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20001413 AT

Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

70 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (70)

Gesetzestext (70 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

Burgenland

15.05.2023

Landesrecht Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Niederösterreich

30.09.2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Steiermark

04.03.2026

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

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Kurztitel

Fernseh-Exklusivrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Abkürzung

FERG

Index

16/02 Rundfunk

Langtitel

Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG)

StF: BGBl. I Nr. 85/2001 (NR: GP XXI RV 285 AB 722 S. 75. BR: AB 6422 S. 679.)

[CELEX-Nr.: 397L0036]

Änderung

BGBl. I Nr. 50/2010 (NR: GP XXIV RV 611 AB 761 S. 70. BR: 8327 AB 8338 S. 786.)

[CELEX-Nr.: 32006L0054, 32007L0065, 32010L0013]

BGBl. I Nr. 84/2013 (NR: GP XXIV RV 2169 AB 2271 S. 200. BR: AB 8971 S. 820.)

BGBl. I Nr. 112/2023 (NR: GP XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20001413

Dokumentnummer

NOR30001519

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben.

(2) Aufsichtsorgane können nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen abweichende Regelungen enthalten.

Landesrecht Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Die jährliche Studienbeihilfe beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen ab dem Schuljahr 2024/25

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Im Sinne dieses Gesetzes sind

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte durch Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, das Recht der Kurzberichterstattung an Ereignissen, an denen diese Fernsehveranstalter exklusive Übertragungsrechte erworben haben, sowie die Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen.

(2) Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet §3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Die Bestellung bzw. Bestätigung der Aufsichtsorgane erfolgt durch die jeweilige Behörde. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäß § 3 sowie § 4 erfüllen. Die Bestellung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der zu bestellenden Person erfolgen.

(2) Im Bescheid über die Bestellung bzw. Bestätigung ist der genaue Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Die Bestellung der Aufsichtsorgane erfolgt grundsätzlich unbefristet, sofern sich diese nicht bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen über eine Bewirtschaftungsperiode ergibt; eine befristete oder bedingte Bestellung ist ansonsten nur aus wichtigen Gründen zulässig.

(4) Bei Personen, die in einem anderen Bundesland als Straßenaufsichtsorgane bestellt sind, ist bei einer Bestellung als Straßenaufsichtsorgan nach diesem Gesetz kein Nachweis gemäß §§ 3 und 4 zu erbringen, sofern die persönlichen und fachlichen Bestellungsvoraussetzungen des anderen Bundeslandes im Wesentlichen den Anforderungen nach §§ 3 und 4 entsprechen.

(5) Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bestellung als Aufsichtsorgan und keine Parteistellung.

Landesrecht Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Der Gesundheitsfonds Steiermark (Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014) wird als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Graz weitergeführt (im Folgenden: der Fonds).

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§2. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des §4 erlassenen Verordnung genannt wird.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die

(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Der Fonds hat die in den Vereinbarungen OFG und ZG festgelegten Aufgaben sowie sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Landesgesetz übertragen werden, wahrzunehmen. Er hat im Rahmen des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere die Abgeltung der Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene Personen wahrzunehmen, für die ein Träger der Sozialversicherung nach der Vereinbarung OFG leistungspflichtig ist sowie bei seiner Tätigkeit im Bereich der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur, des Zielsteuerungsvertrages, der Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sowie die Festlegungen in der Landes-Zielsteuerungskommission einzuhalten und die gesamtökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen.

(1a) Die Mittel zur Betriebsabgangsdeckung von Fondskrankenanstalten sind im ambulanten Bereich durch den Fonds über das ambulante Bepunktungsmodell leistungsorientiert zur Auszahlung zu bringen.

(2) Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern hat der Fonds dazu beizutragen, dass schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung vermieden werden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe an den Fonds zu leisten.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung, insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gewährleistet ist.

(4) Die Tätigkeit des Fonds hat sich an den Prinzipien, Zielen und Handlungsfeldern der Vereinbarung ZG, insbesondere am Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“, sowie an den Prinzipien des Gender-Mainstreaming und an der vom Landtag Steiermark beschlossenen Charta des Zusammenlebens zu orientieren und hat Anwendung und Umsetzung der Gender- und Diversitätskriterien zu berücksichtigen. Weiters hat sich der Fonds bei seiner Tätigkeit nach den zwischen Land und Sozialversicherung abgestimmten „Gesundheitszielen Steiermark“ unter Berücksichtigung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele betreffend Gesundheitsförderung sowie der Grundsätze von Public Health auszurichten.

