Gewährung von Studienbeihilfen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Niederösterreich
04.06.2024
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Kurztitel
Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2001
Inkrafttretensdatum
07.07.2001
Langtitel
Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank
StF: BGBl. I Nr. 66/2001 (NR: GP XXI RV 591 AB 606 S. 71. BR: AB 6384 S. 678.)
Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2024/25
§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 24 577 103 Euro zu leisten.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2100/3–0, außer Kraft.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.