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20001410 AT

Bildung des Gemeindeverbandes „Strem-Großmürbisch“

42 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes „Strem-Großmürbisch“

Burgenland

05.04.2023

Landesrecht NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 2024

Niederösterreich

28.08.2024

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

Steiermark

03.09.2025

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass das Wort "ausschließlich" in § 49 Z 3 der RL-BA 1977 gesetzwidrig war

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass das Wort "ausschließlich" in § 49 Z 3 der RL-BA 1977 gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2001

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.07.2001

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass das Wort "ausschließlich" in § 49 Z 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom

Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476), in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 2. März 1990 (kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 24. März 1990 und im Anwaltsblatt 1990, S 183), gesetzwidrig war

StF: BGBl. II Nr. 256/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20001410

Dokumentnummer

NOR30001514

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass das Wort "ausschließlich" in § 49 Z 3 der RL-BA 1977 gesetzwidrig war

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, V 30-31/01-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 10. Juli 2001, ausgesprochen, dass das Wort “ausschließlich” in § 49 Z 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476), in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 2. März 1990 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vom 24. März 1990 und im Anwaltsblatt 1990, S 183), gesetzwidrig war.

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes „Strem-Großmürbisch“

Die auf Grundlage der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Strem vom 12. Dezember 2022 und des Gemeinderates der Gemeinde Großmürbisch vom 9. Dezember 2022 getroffene Vereinbarung der Gemeinden Strem und Großmürbisch über die Bildung des Gemeindeverbandes “Strem-Großmürbisch” zur Anstellung einer gemeinsamen Amtsleitung, Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der im Dienstverhältnis zum Verband stehenden Bediensteten, der Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel und der Besorgung aller Angelegenheiten aus dem eigenen und übertragenen Wirkungsbereich des Verbandes, soweit sie sich aus bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ergeben, wird aufsichtsbehördlich genehmigt.

Landesrecht NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 2024

(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, Einfamilienhäuser oder Einzelräume, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.

(2) Einzelräume sind einzelne Räume, die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.

(3) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen sowie der Stiegen, der Keller- und Dachbodenräume (soferne es sich nicht um Wohnräume samt zugehöriger Nebenräume handelt), der offenen Balkone und Terrassen, der Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung zwischen dem Land, den Regionen und den Gemeinden sowie die grundlegende Finanzierung der Regionalentwicklung auf regionaler Ebene.

(2) Als Regionalentwicklung im Sinn dieses Gesetzes werden Strategien, Programme und Projekte verstanden, welche die Entwicklung einer Region auf Basis ihrer regionalen Voraussetzungen durch gezielte Koordinierung von Maßnahmen unterstützen.

Landesrecht Bildung des Gemeindeverbandes „Strem-Großmürbisch“

Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Großmürbisch.

Landesrecht NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 2024

(1) Für Dienstwohnungen ist eine Vergütung je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat zu entrichten. Als monatliche Vergütung wird bis zum 31. Dezember 2025 der Betrag von € 6,85 (Anm. 1) pro Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt.

(2) Die Vergütung für die Betriebskosten hat grundsätzlich nach den tatsächlich entstehenden Kosten zu erfolgen.

(3) Die monatliche Vergütung nach Abs. 1 ist auf Wohnraum anzuwenden, der unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche hinsichtlich der Ausstattung der mietrechtlichen Normwohnung nach § 2 Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2023, entspricht.

(4) Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach Abs. 3 nicht erreicht, ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 um 30 % zu vermindern.

(5) Für Dienstwohnungen von Hausbesorgern und Hausbesorgerinnen, Hausbetreuern und Hausbetreuerinnen und Portieren und Portierinnen ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 um 35 % zu vermindern. Entspricht die Dienstwohnung nicht dem Standard einer mietrechtlichen Normwohnung nach Abs. 3, ist die monatliche Vergütung nach Abs. 1 zunächst um 30 % zu vermindern. Von dem sich ergebenden Wert ist ein weiterer Abschlag von 35 % vorzunehmen.

(6) Wird ein Einzelraum mehreren Personen zur Benützung überlassen, so ist die Gesamtvergütung aliquot aufzuteilen.