(5) Auf Ersuchen des Landeshauptmannes hat der Fonds Aufgaben gem. § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. I Nr. 26/2017, zu übernehmen.

(6) Der Fonds hat eine dem Public Health Action Cycle entsprechende Gesundheitsberichterstattung sowie die fachliche Unterstützung im Rahmen der Subventionsvergabe im Bereich der Gesundheitsförderung wahrzunehmen.

(6a) Der Fonds hat die Suchtkoordination und die Psychiatriekoordination im Sinne des jeweils geltenden Konzeptes zur ambulanten psychiatrischen Versorgung in der Steiermark sowie die Demenzkoordination wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Darstellung der jeweils aktuellen Versorgungssituation, die Planung und Koordination einschließlich der Evaluierung, Steuerung und Führen einer Dokumentation des Leistungsgeschehens.

(7) Die Landesregierung kann den Fonds mit der Koordinierung und Umsetzung einzelner Planungsvorgaben des RSG beauftragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2019, LGBl. Nr. 145/2024

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§ 3. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der zur Entrichtung des ORFBeitrags verpflichteten oder der von der Entrichtung befreiten Personen (§§ 3 bis 6 des ORFBeitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023) entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.

(2) Für den Fall, dass ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 3 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 3 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 3 festgelegt worden ist.

(3) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des Abs. 2 gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998, in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens veröffentlicht wurde.

(4) Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühren, des ORF-Programmentgelts, einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.

(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der festgelegten Weise zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter die Regulierungsbehörde anrufen. Diese hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(6) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1, 2 oder 5 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat die Regulierungsbehörde anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 5 festzulegen. Insbesondere hat die Regulierungsbehörde einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.

(7) Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.

(8) Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 6 zulässig. Unbeschadet des Abs. 9 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 6 an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.

(9) Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 8 die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die folgende fachliche Voraussetzungen erfüllen

(2) Die Kenntnisse der Befugnisse und Pflichten im Sinne des Abs. 1 sind der Behörde mittels Befragung oder schriftliche Ausbildungsnachweise nachzuweisen.

(3) Im 2. Hauptstück sind für die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Aufsichtsorgane spezielle, ihre Tätigkeitsbereiche betreffende, fachliche Voraussetzungen normiert.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die dem Fonds für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind

(2) Die Verwendung der Mittel ergibt sich aus den dem Fonds gesetzlich und durch die Vereinbarungen OFG und ZG übertragenen Aufgaben sowie durch die gemäß Art. 31 der Vereinbarung OFG vorgesehene Zweckwidmung zusätzlicher Mittel zur nachhaltigen Stärkung des solidarischen Gesundheitssystems.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§4. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß §2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen

(2) In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich oder zeitversetzt sowie ob es in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. Von der Festlegung der Möglichkeit der zeitgleichen Verfolgung und der Verfolgung des gesamten Ereignisses ist nur insoweit abzusehen, als dies aus objektiven Gründen (wie Zeitzonenverschiebung oder gleichzeitige Abhaltung mehrerer Ereignisse oder von Teilen desselben Ereignisses) erforderlich oder angemessen ist.

(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter der Fernsehveranstalter, der Rechteinhaber, der Wirtschaft, der Konsumenten, der Arbeitnehmer, der Kultur und des Sports zu hören. Der Entwurf der Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen, wobei festzulegen ist, dass zu diesem jedermann binnen einer Frist von acht Wochen Stellung nehmen kann. Im Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Das bestellte Aufsichtsorgan ist von der jeweiligen Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten anzugeloben.

(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Der Fonds hat folgende Organe

(2) Zur Beratung des Fonds ist eine Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.

(3) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5.Mai 1989, BGBl.III Nr.164/1998, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs.1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung oder Bereitstellung eines Kurzberichtes unter den Bedingungen der Abs.3 bis 5.

(3) Für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts gelten folgende Bedingungen

(4) Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat, sofern nicht anderes vereinbart wird, nur Anspruch auf den Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.

(5) Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig.

(6) Ein im Sinne des Abs.1 verpflichteter Fernsehveranstalter hat auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist.

(7) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs.1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Wenn jedoch ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Vertragstaat niedergelassen ist wie der um das Kurzberichterstattungsrecht ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte an dem Ereignis erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt und in diesem Vertragstaat geltend gemacht werden. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Interessen der Beteiligten abzuwägen und durch nähere Festlegung der Bedingungen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit herzustellen.

