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20001405 AT

Übertragung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Übertragung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung

Burgenland

15.03.2023

Landesrecht NÖ Standortbeiträgeverordnung

Niederösterreich

08.04.2024

Landesrecht Übertragung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung übertragen

Landesrecht NÖ Standortbeiträgeverordnung

Die Verteilung der Beitragsleistungen der Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich ein fondsfinanzierter Standort einer NÖ Fondskrankenanstalt befindet, der nicht nur in Form einer dislozierten Tagesklinik oder Wochenklinik betrieben wird, wird ab dem Jahr 2024 wie folgt festgelegt

Gemeindename

Verteilungsverhältnis

Allentsteig

0,26%

Amstetten

6,93%

Baden

5,03%

Eggenburg

0,48%

Gmünd

1,16%

Grimmenstein

0,67%

Hainburg an der Donau

1,15%

Hinterbrühl

0,44%

Hollabrunn

2,04%

Horn

3,00%

Klosterneuburg

3,79%

Korneuburg

2,57%

Krems an der Donau

5,87%

Lilienfeld

0,84%

Melk

1,19%

Mistelbach an der Zaya

5,04%

Mödling

3,95%

Neunkirchen

2,62%

Scheibbs

1,12%

St. Pölten

27,40%

Stockerau

2,33%

Tulln

3,39%

Waidhofen an der Thaya

1,30%

Waidhofen an der Ybbs

2,07%

Wiener Neustadt

13,13%

Zwettl

2,23%

Landesrecht Übertragung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Leithaprodersdorf auf die Landesregierung

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft.

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