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20001415 AT

Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

Burgenland

06.06.2023

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

Landesrecht Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

Aufgrund des Ergebnisses der Volkszählung vom 31. Oktober 2021 entfällt auf die im § 2 Abs. 2 LTWO 1995 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten

Wahlkreis

Gebiete

Mandate

Wahlkreis 1

politischer Bezirk Neusiedl am See

7 Mandate

Wahlkreis 2

Freistädte Eisenstadt und Rust sowie

politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung

7 Mandate

Wahlkreis 3

politischer Bezirk Mattersburg

5 Mandate

Wahlkreis 4

politischer Bezirk Oberpullendorf

5 Mandate

Wahlkreis 5

politischer Bezirk Oberwart

7 Mandate

Wahlkreis 6

politischer Bezirk Güssing

3 Mandate

Wahlkreis 7

politischer Bezirk Jennersdorf

2 Mandate

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

(1) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat hat als Koordinationsausschuss für Katastrophenwesen beim Amt der Salzburger Landesregierung in den Angelegenheiten der Vorsorge für Katastrophenfälle und der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen die Salzburger Landesregierung zu beraten sowie alle Maßnahmen auf diesem Gebiet zu koordinieren.

(2) In den im Abs 1 genannten Angelegenheiten kann der Landes-Katastrophenhilfebeirat der Salzburger Landesregierung auch Vorschläge erstatten.

(3) Dem Landes-Katastrophenhilfebeirat ist vor der Erlassung von Verordnungen und Richtlinien auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sowie bei der Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Landesrecht Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

(1) Als ständige stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landes-Katastrophenhilfebeirat an

(2) Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Landes-Katastrophenhilfebeirat an

(3) Als nichtständige Mitglieder mit beratender Stimme können auf Beschluss des Landes-Katastrophenhilfebeirats zu einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden

(4) Die Bestellung der ständigen Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats gemäß Abs 1 Z 3 bis 11 sowie gemäß Abs 2 Z 1 und 2 erfolgt durch die Salzburger Landesregierung auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung. Die Bestellung des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 12 erfolgt durch die Salzburger Landesregierung auf gemeinsamen Vorschlag der Bezirksverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren, Nachbestellungen jeweils für die restliche Dauer der Funktionsperiode des Landes-Katastrophenhilfebeirats. Die Wiederholung der Bestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch die entsendende Einrichtung ist jederzeit möglich. Für den Fall der Abberufung hat die entsendende Einrichtung ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Wird keine vertretende Person vorgeschlagen, bleibt der jeweilige Sitz im Landes-Katastrophenhilfebeirat bis zur Bekanntgabe unbesetzt.

(6) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Bestellung des Ersatzmitglieds gelten die Abs 4 und 5 sinngemäß.

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

(1) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist mindestens alle zwei Jahre zur ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die ständigen und, soweit dies erforderlich ist, die nichtständigen Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats sind mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.

(3) Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefasst werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Landes-Katastrophenhilfebeirat beschlossen wird.

(4) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur ordentlichen Sitzung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt und bei Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist bzw gemäß Abs 9 teilnimmt. Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist ebenfalls beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden bzw gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder 30 Minuten nach dem in der Einladung genannten Termin auf Antrag des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden die Durchführung der Sitzung befürworten. Die Tagesordnung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.

(5) Der bzw die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit des Landes-Katastrophenhilfebeirats festzustellen.

(6) Zu einem Beschluss des Landes-Katastrophenhilfebeirats ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden einschließlich der gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden, der bzw die auch als letzter bzw letzte abstimmt. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses sind Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen.

(7) Eine schriftliche Beschlussfassung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der bzw die Vorsitzende anordnet.

(8) In welchen Fällen ein Mitglied des Landes-Katastrophenhilfebeirats von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

(9) Die Durchführung einer virtuellen ordentlichen Sitzung oder die virtuelle Teilnahme einzelner Mitglieder an hybriden Sitzungen ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels einer Videokonferenz in Echtzeit besteht. Es muss jedem stimmberechtigten Mitglied möglich sein, sich aktiv durch Wortmeldung und Abstimmung an der Sitzung zu beteiligen. Die Entscheidung, ob die Sitzung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommt, ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zu treffen. Auf die virtuelle Abhaltung oder virtuelle Teilnahme ist in der Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

(1) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zur außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies auf Grund eines Ereignisses gemäß § 1 Abs 1 Katastrophenhilfegesetz erforderlich erscheint. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die ständigen und, soweit dies erforderlich ist, die nichtständigen Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats sind mit den Umständen entsprechend angemessener Vorlaufzeit schriftlich oder in sonst geeigneter Weise unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur außerordentlichen Sitzung zu laden.

(3) Abweichend von Abs 2 kann die Tagesordnung auch nachträglich vom Landes-Katastrophenhilfebeirat beschlossen werden, sollten dies die Umstände für geboten erscheinen lassen. Der Beschluss der Tagesordnung kann in diesem Fall auf schriftlichem Weg, etwa mittels eines durch die Geschäftsführung eingeholten Umlaufbeschlusses, nachgeholt werden. Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefasst werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Landes-Katastrophenhilfebeirat beschlossen wird.

(4) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur außerordentlichen Sitzung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt und bei Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist bzw gemäß Abs 9 teilnimmt. Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist ebenfalls beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden bzw gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder 15 Minuten nach dem in der Einladung genannten Termin auf Antrag des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden die Durchführung der Sitzung befürworten. Die Tagesordnung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.

(5) Der bzw die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit des Landes-Katastrophenhilfebeirats festzustellen.

(6) Zu einem Beschluss des Landes-Katastrophenhilfebeirats ist die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden einschließlich der gemäß Abs 9 teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden, der bzw die auch als letzter bzw letzte abstimmt. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses sind Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen.

(7) Eine schriftliche Beschlussfassung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der bzw die Vorsitzende anordnet.

(8) In welchen Fällen ein Mitglied des Landes-Katastrophenhilfebeirats von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

(9) Die Durchführung einer virtuellen außerordentlichen Sitzung oder die virtuelle Teilnahme einzelner Mitglieder an hybriden Sitzungen ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels Videokonferenz in Echtzeit besteht. Es muss jedem stimmberechtigten Mitglied möglich sein, sich aktiv durch Wortmeldung und Abstimmung an der Sitzung zu beteiligen. Die Entscheidung, ob die Sitzung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommt, ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zu treffen. Auf die virtuelle Abhaltung oder virtuelle Teilnahme ist in der Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

(1) Über jede Sitzung des Landes-Katastrophenhilfebeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die insbesondere zu enthalten hat

(2) Die Niederschrift ist von dem bzw der Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied zuzustellen.

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

Die Geschäfte des Landes-Katastrophenhilfebeirats hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung für die Angelegenheiten des Katastrophenschutzes zuständige Stelle zu führen. Der Geschäftsführung kommen folgende Aufgaben zu

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

Die Entschädigung der Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten – Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975 idgF, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991; Gesetz BGBl I Nr 58/2018.

Landesrecht Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung

Diese Verordnung tritt mit 28. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Juli 1983, mit der nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Landes-Katastrophenbeirates erlassen werden (Geschäftsordnung des Landes-Katas-trophenhilfebeirats – GO-Katastrophenbeirat), LGBl Nr 62, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/1983 und in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2010, außer Kraft.

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