(8) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs.6 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von §3 Abs.7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(9) Für den Fall, dass einem der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter in einer anderen in Abs.1 genannten Vertragspartei ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn keine Einigung erfolgt, auf Antrag eines Beteiligten mit Bescheid festzulegen, welche Bedingungen an die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts geknüpft sind. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Entscheidung des das Kurzberichterstattungsrecht einräumenden Gerichts oder der Behörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und die Bestimmungen der Abs.3 bis 7 anzuwenden. In jenen Fällen, in denen einem nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wird, hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen nach den vorstehenden Absätzen ergänzend die maßgeblichen Vorschriften der die Rechtshoheit ausübenden Vertragspartei anzuwenden.

(10) Das Kurzberichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Nach der Angelobung ist dem Aufsichtsorgan von der Behörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Aufsichtsorgan hervorgehen, auszustellen oder eine Ergänzung eines bereits bestehenden Berechtigungsausweises vorzunehmen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat - ausgenommen für die Straßenaufsichtsorgane - durch Verordnung nähere Vorschriften über das Dienstabzeichen und über den Dienstausweis zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls einen Hinweis auf die Eigenschaft der Trägerin oder des Trägers als Aufsichtsorgan zu enthalten.

(3) Sofern ein Dienstausweis auszustellen ist, hat dieser jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(4) Die bestellten und angelobten Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen - bei Gefahr im Verzug erst nach der Beseitigung der Gefahr - vorzuweisen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde jede Namensänderung unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Behörde zu melden.

(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (sofern vorhanden) sind der Behörde zurückzugeben, sobald die Funktion beendet ist. Auf einem allenfalls bestehenden Berechtigungsausweis ist der Vermerk der Bestätigung als Aufsichtsorgan zu löschen.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird der Gesundheitsförderungsfonds (Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014) als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis ohne Rechtspersönlichkeit fortgeführt. Die Dotierung erfolgt nach den Bestimmungen der Vereinbarung OFG.

(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung.

(3) Die Durchführung aller Maßnahmen der Gesundheitsförderung hat sich an der gemäß Art. 12 Abs. 4 der Vereinbarung OFG gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie zu orientieren und damit das Zielsteuerungssystem im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblich weiterzuentwickeln und zu stärken. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie bzw. der erneuerten Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe im Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten.

(4) Die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds hat zu mindestens 75 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§6. (1) Ein Fernsehveranstalter, dem sonst auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5.Mai 1989, BGBl.III Nr.164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zum Signal zum Zwecke der Berichterstattung einzuräumen.

(2) Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(3) Für die Verwendung des Signals gelten die Bestimmungen des §5 Abs.3 Z1 bis 3 und Z5 bis 7 und Abs.5 sinngemäß. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln. Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat Anspruch auf angemessene Beteiligung an den ihm entstandenen Produktionskosten und auf Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.

(4) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs.1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.

(5) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs.4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von §3 Abs.7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(6) Das Berichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Die Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, Beamte im Sinne des § 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 242/2021.

(2) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch

(3) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, zusätzlich folgende Befugnisse

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.

(5) Aufsichtsorgane sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§7. Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß §1 KOG, BGBl.I Nr.32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion als Aufsichtsorgan ist jener Behörde zu übermitteln, die das Aufsichtsorgan bestellt hat.

(3) Die Abberufung hat zu erfolgen, wenn

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Land, Sozialversicherungsträger und Fonds sind im Rahmen der jeweiligen personellen und technischen Möglichkeiten wechselseitig gegen Kostenersatz zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verpflichtet.

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§8. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36000Euro bis zu 58000Euro zu bestrafen, wer

(2) Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

(3) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren nach Abs.1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach §63 AMD-G einzuleiten.

(5) Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk sind weiters die Bestimmungen des §37 ORF-G sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden, um die Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.

(2) Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen jener Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Straßenaufsichtsorgane bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen gemäß § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, sowie zur Durchführung von Überwachungen gemäß Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2022, herangezogen werden können.

(2) Die Straßenaufsichtsorgane iSd § 97 Abs. 2 StVO 1960 haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.

