
608 850
1 217 700
Kärnten
333 527
333 527
333 527
333 527
333 527
1 667 635
1 667 625
833 817,50
4 169 087,50
Niederösterreich
312 356
312 356
312 356
312 356
312 356
1 561 780
1 561 780
780 890
3 904 450
Oberösterreich
700 000
700 000
700 000
700 000
700 000
3 500 000
3 500 000
1 750 000
8 750 000
Salzburg
630 000
630 000
630 000
630 000
630 000
3 150 000
3 150 000
1 575 000
7 875 000
Steiermark
790 000
790 000
790 000
790 000
790 000
3 950 000
3 950 000
1 975 000
9 875 000
Tirol
267 732
267 732
267 732
267 732
267 732
1 338 660
1 338 660
669 330
3 346 650
Vorarlberg
200 000
200 000
200 000
200 000
200 000
1 000 000
1 000 000
500 000
2 500 000
Wien
2 603 175
2 603 175
2 603 175
2 603 175
2 603 175
13 015 875
13 015 875
9 628 181
35 659 931
Summe Länder
5 958 560
5 958 560
5 958 560
5 958 560
5 958 560
29 792 800
Summe Bund
5 958 560
5 958 560
5 958 560
5 958 560
5 958 560
29 792 800
Summe ESF
3 542 443,70
3 542 443,70
3 542 443,70
3 542 443,70
3 542 443,70
17 712 218,50
Gesamtsumme
77 297 818,50
(3) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.
(1) Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 2 können von der Gemeinde in den Jahren 2023 und 2024 frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober angeordnet werden.
(2) Die Gemeinde kann mit den Maßnahmen beauftragen
(3) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen
§ 3. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können.
(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40019994/image001.png
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung je nach der Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Die Angabe des garantierten Schallleistungspegels muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schallleistungspegels in dB, dem Zeichen „LWA“ und dem folgenden Piktogramm bestehen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40019994/image002.png
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Angabe je nach Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Höhe der Angabe sollte jedoch mindestens 40 mm betragen.
(1) Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.
(2) Für den Programmbereich „Basisbildung“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest
(3) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest
Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über die Abschusszahlen Aufzeichnungen zu führen.
§ 4. (1) Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Bei Geräten und Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen eine Konformitätserklärung gemäß § 6 beigefügt ist, ist davon auszugehen, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die für Geräte und Maschinen vor dem In-Verkehr-Bringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und Vertreter des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Stimmrecht angehören. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird von den Mitgliedern der Steuerungsgruppe mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeit. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendeten Mitglieder trägt der Bund.
(1) Die beauftragten Personen haben der Gemeinde am Ende des angeordneten Abschusszeitraumes die Abschusszahlen zu melden.
(2) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung in den Jahren 2023 und 2024 bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Landesregierung zu übermitteln.
§ 5. (1) Geräte und Maschinen, für die gemäß § 10 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen
(2) Geräte und Maschinen im Sinne des § 11, für die hinsichtlich des garantierten Schallleistungspegels lediglich eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder durch seinen Bevollmächtigten der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang 5 zu unterziehen.
(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die auf Grundlage einer in § 11 genannten Verordnung ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 verwendet werden.
(4) Auf begründete Anfrage sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer namhaft gemachten Behörde oder einer namhaft gemachten zugelassenen Stelle im Sinne des § 8 sämtliche mit dem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 vorzulegen.
Seite
2
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2
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von
1
Kurztitel
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2001
§/Artikel/Anlage
Anl. 6
Inkrafttretensdatum
03.07.2001
Text
Anhang 6
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT BEGUTACHTUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN UND REGELMÄSSIGER PRÜFUNG
1.
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Nummern 2, 5 und 6 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß § 7 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß § 6 aus.
2.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen und mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereitzuhalten. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.
3.
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten
–
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
–
eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
–
Fabrikmarke;
–
Handelsbezeichnung;
–
Typ, Serie und Nummern;
–
die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
–
einen Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG;
–
den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
–
verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
4.
Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.
5.
