Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
Inhaltsübersicht (49)
Gesetzestext (49 Artikel)
Burgenland
04.08.2025
Niederösterreich
15.09.2025
Steiermark
28.12.2017
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension gesetzwidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2001
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.07.2001
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 544 und 545, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. August 1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war
StF: BGBl. II Nr. 250/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20001404
Dokumentnummer
NOR30001507
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, V 4/01-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 4. Juli 2001, ausgesprochen, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B
Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 544 und 545, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. August 1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Betrieb von Sozialeinrichtungen derart zu regeln, dass die Menschenwürde von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen geschützt, ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit erhalten und gefördert, ihren Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Sicherheit sowie Barrierefreiheit gewährleistet und ihre Selbstständigkeit und Mobilität weitgehend erhalten wird sowie bedarfs- und pflegegerechte Dienstleistungen sichergestellt werden.
(2) Angestrebt wird eine regional ausgewogene Verteilung von qualitativ hochwertigen Pflege- und Betreuungsplätzen sowie von mobilen Pflege- und Betreuungsstrukturen in bedarfs- und demografieorientierten kleinen und mittleren Versorgungsstrukturen.
(1) Fachbeiräte haben die Aufgabe,
(2) Gutachtergremien haben die Aufgabe, im Anlassfall die NÖ Landesregierung bei der Beurteilung von Fördervorhaben zu beraten. Für einzelne Bereiche der Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung kann sich das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung bei der Beurteilung der Vorhaben und der Förderungswerber hinsichtlich der notwendigen fachlichen und/oder künstlerischen Voraussetzungen des Sachverständigenwissens von Gutachtergremien bedienen, wenn der Umfang und die Komplexität der zu fördernden Vorhaben diese Prüfung und Beurteilung notwendig und zweckmäßig erscheinen lassen.
Die Gemeinde Altenmarkt bei St. Gallen wird in die Ortsklasse C eingestuft.
(1) Dieses Gesetz regelt die Bewilligung, den Betrieb und die Organisation von folgenden Sozialeinrichtungen zur Pflege und Betreuung von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen im Burgenland
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Einrichtungen gemäß dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013.
(1) Fachbeiräte bestehen jeweils aus mindestens fünf Personen, die durch das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen sind, wobei der Leitung der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung ein Vorschlagsrecht zukommt. Eine unmittelbar anschließende wiederholte Bestellung eines Mitglieds des Fachbeirates ist nur für eine weitere Periode möglich; dabei darf der Fachbeirat nur bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder aus wiederholt bestellten Mitgliedern bestehen (bei ungerader Anzahl bis zur Hälfte und einem weiteren Mitglied).
(2) Die Fachbeiräte für den Kulturpreis für Medienkunst (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c) und für den Kulturpreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. h sind auf die gleiche Weise wie in Abs. 1 jährlich zu bestellen.
(3) Bei der Zusammensetzung der Fachbeiräte sind nach Maßgabe der Möglichkeit die gesellschaftlichen Gruppierungen zu berücksichtigen und unter Ausschluss der Diskriminierung eine ausgeglichene Besetzung anzustreben. Weiters ist darauf zu achten, unterschiedliche einschlägige Organisationen und professionelle Ausrichtungen bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.
(4) Bei Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996 und die dazugehörigen Richtlinien sowie bei Verstößen gegen diese Verordnung kann das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung die Funktionsperiode von Beiratsmitgliedern vorzeitig durch Abberufung beenden. Eine Abberufung kann ebenso aus sachlichen Gründen erfolgen.
(5) Die Mitglieder der Fachbeiräte können ihre Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt beenden. Der Austritt wird mit dem Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung bei der Leitung der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder mit dem allenfalls in der Erklärung genannten, nach dem Einlangen liegenden Datum, wirksam.
(6) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien haben ihre Funktion persönlich auszuüben. Bei Mitgliedern in Gutachtergremien ist jedoch eine Vertretung möglich. Die Vertretung kann gegenüber der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung bis spätestens zwei Werktage vor der anberaumten Sitzung nominiert werden. Diese Nominierung muss schriftlich von dem zu vertretenden Mitglied des Gutachtergremiums erfolgen. Die nominierte Person muss nachweislich eine gleiche oder ähnliche fachliche Eignung wie das zu vertretende Mitglied aufweisen. Das zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung kann die Vertretung ablehnen, wenn Zweifel über die fachliche Eignung oder die Mitwirkung im Gutachtergremium bestehen.
(7) Für Gutachtergremien gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 sinngemäß.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter oder eine beauftragte Vertretung der jeweils für Kulturförderung bzw. Wissenschaftsförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat den jeweiligen Fachbeirat oder das jeweilige Gutachtergremium bei Erfordernis einzuberufen und führt den Vorsitz. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann eine weitere Vertreterin bzw. einen weiteren Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hinzuziehen. Die Teilnahme an den Sitzungen erfolgt grundsätzlich persönlich. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann entscheiden, ob eine Sitzung auch per Videokonferenz oder in hybrider Form stattfinden kann.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die Vertreterin bzw. der Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung haben im Fachbeirat oder im Gutachtergremium beratende Stimme, zählen jedoch nicht zu den gemäß § 2 bestellten Mitgliedern.
(3) Die Sitzungen eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums sind nicht öffentlich.