(7) Für Einzelräume, die nur gelegentlich als einfache Schlafstellen benützt und daher nicht ausdrücklich einem oder mehreren Bediensteten zur Benützung überlassen werden, ist keine Vergütung zu leisten.

_________________

Anm. 1: Ab 1.1.2026: € 7,05

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die Ziele der Landes- und Regionalentwicklung sind

Landesrecht NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 2024

(1) Die Strom-, Gas-, Heiz- und Wärmekosten sind für jede Dienstwohnung möglichst direkt zwischen dem Wohnungsnutzer oder der Wohnungsnutzerin und dem Energieversorgungsunternehmen oder dem Lieferanten oder der Lieferantin zu verrechnen.

(2) Sind die Kosten nicht gesondert feststellbar, so sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben

_________________________

Anm. 1: Ab 1.1.2026: € 0,72

Anm. 2: Ab 1.1.2026: € 0,72

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Für die Landes- und Regionalentwicklung sind folgende Grundsätze maßgeblich

Landesrecht NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 2024

(1) Am 1. Jänner 2026 und am 1. Jänner 2027 vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung nach § 2 Abs. 1 und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 3 Abs. 2 jeweils in dem Maß, das der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem jeweiligen drittvorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die monatliche Vergütung nach § 2 Abs. 1 jeweils um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen kann. Am 1. Jänner 2028 und sodann jährlich am 1. Jänner vermindern oder erhöhen sich die monatliche Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 und die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 3 Abs. 2 gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den dem Valorisierungszeitpunkt zweit-, dritt- und viertvorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist bei der monatlichen Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2) Bei der Berechnung der Beträge für die monatliche Vergütung nach § 2 Abs. 1 und der monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 3 Abs. 2 sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. Jänner des betreffenden Jahres.

(3) Die NÖ Landesregierung hat die geänderten Beträge für die monatliche Vergütung nach § 2 Abs. 1, die monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten gemäß § 3 Abs. 2 sowie den Zeitpunkt, in dem die Änderung der Beträge wirksam wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

Aufgaben der Landesentwicklung sind

Landesrecht NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 2024

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996 (NÖ DWVV 1996), LGBl. 2200/6-0, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die Landesentwicklungsstrategie hat unter Berücksichtigung der bestehenden sektoralen Landesstrategien und der Grundsätze des § 3 sektorübergreifend die strategischen Entwicklungsziele des Landes festzulegen.

(2) Die Funktionen der Landesentwicklungsstrategie sind

(3) Die Landesregierung hat die Landesentwicklungsstrategie unter zweckmäßiger Einbindung relevanter Akteure der Landes- und Regionalentwicklung zu erstellen und spätestens nach fünf Jahren auf ihre Aktualität hin zu überprüfen, zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Regionen sind räumliche Einheiten, die jede für sich die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen bieten, sodass sie gut ausgestattete und funktionsfähige Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. Daseinsgrundfunktionen sind die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung, soziale Kommunikation und Verkehr.

(2) Als Regionen werden festgelegt

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Aufgaben der Regionalentwicklung sind

(2) Aufgabenträger der Regionalentwicklung auf Regionsebene sind die Regionalverbände (§ 10) sowie die Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12).

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die regionale Entwicklungsstrategie dient der Umsetzung der strategischen Ziele der Landesentwicklungsstrategie in der jeweiligen Region.

(2) Sie hat aufbauend auf einer Analyse der regionalen Entwicklungspotenziale die Schwerpunkte der Regionalentwicklung einer Region für einen Planungshorizont von zumindest fünf Jahren darzustellen und insbesondere zu enthalten

(3) Regionale Entwicklungsstrategien sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Das regionale Arbeitsprogramm hat in Durchführung der regionalen Entwicklungsstrategie die konkrete Planung für das jeweils folgende Kalenderjahr darzustellen und insbesondere zu enthalten

(2) Das von der Regionalversammlung beschlossene regionale Arbeitsprogramm ist der Landesregierung bis spätestens Ende Oktober für das Folgejahr zu übermitteln.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z. 2 enthaltene Budgetvoranschlag für das Folgejahr bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung, die Landesregierung kann diesen bis spätestens 15. Dezember versagen oder unter Bedingungen genehmigen, wenn durch den Voranschlag die Bedeckung der Finanzmittel nicht sichergestellt ist, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 gefährdet ist, oder die laufenden Managementkosten in einem offenkundigen Missverhältnis zu den sonstigen Projektkosten stehen.