Begutachtung durch die zugelassene Stelle vor dem In-Verkehr-Bringen
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat einer zugelassenen Stelle seiner Wahl eine Kopie seiner technischen Unterlagen vorzulegen, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen bestehen, hat die zugelassene Stelle den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten entsprechend zu unterrichten und bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Nachdem die zugelassene Stelle in einem Bericht bestätigt hat, dass die technischen Unterlagen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen, kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die CE-Kennzeichnung an den Geräten und Maschinen anbringen und eine Konformitätserklärung gemäß den §§ 6 und 7 ausstellen, wofür er die vollständige Verantwortung trägt.
6.
Begutachtung durch die zugelassene Stelle während der Produktion
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben darüber hinaus die zugelassene Stelle in der Produktionsphase einzubeziehen. Dabei besteht für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren
–
Die zugelassene Stelle führt regelmäßige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor entsprechen. Die zugelassene Stelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte
–
ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,
–
Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6,
–
verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter gewährt der zugelassenen Stelle freien Einblick in alle internen Unterlagen in Zusammenhang mit diesen Verfahren, die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls getroffene Abhilfemaßnahmen.
Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die zugelassene Stelle Geräuschmessungen vor, die nach eigener Einschätzung und Erfahrung der zugelassenen Stelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs 3 für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden können.
–
Die zugelassene Stelle hat in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang 3 oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen
–
ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß § 7,
–
Ausstellung der Konformitätserklärung gemäß § 6.
Bei beiden Verfahren wird die Häufigkeit der Prüfungen von der zugelassenen Stelle wie folgt festgelegt: in Abhängigkeit von den Ergebnissen früherer Begutachtungen, von der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu überwachen, und von weiteren Leitlinien für die Häufigkeit von Prüfungen, die sich durch die Jahresproduktion und die allgemeine Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte ergeben können. Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle drei Jahre.
Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion bestehen, muss die zugelassene Stelle den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten entsprechend unterrichten.
In den Fällen, in denen die geprüften Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, muss die zugelassene Stelle den Mitgliedstaat unterrichten, der die Meldung vorgenommen hat.
(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, LGBl. Nr. 40/2021, außer Kraft.
§ 6. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen und diese jedem Gerät bzw. jeder Maschine beizufügen. Die Konformitätserklärung hat folgende Mindestangaben (Muster im Anhang 2) zu enthalten
(2) Die Konformitätserklärung ist in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung abzufassen, wenn das Gerät oder die Maschine in Österreich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Konformitätserklärung an die Europäische Kommission und an die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder jenes Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln, in dem er ansässig ist oder in dem das Gerät/die Maschine in Verkehr gebracht werden soll. In Österreich ist dies das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist, nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine, zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 aufzubewahren.
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
(2) Die Akkreditierungsgruppe besteht aus sechs unabhängigen Expertinnen und Experten (Wissenschafterinnen oder Wissenschafter sowie Praktikerinnen oder Praktiker mit Qualifikationen in zumindest einem der beiden Programmbereiche), die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf fünf Jahre bestellt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundes- oder Landesbehörden oder gemeinsamen Behörden des Bundes und des Landes dürfen nicht als Mitglieder in die Akkreditierungsgruppe bestellt werden. Drei Expertinnen oder Experten werden von den Ländervertreterinnen und Ländervertretern in der Steuerungsgruppe und drei Expertinnen oder Experten von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes nominiert.
(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind
(4) Die Akkreditierungsgruppe hat Akkreditierungsansuchen sowie mit diesen in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten.
(5) Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund.
§ 7. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat Geräte und Maschinen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vor dem In-Verkehr-Bringen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels zu ergänzen. Diese Angabe hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.
(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen.
(4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nicht beeinträchtigt.
(5) Falls auf Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die zusätzliche Aspekte betreffen und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird durch die Kennzeichnung auch die Übereinstimmung des Geräts/der Maschine mit den auf sie zutreffenden Bestimmungen jener anderen Rechtsvorschriften bescheinigt.
(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird mit der CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen einen Hinweis auf diese Rechtsvorschriften tragen.
UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG
(1) Programmbereich „Basisbildung“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 wird jährlich im Vorhinein zu Jahresbeginn auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich, diesen Betrag umgehend an die Bildungsträger auszuzahlen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Mittel des Bundes und der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jedes Jahres.