(3) Die Straßenaufsichtsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Straßenaufsichtsorgane über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Sofern die Straßenaufsichtsorgane nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde iSd Abs. 2 tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Straßenpolizeibehörde und der Landesregierung auf Verlangen den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz StVO 1960 unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei Straßenaufsichtsorganen die als Sondertransportbegleiter eingesetzt werden, kann als weitere Voraussetzung der Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung verlangt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Der Fonds ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§10. Durch die Bestimmungen der §§1 bis 4, 6 bis 9 sowie §11 dieses Bundesgesetzes wird Art.3a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr.L298 vom 17.Oktober 1989,S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr.202 vom 30.Juli 1997,S 60, umgesetzt.

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich §4 Abs.1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich §3 Abs.7 bis 9 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

(2) Von den Erfordernissen des §4 Abs.3 erster und zweiter Satz kann für die erstmalige Erlassung einer Verordnung nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgesehen werden, wenn im Rahmen der Vorbereitung des Notifikationsverfahrens gemäß Art.3a der Richtlinie 89/552/EG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG eine Konsultation der beteiligten Kreise bereits erfolgt ist und der Inhalt der zu erlassenden Verordnung im Rahmen dieser Konsultation in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

Auf Grund dieses Gesetzes können Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr gemäß dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2018, bestellt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die Geschäftsführung wird von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern ausgeübt, von denen eine/einer auf Vorschlag der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform, die/der andere auf Vorschlag der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Gesundheitsplattform von der Landesregierung bestellt und bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden kann. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, eine unmittelbar anschließende Wiederbestellung kann unbefristet erfolgen. Die Geschäftsführung hat auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Neubestellung einer Geschäftsführung weiterzuführen.

(2) Die Geschäftsführung hat für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen und alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten und allenfalls gemäß § 13 Abs. 4 übertragene Aufgaben abzuwickeln. Ebenso hat sie die Verwaltung der Fondsmittel zu besorgen und zu verantworten.

(3) Dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung zugeordnet ist neben der Fondsverwaltung auch der selbstständige Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Fonds, sofern damit verbundene Belastungen budgetär gedeckt sind. Die Gesundheitsplattform kann sich die Genehmigung bestimmter Vertragsabschlüsse vorbehalten.

(4) Die Geschäftsführung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Gesundheitsplattform von der/von dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen ist.

(5) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landes-Zielsteuerungskommission gem. § 21 Abs. 2 Z 1 bis 10 erfolgt durch die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer als gleichberechtigte Koordinatorinnen/Koordinatoren. In dieser Funktion sind sie dem Vorschlagsrecht gem. Abs. 1 folgend ausschließlich der/dem jeweiligen Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§11. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L95 vom 15.4.2010, S1 umgesetzt.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

Bei der Überprüfung der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4, etwa im Rahmen einer mündlichen Befragung, sind nachzuweisen

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Zur Unterstützung der Geschäftsführung ist auf Rechnung des Fonds eine Geschäftsstelle mit dem Sitz in Graz einzurichten, deren Personal entweder vom Land oder von der Sozialversicherung zugewiesen oder vom Fonds selbst eingestellt wird. Einstellungen durch den Fonds erfolgen durch die Geschäftsführung im Rahmen des Stellenplans. Der Personalaufwand für die Geschäftsführung ist ebenso vom Fonds zu tragen.

Bundesrecht Fernseh-Exklusivrechtegesetz

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

(2) §§ 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(3) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens sieben Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(2) Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist die/der Vorsitzende berechtigt, namens des Fonds tätig zu werden.

(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und von der/dem Vorsitzenden den Mitgliedern der Gesundheitsplattform umgehend schriftlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Vertretung des Fonds nach außen obliegt dem/der Vorsitzenden und den gemeinsam vertretenden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern. Die/Der Vorsitzende kann sich bestimmte Vertretungshandlungen vorbehalten und ist gegenüber der Geschäftsführung hinsichtlich deren in § 11 geregelten Tätigkeiten weisungsbefugt.

(5) Die/Der Vorsitzende hat innerhalb von drei Jahren zumindest einmal eine Gesundheitskonferenz abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 22 Mitgliedern. Als solche gehören ihr jeweils mit Stimmrecht an

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.

(3) Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sie erlischt für die entsandten Mitglieder

(4) Nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung der Mitglieder der Gesundheitsplattform vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.