(4) Im Fall einer Versagung ist der Landesregierung innerhalb von zwei Monaten ein überarbeiteter Budgetvoranschlag vorzulegen. Innerhalb von weiteren zwei Monaten kann die Landesregierung diesen überarbeiteten Budgetvorschlag nach Maßgabe von Abs. 3 versagen.

(5) Nachträgliche wesentliche Änderungen des nicht versagten bzw. genehmigten Budgetvoranschlags sind mit Genehmigung der Landesregierung zulässig.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Zur strategischen Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 wird für jede Region ein Regionalverband eingerichtet, dessen Wirkungsbereich sich auf sämtliche Gemeinden der Region erstreckt.

(2) Die Regionalverbände sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben der Regionalentwicklung zu tätigen. In diesem Rahmen sind sie insbesondere zu folgenden Rechtsgeschäften befugt

(3) Die Regionalverbände sind Gesellschafter der jeweiligen Regionalentwicklungs-Gesellschaften.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Der Regionalverband hat seine interne Organisation in Form von Satzungen näher zu regeln. Der Beschluss von Satzungen bedarf der Beschlussfassung in der Regionalversammlung.

(2) Die Satzungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die operativen Aufgaben der Regionalentwicklung nach § 7 Abs. 1 sind von Regionalentwicklungs-Gesellschaften wahrzunehmen. Zu diesem Zweck ist von jedem Regionalverband eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbH-Gesetz zu gründen oder hat sich der Regionalverband an einer solchen bestehenden Gesellschaft zu beteiligen. Der Regionalverband hat einen beherrschenden Einfluss gem. § 244 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch auszuüben.

(2) Der Zweck der Gesellschaften liegt in der Weiterentwicklung der interkommunalen Zusammenarbeit sowie in der Förderung der Regionalentwicklung in der jeweiligen Region unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1.

(3) Den Regionalentwicklungs-Gesellschaften kommen im Rahmen ihres Zweckes insbesondere folgende operativen Aufgaben zu

(4) Die Regionalentwicklungs-Gesellschaften haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten und sind nicht auf Gewinn gerichtet.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

Dem Regionalverband gehören folgende Organe an

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an

(2) Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an

(2) Pro Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu nominieren, für die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister ist dies immer die (erste) Vizebürgermeisterin/der (erste) Vizebürgermeister. Als Ersatz für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 können – soweit vorhanden – nur Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 lit. a nominiert werden. Jedes Ersatzmitglied kann jedes von derselben Partei nominierte Mitglied vertreten.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Regionalvorstandes sind – ausgenommen die ad personam entsandten Bürgermeister/innen und Vizebürgermeister/innen – mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 1 Nominierungsberechtigten zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ihre für die Delegierung relevante Funktion verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.

(4) Dem Regionalvorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion an

(5) Die Aufgaben des Regionalvorstandes umfassen jene strategischen Bereiche des § 7 Abs. 1, die nicht durch Gesetz oder Satzung der/dem Vorsitzenden oder der Regionalversammlung übertragen sind.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die/Der Vorsitzende des Regionalverbandes wird aus den Reihen der Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 von jener Partei gestellt, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In der Region Steirischer Zentralraum ist die/der Vorsitzende die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder eine/ein von ihr/ihm namhaft gemachte Vertreterin/gemachter Vertreter aus dem Stadtsenat, die/der stellvertretende Vorsitzende ein Mitglied gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 von jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende haben ausdrücklich zu erklären, dass sie diese Funktion annehmen.

(2) Die/Der Vorsitzende des Regionalverbandes übt auch die Funktion des Vorsitzenden der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes aus. In dieser Funktion ist er auch stimmberechtigtes Mitglied beider Gremien. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Stellvertretung.