(2) Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 2 wird jährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlungen der Länderanteile durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jedes Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Dezember desselben Jahres. Der letzte Abrechnungsstichtag ist der 30. Juni 2029.
(3) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
(4) Die Auszahlung an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 11 Abs. 6 aufgerechnet werden.
§ 8. (1) Die Durchführung und Überwachung der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren obliegt zugelassenen Stellen, die folgende Mindestkriterien zu erfüllen haben
(2) Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zugelassenen Stellen sowie die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten zugelassenen Stellen, die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennnummern sind im Anhang 10 angeführt. Änderungen des Anhangs 10, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt II.
(3) Vor der Aufnahme in den Anhang 10 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 durchführen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 10 gestrichen worden sind.
(Anm.: Anhang 9 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Von einzelnen Ländern nicht oder nicht in vollem Umfang abgerufene und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden. Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall aufrecht.
(2) Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe von 30% der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 möglich, wenn in einem der beiden Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund.
§ 9. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das In-Verkehr-Bringen eines Geräts oder einer Maschine beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen.
(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Stelle oder allenfalls eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Konformitätsbewertung zu beauftragen.
(Stand: 20. Juli 2006)
Die nachfolgend angeführten Gemeldeten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der in § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen bzw. der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen Prüfungen, Kontrollen und Überwachungen zugelassen.
Die aktuelle Liste der Gemeldeten Stellen für Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen kann in der Internet-Seite der Europäischen Kommission in englischer Sprache unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden
http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/legislation/nb/ en2000-14-ec.pdf
ÖSTERREICH
Technischer Überwachungs-Verein Österreich, TÜV-Österreich
Krugerstraße 16
1015 Wien
Telefon: +43:(0)1:51407.6201, Telefax: +43:(0)1:51407.6205, Email: sei@tuev.or.at
Außenstelle Wels für Lärmmessungen
Tel.: +43:(0)7242:44177.8200, +43:(0)7242:44177.8205, Email: poi@tuev.or.at
Kennnummer: 0408
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Sicherheitstechnische Prüfstelle, AUVA-STP
Adalbert Stifter Straße 65
A-1200 Wien
Telefon: +43:(0)1:33111.449 bzw. 534, Telefax: +43:(0)1:33111.347, Email: wolfgang.kunz@auva.at
Kennnummer: 0511
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
BELGIEN
Vinçotte Environment (Ecosafer N.V.)
Jan Olieslagerslaan 35 (Cross Point – Leuvensesteenweg 248-B)
1800 Vilvoorde
Telefon: +32:2:6745142, Telefax: +32:2:6745182, Email: environment@vincotte.be
Kennnummer: 1238
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
SGS Belgium N.V.
Haven 407, Polderdijkweg 16
2030 Antwerpen
Telefon: +32:3:5458750, Telefax: +32:3:5458769, Email: be.environment@sgs.com
Kennnummer: 1265
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
TÜV Nord Cert GmbH Co. KG
Am Tüv 1
30519 Hannover
Telefon: +49.511.986.2501, Telefax: +49.511.986.2555, Email: info.tncert@tuev-nord.de
Kennnummer: 0032
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
TÜV Industrie Service GmbH – TÜV Süd Gruppe
Westendstraße 191
80686 München
Telefon: +49:89:51901018, Telefax: +49:89:51901194
Kennnummer: 0036
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
RWTÜV Systems GmbH (TÜV Nord Cert GmbH)
Langemarkstraße 20
45032 Essen
Telefon: +49:511:986.1470, Telefax: +49:511:986.2555, Email: hstuerwold@tuev-nord.de
Kennnummer: 0044
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
TÜV Technische Überwachung Hessen
Rüdesheimer Straße 119
64285 Darmstadt
Telefon: +49:61:51600.0, Telefax: +49:61:51600.290, Email: rainer.weis@tuevhessen.de
Kennnummer: 0091
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Germanischer Lloyd AG