(5) Für jedes entsandte Mitglied kann zumindest ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Die Abs. 1 bis 4 sind auf die Ersatzmitglieder anzuwenden. Ist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht oder ist auch dieses verhindert, kann sich das Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen, das vom Bund entsandte Mitglied auch durch eine andere geeignete Person.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Soweit es zur Feststellung, ob eine Person alle Voraussetzungen nach diesem Gesetz (§§ 3 und 4) zur Bestellung als Aufsichtsorgan erfüllt, erforderlich ist, darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten der nach diesem Gesetz zu bestellenden und bereits bestellten Organe verarbeiten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Nachweise der körperlichen und geistigen Geeignetheit, Strafregisterbescheinigungen, Wirkungsbereich, abgelegte Prüfungen, Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, erlangte Kenntnisse und Berechtigungen sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung bzw. Bestätigung und der Abberufung.

(2) Die gemäß §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, eingeholten Strafregisterauskünfte sind schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und nach ihrer Überprüfung von der Behörde unverzüglich zu löschen.

(3) Folgende personenbezogenen Daten von Organen der Straßenaufsicht sowie von Aufsichtsorganen einer Gemeinde dürfen zum Zweck der Handhabung der Verkehrspolizei an die zuständige Straßenbehörde übermittelt werden: Name, Adresse sowie erlangte Kenntnisse und Berechtigungen.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Den Vorsitz führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 13 Abs. 1.

(3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest fünf Landes- sowie fünf Sozialversicherungsvertreter, vertreten sind.

(4) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt für Beschlussfassungen in den nachstehenden Angelegenheiten Folgendes

(5) Die Landtagsparteien, welche nicht bereits durch die Mitglieder gem. § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten sind, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.

(6) Weiters sind die/der Vorsitzende des Fachbeirates für gendergerechte Gesundheit (Abs. 11) sowie die/der Vorsitzende der Qualitätssicherungskommission (Abs. 12) und je eine Angehörige/ein Angehöriger der für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen.

(7) Die in Abs. 5 und 6 genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 14 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.

(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Art. 18 Abs. 2 der Vereinbarung OFG).

(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten ist ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 10. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform ist ein Präsidium, welchem Personen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 angehören, vorzusehen.

(10) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Fonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen sind je eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen sowie der für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer beizuziehen.

(11) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für gendergerechte Gesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben geschlechtergerecht wahrzunehmen.

(12) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.

(13) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass

(14) Die Tätigkeit der Ausschüsse sowie der Fachbeiräte ist von der Gesundheitsplattform ebenfalls durch Geschäftsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Wer

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer es einem Aufsichtsorgan verwehrt oder erschwert dessen Aufgaben durchzuführen oder den Anordnungen des Aufsichtsorgans nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die Gesundheitsplattform hat alle Aufgaben des Fonds, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist, wahrzunehmen, und trifft Festlegungen in Form von Beschlüssen insbesondere zu nachstehenden Punkten

(2) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen den Mitgliedern gem. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen

(4) Der Gesundheitsplattform obliegt die Festlegung von Regelungen für Zusammensetzung, Einberufung und Ablauf der Gesundheitskonferenz.

(5) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind auf der Website des Fonds zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die/Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fonds für das jeweilige Geschäftsjahr sowie den Stellenplan der Geschäftsstelle vor der Beschlussfassung allen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 7 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Verstößt eine Krankenanstalt eines Rechtsträgers, der aus dem Fonds Abgeltungen oder sonstige Leistungen gem. § 88 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG) erhält, in maßgeblicher Weise gegen verbindlich festgelegte Pläne, Melde- und Dokumentationspflichten oder Verpflichtungen zur Einsichtgewährung, so sind von der Gesundheitsplattform wirksame Maßnahmen zur Herstellung des plankonformen Zustandes einzuleiten. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist deren angedrohte Kürzung bzw. deren angedrohter Entzug von der Gesundheitsplattform unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung konkret zu beschließen. Gleiches gilt analog für den Fall widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen bzw. schwerwiegender Verstöße gegen ordnungsgemäße Leistungscodierungen im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems mit der Maßgabe, dass hier die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten bzw. zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann.

Landesrecht Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

(1) Dienstausweise und Dienstabzeichen der jeweiligen Aufsichtsorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage des anwendbaren Materiengesetzes sowie der maßgeblichen dazu ergangenen Verordnungen ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch ein Dienstausweis oder ein Dienstabzeichen nach diesem Gesetz beantragt wird, ist der bisherige Dienstausweis oder das Dienstabzeichen zu entwerten oder der Behörde zu retournieren.