(3) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind

(4) Im Fall der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Regionalversammlung und den Regionalvorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen; die Regionalversammlung ist jedoch mindestens einmal jährlich, der Regionalvorstand mindestens einmal pro Quartal einzuberufen.

(2) Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand sind einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentlichen Sitzungen haben binnen vier Wochen ab dem Sitzungsbegehren stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein verhindertes Mitglied hat seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen.

(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zur Regionalversammlung muss spätestens vier Wochen und die des Regionalvorstandes spätestens zwei Wochen vor der Sitzung jedem Mitglied nachweislich zukommen. Bei außerordentlichen Sitzungen verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen.

(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes sind nicht öffentlich.

(2) Von der/dem Vorsitzenden oder über Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 4 und 5.

(3) Über jede Sitzung der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) einschließlich der gefassten Beschlüsse zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu bestätigen ist. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen das Protokoll sind schriftlich bis spätestens einen Tag vor der nächsten Sitzung vorzubringen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der nächsten Sitzung. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.

(4) Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand können durch Beschluss Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse leisten Vorarbeiten zu den einzelnen Sachbereichen und besorgen jene Aufgaben, die ihnen zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Derartigen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied der Regionalversammlung oder des Regionalvorstandes sind.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.

(2) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Stellungnahme zur Erstellung und Weiterentwicklung des regionalen Entwicklungsprogramms erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung im Umlaufwege gefasst werden. Dazu sind an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse die erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Der Beschlussgegenstand ist so aufzubereiten, dass von den stimmberechtigten Mitgliedern eine eindeutige Zustimmung oder Ablehnung erfolgen kann. Für die Abstimmung im Umlaufverfahren ist eine Frist von mindestens vier Wochen ab Zusendung zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Der Regionalverband hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalverband ist unter der Verantwortung der Kassierin/des Kassiers ein Rechnungswesen einzurichten und zu führen, das den Anforderungen des Regionalverbandes entspricht.

(2) Die Kassierin/der Kassier wird mit ihrer/seiner Zustimmung vom Regionalvorstand aus dessen stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

(3) Die Kassierin/Der Kassier ist verpflichtet, in der Regionalversammlung die Mitglieder über die finanzielle Gebarung des Regionalverbandes zu informieren.

(4) Die Kassierin/Der Kassier hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Regionalverbandes rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Sie/Er hat insbesondere laufende, systematische und nachvollziehbare Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat die Kassierin/der Kassier innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

(5) Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben des Regionalverbandes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von einer Million Euro, ist § 22 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.

(6) Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben des Regionalverbandes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von drei Millionen Euro, ist § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Jeder Regionalverband hat zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zu bestellen.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 6 hat der Regionalverband eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer zu bestellen. Die Abschlussprüferin/Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer. Dabei sind § 269 Abs. 1 und die §§ 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und die/der allenfalls zu bestellende Abschlussprüferin/Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein. § 271 Unternehmensgesetzbuch gilt sinngemäß. Sie dürfen keinem Organ des Regionalverbandes mit Ausnahme der Regionalversammlung angehören. Als Abschlussprüferinnen/Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinn des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 herangezogen werden.

(4) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer haben/hat die Finanzgebarung des Regionalverbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die gesetzmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Kassierin/Der Kassier hat den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern bzw. der Abschlussprüferin/dem Abschlussprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die gesetzmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.

(6) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer haben/hat den Prüfungsbericht der/dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen sowie in der Regionalversammlung zu berichten. Der Regionalvorstand hat die von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

(7)Stellen die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer bei ihrer Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Regionalverband seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Regionalverband in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so haben/hat sie/er dies der Landesregierung mitzuteilen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Für Verbindlichkeiten des Regionalverbandes haftet der Regionalverband mit seinem Vermögen.

(2) Organwalter des Regionalverbandes und Mitglieder der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. §§ 24 bis 26 Vereinsgesetz 2002 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die Mittelaufbringung für die Bedeckung der Aufgaben des Regionalverbandes (§ 10 Abs. 1) sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12) erfolgt durch das Land Steiermark und durch die Gemeinden der jeweiligen Region.