Vorsetzen 32
20459 Hamburg
Telefon: +49:40:328107.240, Telefax: +49:40:3611497.435, Email: brue@gl-group.com
Kennnummer:0098
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3) Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20) Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
LGA Qualitest GmbH
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
Telefon: +49:911:655.5776, Telefax: +49:911:655.5777, Email : khoexer@lga.de
Kennnummer: 0125
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
TÜV Rheinland Product Safety GmbH
Am Grauen Stein
51105 Köln
Kennnummer: 0197
Telefon: +49:221:806.2004, Telefax: +49:221:806.3935, Email: medicalproducts@de.tuv.com
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Deutsche Prüfstelle für Land- und Forsttechnik, DPLF
Weißensteinstraße 70/72
34114 Kassel
Kennnummer: 0363
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., VDE
VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut
Merianstraße 28
63069 Offenbach am Main
Telefon: +49:69:8306.228, Telefax: +49:69:8306.855
Kennnummer: 0366
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH
Burgstädter Straße 20
09232 Hartmannsdorf
Telefon: +49:3722:7323.0, Telefax: +49:3722:7323.99, Email: slg@slg-pruef-zert.de
Kennnummer: 0494
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Fachausschuss Tiefbau Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-Prüfzert
Landsberger Straße 309
80687 München
Telefon: +49:89:8897.860, Telefax: +49:89:8897.859
Kennnummer: 0515
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
DEKRA Umwelt GmbH
Handwerkstraße 15
70565 Stuttgart
Telefon: +49:180:1.4636.3375, Fax: +49:711:7861.2363, Email: umwelt@dekra.com
Kennnummer: 1533
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Turmdrehkrane (Ziffer/Anstrich 21)
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
DÄNEMARK
Akustiknet A/S
Frederikssundsvej 179B
2700 Brønshøj
Telefon: +45:38:262200, Telefax: +45:38:262205
Kennnummer: 1585
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Delta Dansk Elektronik Lys og Akustik
Venlighedsvej 4
2970 Hørsholm
Telefon: +45:7219.4000, Telefax: +45:38:7219.4001, Email: delta@delta.dk
Kennnummer: 0199
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
FINNLAND
Agrifood Research Finland, Agricultural Engineering Research
Vakolantie 55
03400 Vihti
Telefon: +0358:9:224.251, Telefax: +358:9:224.6210
Kennnummer: 0504
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
FRANKREICH
Laboratoire National d’Essais, LNE
1, rue Gaston Boissier
75724 Paris Cedex 15
Telefon: +33:1:4043.3816, Telefax: +33:1:4043.3737, Email: francois-xavier.ball@lne.fr
Kennnummer: 0071
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Centre National du Machinisme Agricole, du Genie Rural, des Eaux et Forets
Parc de Tourvoie, Boite postale 44
92163 Antony Cedex
Telefon: +33:1:40966220, Telefax: +33:1:40966162
Kennnummer: 0388
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Centre Technique des Industries Mecaniques, CETIM
52, Rue Felix Louat, Boite postale 80067
60304 Senlis
Telefon: +33:3:44673000, Telefax: +33:3:44673400, Email: michel.chotard@cetim.fr
Kennnummer: 0526
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
ITALIEN
Istituto di Certificazione Europeo Prodotti Industriali S.R.L.
Via Emilia Parmense, 11A
29010 Pontenure (PC)
Telefon: +39:0523:517501, Telefax: +39.0523.510620
Kennnummer: 0066
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
IRCM, Istituto di Ricerche e Collaudi Masini S.R.L.
Via Moscova 11
20017 Rho (Milano)
Telefon: +39:02:9301517, Telefax: +39:02:9308176, Email: istitutomasini@istitutomasini.it
Kennnummer: 0068
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Istituto Certificazione Europea S.R.L.
Via Garibaldi, 20
48011 Anzola Emilia (BO)
Telefon: +39:051:736.700, Telefax: +39:051:736.701
Kennnummer: 0303
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Organismo di Certificazione Europea S.R.L.
Via Ancona, 21
00198 Roma
Telefon: +39:06:44234570, Telefax: +39:06:44250147, Email: info@ocesrl.com
Kennnummer: 0397
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Istituto Giordano S.P.A.
Via Rossini, 2
47041 Bellaria Igea Marina (RN)
Telefon: +39:0541:343030, Telefax: +39:0541:345540
Kennnummer: 0407
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Istituto di Certificazione Industriale per la Meccanica S.P.A., ICIM
Piazza A. Diaz 2
20123 Milano
Telefon: +39:02:725.241, Telefax: +39:02:7200.2098
Kennnummer: 0425
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Industrial Engineering Consultants S.R.L.