(2) Ausweise und Abzeichen der Straßenaufsichtsorgane können bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausgestellt werden und gelten als Dienstausweis und -abzeichen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(4) Bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes mit neuen Mustern für Ausweise und Dienstabzeichen sowie näheren Bestimmungen über die Angelobung, gilt die Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 40/1993 weiter, sofern in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus

(2) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 5 sind auf die Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der/dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest je vier Mitglieder für die Kurie des Landes und für die Kurie der Sozialversicherung anwesend sind. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, wenn sie schriftlich für den Einzelfall erfolgt.

(3) Für die Beschlussfassung ist Einvernehmen zwischen den jeweils als eine Kurie zusammengetretenen Vertreterinnen/Vertretern des Landes und der Sozialversicherung erforderlich. Hierzu haben die Vertreterinnen/Vertreter des Landes innerhalb ihrer Kurie eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Für die Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung gilt Entsprechendes nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

(4) Für das Einvernehmen gem. Abs. 3 ist innerhalb der Kurie des Landes eine Stimmenmehrheit erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

(5) Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen OFG und ZG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung der Vertreterin/des Vertreters des Bundes an der Sitzung kann diese/dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Veto einbringen.

(6) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist jedenfalls festzulegen, dass die Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich einzuladen und diese vorzubereiten haben. Weiters ist festzuhalten, dass bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist.

(7) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vorzusehen. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten kann die Landes-Zielsteuerungskommission Beiräte einrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen (§ 22); Es bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.

(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse)

(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

(4) Allgemeine Verlautbarungen der Landes-Zielsteuerungskommission sind auf der Website des Fonds zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ist die Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festzulegen und umzusetzen. Dabei sind die Vorgaben des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), insbesondere der 3., 4. und 5. Abschnitt einzuhalten.

(2) Hinsichtlich des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit sind die Vorgaben des 9. Abschnittes des G-ZG einzuhalten.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) In Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) gelten die nachstehenden Bestimmungen.

(2) Der RSG ist in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.

(3) Der RSG hat unter Beachtung des Art. 5 der Vereinbarung OFG und des § 4 Abs. 2, 5 und 6 und des § 7 Abs. 2 und 3 StKAG jedenfalls Folgendes zu beinhalten

(4) Der RSG hat bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in Umsetzung des Art. 6 der Vereinbarung OFG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.

(5) Soweit die ausgewiesenen Teile des ÖSG und des RSG Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) betreffen, sind diese Teile von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären.

(6) Die Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt – insoweit Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG) berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung und ist auf deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Dem Bund, der bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren ist, ist der Entwurf des RSG mindestens vier Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung sowie Behandlung in der Gesundheitsplattform und damit jedenfalls vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Vor Einbringung des RSG zur Beschlussfassung ist mit dem Bund insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.

(2) Der Ärztekammer für Steiermark und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist der RSG mindestens vier Wochen vor dessen Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Ärztekammer für Steiermark ist insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG) anzuhören. Dafür sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(3) Der beschlossene RSG und seine Änderungen sind dem Landeshauptmann und der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Der Landeshauptmann hat den RSG im RIS und auf der Website des Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Kommt ein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 G-ZG in der Landes-Zielsteuerungskommission nicht zustande, ist ein Landeskrankenanstaltenplan gem. § 55 StKAG zu erlassen.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet. Sie hat folgende Aufgaben

(2) Der Schiedskommission gehören an

(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung jeweils für vier Jahre zu bestellen und können von dieser bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.

(5) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsicht über die Schiedskommission das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten.

(6) Die Schiedskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und werden von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.

(7) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

(8) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Fonds auch weitere Daten zu verarbeiten und dem Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, sind so zu übermitteln, dass der Fonds die Identität dieser anderen betroffenen Personen nicht bestimmen kann. Der Fonds darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.

(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten verarbeitet und angefordert werden (Art. 17 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus nach den diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).

(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,

(4) Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten verarbeiten

(5) Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 4 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2019, LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Organe des Fonds gelten bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Organe im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Zusammensetzung der Landes-Zielsteuerungskommission ist an die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 anzupassen; eine Entsendung der Ersatzmitglieder ist durch die entsendungsberechtigten Institutionen bis längstens sechs Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes vorzunehmen.

(3) Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2019 treten in Kraft

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2019 treten § 14 Abs. 1 Z 3, 4 und 11, § 15 Abs. 4 Z 5, Abs. 6 und Abs. 9, § 19 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie Abs. 2 Z 2 und 4, sowie § 27 Abs. 2 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2022 treten § 7 Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 145/2024 treten in Kraft

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 28b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 8/2019, LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 20/2022, LGBl. Nr. 145/2024, LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014, außer Kraft.

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