Aufhebung von § 45 Abs. 6 Satz 2 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Niederösterreich
09.04.2024
Zulagenverordnung 2022
Zulagenverordnung 2022
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2024, G 122/2023-24, E 2193/2023-20, G 129/2023-23, G 138/2023-21, G 156/2023-20, G 253/2023-12, § 45 Abs. 6 Satz 2 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. für Niederösterreich 7800-5, als verfassungswidrig aufgehoben.
(1) Die Verordnung regelt weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren sowie die Höhe von bestimmten Nebengebühren von Landesbeamtinnen oder -beamten sowie von Vertragsbediensteten des Landes, die nicht in den Anwendungsbereich des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes fallen. Die vom Anwendungsbereich betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Folgenden kurz als Bedienstete bezeichnet.
(2) Die Gewährung von Einzelpauschalen (§ 97 Abs 2 L-BG) bleibt von der gegenständlichen Verordnung unberührt. Pauschalierungen können im begründeten Einzelfall auch von den in der Verordnung vorgesehenen Gruppenpauschalen abweichen.
(1) Im Landesdienst bestehen neben den gesetzlich geregelten Zulagen die in der Anlage angeführten Zulagen und pauschalierten Nebengebühren, untergliedert nach
(2) In den entsprechenden Anlagenteilen wird auch die Höhe einzelner nicht pauschalierter Nebengebühren festgelegt.
(3) Die Anlage enthält jeweils
(4) Die in der Anlage enthaltenen Zulagen und Nebengebühren werden festgelegt
Bei der Berechnung der Zulagen und Nebengebühren nach dieser Verordnung sind die auszuzahlenden Beträge auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
Soweit in der Anlage auf Dienststellen im Amt der Salzburger Landesregierung bzw in den dem Amt angegliederten Einrichtungen Bezug genommen wird, entsprechen diese der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (§ 5 Abs 1) geltenden Fassung.
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1982 über gesonderte Zulagen und pauschalierte Nebengebühren von Landesbeamten (Zulagenverordnung), LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 95/2017, außer Kraft.
(2) Zulagen und Nebengebühren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuerkannt wurden, bleiben gewahrt, soweit nicht eine Neubemessung gesetzlich geboten ist (§ 97 Abs 6 L-BG).
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2026 tritt mit 1. April 2026 in Kraft.