Via Botticelli, 51
10154 Torino
Telefon: +39:011:2425.353, Telefax: +39:011:2425.200
Kennnummer: 0495
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Consorzio DNV SCRLS
Via Paracelso 20, Palazzo Andromeda
20041 Agrate Brianza (MI)
Telefon: +39:039:6056210, Telefax: +39:039:6058324
Kennnummer: 0496
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
European Certifying Organization S.P.A., ECO
Via Mengolina, 33
48018 Faenza (RA)
Telefon: +39:0546:624911, Telefax: +39:0546:624922
Kennnummer: 0714
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Istituto per le Macchine Movimento Terra e Veicoli Fuoristrada, IMAMOTER
Via Canal Bianco, 28
44044 Cassana (FE)
Telefon: +39:0532:735611, Telefax: +39:0532:735666
Kennnummer: 0716
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Novicon Sas di Federico Monti C.
Via della Fontana
23804 Monte Marenzo (Lecco)
Telefon: +39:0341:634636, Telefax: +39:0341:634679
Kennnummer: 0723
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
PRO-CERT S.R.L.
Via Madrid, 12
41049 Sassuolo (MO)
Telefon: +39:0536:809017, Telefax: +39:0536:807756
Kennnummer: 0862
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Istituto Servici Europei Tecnologici S.R.L.
Via Ciro Menotti, 10
41033 Concordia (MO)
Telefon: +39:051:860995, Telefax: +39:051:863292
Kennnummer: 0865
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Centro Servici Meccanica per l’Agricoltura, Società Consortile ARL
Via Gorizia, 49
42100 Reggio Emilia
Telefon: +39:0522:302644, Telefax: +39:0522:302646
Kennnummer: 1232
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Sviluppo Tecnologie Industriali S.R.L.
Via Tofaro, 42/B
03039 Frosinone
Telefon: +39:0776:814606, Telefax: +39:0776:814169
Kennnummer: 1659
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
TÜV Italia S.R.L.
Via G. Carducci, 125, edificio 23
20099 Milano
Telefon: +39:0125:636911, Telefax: +39:0125:626999
Kennnummer: 1660
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
LITAUEN
Statybos Produkcijos Sertifikavimo Centras, SPSC
Linkmenu 28
08217 Vilnius
Telefon: +370:5:2728077, Telefax: +370:5:2728075
Kennnummer: 1401
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
LUXEMBURG
Societé Nationale de Certification et d’Homolgation S.A.R.L., SNCH
11, Route de Sandweiler
5230 Sandweiler
Telefon: +352:357214.250, Telefax: +352:357214.244
Kennnummer: 0499
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
NIEDERLANDE
ABOMA + KEBOMA BV
Galvanistraat 1
Postbus 141
6710 BC Ede
Telefon: +31:863:1481, Telefax: +31:863:2013, Email: info@aboma.nl
Kennnummer: 0399
Tätigkeit in diesem Bereich eingestellt
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
NORWEGEN
Nemko AS
Gaustadalleen 30
PO Box 73 Blindern
0314 Oslo
Telefon: +47:2296:0330, Telefax: +47:2296:0550
Kennnummer: 0434
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
POLEN
Urzad Dozoru Technicznego, UDT
ul. Szczesliwicka 34
02353 Warsawa
Telefon: +48:22:5722101, Telefax: +48:22:6227209
Kennnummer: 1433
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Centralny Institut Ochrony Pracy Panstwowy Institut Badawczy, CIOP-PIB
ul. Czerniakowska 16
00701 Warszawa
Telefon: +48:22:623.3698/4672, Telefax: +48:22:623. 3693/4667, Email: majed@ciop.pl
Kennnummer: 1435
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Turmdrehkrane (Ziffer/Anstrich 21)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
Osrodek Badawczo – Rozwojowy Predom, OBR
ul. Krakowiakow 53
02255 Warszawa
Telefon: +48:22:8461951, Telefax: +48:22:8461905
Kennnummer: 1451
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Instytut Mechanizacji Budownictwa i Górnictwa Skalnego Imbigs
ul. Racjonalizacji 6/8
02673 Warszawa
Telefon: +48:22:8432703, Telefax: +48:22:8432703, Email: imb@imbigs.org.pl