(2) Die Mittelaufbringung erfolgt für folgende Bereiche

(3) Die Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden erfolgt im Weg eines Vorwegabzuges der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der steirischen Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 ab dem Jahr 2018 im Ausmaß von € 6.186.730.- pro Jahr. Dieser Betrag kann durch Beschluss der Landesregierung anhand der prozentuellen Entwicklung der Ertragsanteile sowie der Bevölkerungsentwicklung jährlich valorisiert werden.

(4) Die Aufbringung der Mittel durch das Land wird betragsmäßig mit der Höhe der Gemeindemittel gedeckelt.

(5) Die Mittel sind als zweckgebundene Sondergebarung nach § 31 Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 zu verwalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die Verteilung der Gemeindemittel an die Regionen erfolgt abhängig von der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise auf Basis des regionalen Arbeitsprogrammes.

(2) Die Verteilung der Landesmittel an die Regionen erfolgt in Form eines fixen Sockelbetrages und eines variablen Anteiles abhängig von der Volkszahl (Abs. 1), der Fläche und der Finanzkraft (Steuerkraft-Kopfquote). Die Freigabe der Landesmittel erfolgt auf Antrag nach Prüfung auf Übereinstimmung mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes und dem regionalen Arbeitsprogramm und Genehmigung durch die Landesregierung.

(3) Die Verwendung der Finanzmittel hat auf Basis des regionalen Arbeitsprogramms zu erfolgen.

(4) Weitere Detailregelungen zur Verteilung der Landesmittel an die Regionen sowie zu deren Verwendung sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die Aufsicht über die Regionalverbände obliegt der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Zielsetzungen der Landes- und Regionalentwicklung.

(2) Der Landesregierung sind vorzulegen

(3) Die Landesregierung ist weiters berechtigt, jederzeit in die Geschäftsbücher, Rechnungen und Belege und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Aufklärungen und Rechtfertigungen zu verlangen.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Regionalverbände, die gegen dieses Gesetz verstoßen, mit Bescheid aufzuheben.

(5) Nachfolgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung

(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme

(7) Im Fall der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung dem Regionalverband die Versagungsgründe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen betragenden Frist zu geben.

(8) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Einlangen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme mit Ablauf dieser Frist als genehmigt; darüber ist der Regionalverband zu informieren.

(9) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Regionalverbände nach Abs. 6 erlangen erst mit Genehmigung der Landesregierung Rechtswirksamkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für den Regionalverband keine Leistungsverpflichtung. Wird die Genehmigung durch die Landesregierung versagt, ist eine Schadenshaftung für den Regionalverband ausgeschlossen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Regionalvorstände im Sinn des § 17a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Regionalverbände nach diesem Gesetz.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mitglieder der Regionalversammlung im Sinn des § 17 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Mitglieder der Regionalversammlung nach § 14 dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mitglieder des Regionalvorstandes im Sinn des § 17a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Mitglieder des Regionalvorstandes nach § 15 dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.

(4) Die/Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vorsitzende der Regionalversammlung und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter im Sinn des § 17 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gilt als Vorsitzende/Vorsitzender nach § 16 dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.

(5) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Landesentwicklungsleitbild gemäß § 4 des Landesentwicklungsprogamms gilt bis zur Erstellung der Landesentwicklungsstrategie als Landesentwicklungsstrategie nach § 5 dieses Gesetzes.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden regionalen Entwicklungsleitbilder gemäß § 5 des Landesentwicklungsprogramms gelten bis zur Erstellung der regionalen Entwicklungsstrategien als regionale Entwicklungsstrategien nach § 8 dieses Gesetzes bis längstens 31. Dezember 2020.

(7) Die regionalen Arbeitsprogramme für das Jahr 2018 sind bis zum 15. Mai 2018 vorzulegen. Die Landesregierung kann den Budgetvoranschlag nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 und 4 bis zum 30. Juni 2018 versagen.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 treten § 23 Abs. 3 erster Satz und § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 26 Abs. 1 Z 1 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

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