Kennnummer: 1454
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Instytut Zaawansowanych Technologii Wytwarzania
Ul. Wroclawska 37 A
30011 Krakow
Telefon: +48:12:6317100, Telefax: +48:12:6339490, Email: ios@ios.krakow.pl
Kennnummer: 1455
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Przemyslowy Instytut Maszyn Budowlanych, PIMB
ul. Napoleona 2
05230 Kobylka
Telefon: +48:22:7862326, Telefax: +48:22:7861830, Email: pimb@pimb.com.pl
Kennnummer: 1457
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Turmdrehkrane (Ziffer/Anstrich 21)
Instytut Budownictwa, Mechanizacji i Elektryfikacji Rolnictwa, IBMER
ul. Rakowiecka 32
02532 Warszawa
Telefon: +48:32:8490936, Telefax: +48:32:8490936, Email: szajba@ibmer.waw.pl
Kennnummer: 1459
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Instytut Elektrotechniki, IEL
ul. Pozaryskiego 28
04703 Warszawa
Telefon: +48:22:8120021, Telefax: +48:22:6157535, Email: iel@iel.waw.pl
Kennnummer: 1460
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
SCHWEDEN
Svensk Maskinprovning AB, SMP
Fyrisborgsgatan 3
754 50 Uppsala
Telefon: +46:18:561500, Telefax: +46:18:127244
Kennnummer: 0404
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
SLOWAKISCHE REPUBLIK
SUDST S.R.O.
Kvacalova 782/11
01004 Zilina
Telefon: +421:41:7002600, Telefax: +421:41:7637570, Email: sudst@sudst.sk
Kennnummer: 1294
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Technicky Skusobny Ustav Piestany, S.P.
Krajinska cesta 2929/9
921 24 Piestany
Telefon: +421:33:7623503, Telefax: +421:33:7623503, Email: rtsu@tsu-py.sk
Kennnummer: 1299
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Technicky a Skusobny Ustav Podohospodarsky Rovinka
900 41 Rovinka
Telefon: +421:2:4598 0283, Telefax: +421:2:4598 0524, Email: sktc_106@sktc-106.sk
Kennnummer: 1300
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
SLOWENIEN
Slovenian Institute of Quality and Metrology, SIQ
Trzaska cesta 2
1000 Ljubljana
Telefon: +386:1:4778 100, Telefax: +386:1:4778 444, Email: info@siq.si
Kennnummer: 1304
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Elektrotechnicky Zkusebni Ustav S.P.
Pod Lisem 129
17102 Praha 71 Troja
Telefon: +420:266104111, Telefax: +420:284680037
Kennnummer: 1014
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
Strojirensky Zkusebni Ustav S.P.
Hudcova 56B
62100 Brno
Telefon: +420:541120111, Telefax: +420:541211225
Kennnummer: 1015
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
Statni Zkusebna Zemedelskych Potravinarskych a Lesnickych Stroju, Akciova
Tranovskeho 622/11
16304 Praha 6
Telefon: +420:235018111, Telefax: +420:235315226
Kennnummer: 1016
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
TUV CZ S.R.O.
Novodvorska 994
14221 Praha 4
Telefon: +420:239046802, Telefax: +420:239046806
Kennnummer: 1017
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Technicky a Zkusebni Ustav Stavebni Praha S.P.
Prosecka 811/76a
19000 Praha 9
Telefon: +420:286019400, Telefax: +420:286891393
Kennnummer: 1020
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
VOP-026 Sternberk S.P.
Olomoucka 175
78501 Sternberk
Telefon: +420:5850:83.111, Telefax: +420:5850:83.115
Kennnummer: 1380
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Technicke Laboratore Opava A.S.
Tesinska 1652/79
74641 Opava
Telefon: +420:553872835, Telefax: +420:553872837
Kennnummer: 1384
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 5)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
UNGARN
TÜV Rheinland Intercert KFT.
Paulay Ede u. 52
1061 Budapest
Telefon: +36:1:461.1100, Telefax: +36:1:461.1199, Email: agutassy@hu.tuv.com
Kennnummer: 1008
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Kermi Minosegellenorzo es Szolgaltato KFT.
József krt. 6
1088 Budapest
Telefon: +36:1:210 9445, Telefax: +36:1:314 3820, Email: papolczi@kermi.hu
Kennnummer: 1420
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
VEREINIGTES KÖNIGREICH
British Standards Institution (BSI) Product Services
Maylands Avenue
HP2 4SQ Hemel Hempstead
Telefon: +44:1442:230442, Telefax: +44:1442:231442, Email: Richard.Hardy@bsi-global.com
Kennnummer: 0086
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
LRQA, Lloyd’s Register Quality Assurance Ltd
Hiramford Middlemarch Office Village
Siskin Drive
CV3 4FJ Coventry
Telefon: +44:.2476:882369, Telefax: +44:2476:306055, e-mail: ecdirectives@lrga.com
Kennnummer: 0088
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
SGS United Kingdom Ltd
SGS House, Johns Lane-Tividale
B69 3HX OLDBURY
Telefon: +44:121:5206454, Telefax: +44:121:5224116
Kennnummer: 0353
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Intertek Testing Certification Ltd
Intertek House, Cleeve Road
KT22 7SB Leatherhead, Surrey
Telefon: +44:1372:370900, Telefax: +44:1372:370999, e-mail: info.etls-uk@intertek.com
Kennnummer: 0362
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
EMC Projects Ltd
Holly Grove Farm, Verwood Road
BH24 2DB Ashley, Ringwood, Hampshire
Telefon: +44:1425:479979, Telefax: +44:1425:480637, Email: mike@emc-project.co.uk
Kennnummer: 0886
Tätigkeit eingestellt
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) (Ziffer/Anstrich 2)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (Ziffer/Anstrich 4)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 14)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Schweißstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 22)
Motor Industry Research Association, MIRA
Watling Street
CV10 0TU Nuneaton
Telefon: +44:24:76355000, Telefax: +44:24:76355355, Email: terry.beadman@mira.co.uk
Kennnummer: 0888
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
AV Technology Ltd.
Avtech House, Birdhall Lane, Cheadle Heath
SK3 0XU Stockport, Cheshire
Telefon: +44:161:4912222, Telefax: +44:161:4280127, e-mail: alanmatthews@avtechnology.co.uk
Kennnummer: 1067
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Sound Research Laboratories Ltd, SRL
Holbrook House, Little Waldingfield
CO10 0TH SUFFOLK
Telefon: +44:1787:247595, Telefax: +44:1787:248420, Email: srl@soundresearch.co.uk
Kennnummer: 1088
Hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) (Ziffer/Anstrich 1)
Kompressoren ( 350 kW) (Ziffer/Anstrich 3)
Planiermaschinen ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 6)
Muldenfahrzeuge ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 7)
Hydraulik- und Seilbagger ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 8)
Baggerlader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 9)
Grader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 10)
Hydraulikaggregate (Ziffer/Anstrich 11)
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 12)
Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) (Ziffer/Anstrich 13)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Ziffer/Anstrich 14)
Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“ gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) (Ziffer/Anstrich 15)
Lader ( 500 kW) (Ziffer/Anstrich 16)
Mobilkrane (Ziffer/Anstrich 17)
Motorhacken ( 3 kW) (Ziffer/Anstrich 18)
Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) (Ziffer/Anstrich 19)
Kraftstromerzeuger ( 400 kW) (Ziffer/Anstrich 20)
Turmdrehkrane (Ziffer/Anstrich 21)
Schweißstromerzeuger (Ziffer/Anstrich 22)
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
§ 10. (1) Für folgende Geräte und Maschinen werden in Abs. 2 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt
(2) Die in der folgenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schallleistungspegel dürfen vom garantierten Schallleistungspegel nicht überschritten werden und gelten ab 3. Jänner 2002 (Stufe I) bzw. ab 3. Jänner 2006 (Stufe II).
Art des Gerätes/der Maschine
Installierte Nutzleistung P in kWElektrische Leistung Pel (1) in kW Massem in kg SchnittbreiteL in cm
Zulässiger Schallleistungspegel in dB/1pW
Stufe Iab 3. Jänner 2002
Stufe IIab 3. Jänner 2006
Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)
P ≤ 8
108
105 (2)
8 P≤ 70
109
106 (2)
P 70
89 + 11 lg P
86 + 11 lg P (2)
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader
P ≤ 55
106
103 (2)
P 55
87 + 11 lg P
84 + 11 lg P (2)
Planiermaschinen auf Rädern, Radlader,Baggerlader auf Rädern,Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nicht-vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate
P ≤55
104
101 (2)(3)
P 55
85 + 11 lg P
82 + 11 lg P (2)(3)
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden,Motorhacken
P ≤ 15
96
93
P 15
83 + 11 lg P
80 + 11 lg P
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-,Aufbruch- und Spatenhämmer
m ≤ 15
107
105
15 m 30
94 + 11 lg m
92 + 11 lg m (2)
m ≥ 30
96 + 11 lg m
94 + 11 lg m
Turmdrehkrane
98 + lg P
96 + lg P
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger
Pel ≤ 2
97 + lg Pel
95 + lg Pel
2 Pel ≤ 10
98 + lg Pel
96 + lg Pel
Pel 10
97 + lg Pel
95 + lg Pel
Kompressoren
P ≤ 15
99
97
P 15
97 + 2 lg P
95 + 2 lg P
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider
L ≤ 50
96
94 (2)
50 L ≤ 70
100
98
70 L ≤ 120
100
98 (2)
L 120
105
103 (2)
(1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Angabe des Herstellers.
Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO 8528-1:1993 Abschnitt 13.3.2.
(2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte
- Handgeführte Vibrationswalzen;
- Rüttelplatten ( 3 kW);
- Vibrationsstampfer;
- Planierraupen;
- Kettenlader ( 55 kW);
- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor;
- Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle
- Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor(15 kg Masse 30 kg)
- Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider
Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie 2000/14/EG nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie 2000/14/EG nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II.
(3) Für einmotorige Mobilkrane gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Jänner 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II.
Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu runden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).
(3) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger europäischer Normen.
(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln
(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Förderentscheidungen unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgern gemäß Art. 12 Abs. 3 Z 2 und der von den Ländern gemäß Abs. 1 jeweils an die Geschäftsstelle übermittelten statistischen Daten halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitig von den Ländern eingesehen werden.
(4) Es wird eine Programmevaluation durchgeführt. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.
(5) Die Kosten für die Monitoringdatenbank und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.
(6) Als Teil der Evaluierung können von Seiten des Bundes Aufträge an Dritte vergeben werden, die an den Einrichtungen der Förderempfänger Vor-Ort-Prüfungen durchführen, um insbesondere die Qualität der praktischen Durchführung und die Effektivität der Maßnahmen festzustellen. Die Kosten für derartige Evaluationen sind vom Bund zu tragen. Die Ergebnisse werden dem Bund und dem entsprechenden Land gleichermaßen zur Verfügung gestellt. Über entsprechende Vorhaben ist das jeweils betroffene Land vorab zu informieren, aggregierte Ergebnisse sind in der Steuerungsgruppe zu berichten und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu melden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.
§ 11. (1) Für den garantierten Schallleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich
Kennzeichnungspflicht
(2) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger Europäischer Normen.
(1) Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7 akkreditierten Bildungsmaßnahmen anhand der folgenden Kriterien
(2) Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen
(3) Die Fördergeber verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.
(3) Die Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 4, die Tabelle in § 10 Abs. 2, § 11 Z 31, Anhang 1 Z 33, Anhang 3 Teil B Z 28 und Anhang 3 Teil B Z 36 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2006 treten mit 3. Jänner 2006 in Kraft.
Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung
§ 13. Bis zum Ablauf des 2. Jänner 2002 können dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern sie entsprechen
(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2018 bis 2023 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2024 bis 2028 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2028 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
(3) Die nach den Art. 5 bis 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen für Erwachsene im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022 eingerichtete Steuerungsgruppe, Akkreditierungsgruppe und Geschäftsstelle werden fortgeführt und gelten als im Sinne der Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung als eingerichtet.
§ 14. Dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, bereits in Verkehr gebracht und verwendet wurden, gelten damit auch als in Österreich in Verkehr gebracht und unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.
(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2024
(2) Sind die in Abs. 1 erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 bis 31. Dezember 2029.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2027 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen.
(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31. Dezember 2026 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.