(4) Ein Beschluss eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums setzt voraus
(5) Über das Ergebnis der Beratung eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums ist durch die für Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung eine Niederschrift zu verfassen, die jedenfalls zu enthalten hat
(6) Die für Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat die administrativen Geschäfte der Fachbeiräte und Gutachtergremien zu führen.
(1) Die Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für die stationäre Lang- und Kurzzeitpflege sowie einen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplan zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplans und des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans gilt Folgendes
(3) Zum Zwecke der Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden die politischen Bezirke in vier Versorgungsregionen zusammengefasst
(4) Der regionale Pflege- und Betreuungsstützpunktplan soll eine flächendeckende, gemeindenahe Versorgung der Bevölkerung im Burgenland, insbesondere für Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung, Leistungen der Seniorentagesbetreuung sowie für Leistungen im Rahmen des Wohnens im Alter sicherstellen und eine Effizienzsteigerung aus versorgungstechnischer, personeller und wirtschaftlicher Sicht gewährleisten.
(5) Im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans wird das Burgenland in
(6) Die Landesregierung kann im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans Pilotregionen einrichten.
(7) Die Landesregierung hat für die Einteilung des Landes im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans gemäß Abs. 1 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(8) Die Gemeinden sind vor der Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplans anzuhören.
(1) Die Fachbeirats- und Gutachtergremiensitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die Diskussion, Beratung und Abstimmung über Anträge, Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die Diskussion, Beratung und Abstimmung über Anträge, geheim zu halten.
(2) Die NÖ Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kultur- bzw. Wissenschaftsbericht erforderlich ist.
(4) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 umfassen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie die Bankverbindungen von Mitgliedern der Fachbeiräte und Gutachtergremien.
(5) Die Namen der Fachbeirats- bzw. Gutachtergremiumsmitglieder werden im Kultur- bzw. Wissenschaftsbericht veröffentlicht.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(1) Die Errichtung einer Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 7 sowie die Errichtung einer alternativen Wohnform gemäß § 20 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(2) Die Errichtungsbewilligung ist von der Bauwerberin oder vom Bauwerber bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen
(3) Sofern die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber in der schriftlichen Zusage gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 verzichtet, ist von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 Abstand zu nehmen.
(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien dürfen bei ihren Empfehlungen keine eigenen Interessen oder die Interessen der ihnen persönlich oder beruflich nahestehenden Personen, Unternehmen oder Einrichtungen verfolgen.
(2) Sollte ein Befangenheitsgrund vorliegen, hat das betroffene Mitglied diesen selbst geltend zu machen und sich der Stimme zu enthalten.
(3) Die Mitglieder dürfen durch ihre Beratungstätigkeit keinen unmittelbaren beruflichen oder finanziellen Vorteil erzielen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Funktion weiter.
(1) Der Betrieb von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 sowie der Betrieb einer alternativen Wohnform gemäß § 20 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden
(2) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 5 ist bei nachweislichem Verzicht auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 Abstand zu nehmen.
(3) Die Betriebsbewilligung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber der Einrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen
(4) Im Betriebsbewilligungsbescheid können auch weitere betriebsrelevante Auflagen vorgeschrieben werden.
(5) Die Landesregierung kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auf drei Jahre befristen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Provisorium). Die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäß § 6 Abs. 3 hat zeitgerecht, mindestens jedoch drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung der Landesregierung, ein Konzept für die Zeit nach dem Provisorium vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall einmalig die befristete Bewilligung mittels Bescheid weitere drei Jahre verlängern kann.
(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes
(2) Sollten Bedienstete des Landes Niederösterreich in Ausübung ihres Amtes bzw. ihrer Tätigkeit in Fachbeiräte oder Gutachtergremien bestellt werden, so gebührt diesen kein Aufwandsersatz.
(1) Anträge auf Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sind ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden oder der Bedarf hierfür, insbesondere aufgrund der beantragten Pflege- und Betreuungsplätze, nicht gegeben ist.
(2) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung weitere Unterlagen angefordert werden. Jedenfalls muss eine ausreichende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit möglich sein. Anstelle von Originalurkunden ist die Zurverfügungstellung von Kopien von Originalurkunden zulässig. Die Zurverfügungstellung von Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erfolgen kann oder eine mündliche Verhandlung zweckmäßig ist, ist eine solche durchzuführen.
(4) Zur mündlichen Verhandlung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller als Partei zu laden. Im Falle eines Antrages auf Errichtungsbewilligung ist die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber, wenn sie oder er eine schriftliche Zusage gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abgegeben hat, als Partei zu laden. Im Falle eines Antrages auf Errichtungs- oder Betriebsbewilligung sind bei Bedarf Sachverständige beizuziehen. Die Standortgemeinde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Standortgemeinde kann als Beteiligte oder Beteiligter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
(5) Ist auch nach dem Bgld. BauG für ein Vorhaben nach diesem Gesetz eine Bewilligung, Genehmigung oder bescheidmäßige Feststellung erforderlich, ist das Verfahren mit dem der anderen Behörde zu koordinieren.
(6) Die Landesregierung hat die im Bewilligungsverfahren vorliegenden Gutachten und Äußerungen der Sachverständigen bei Bedenken oder Widersprüchen in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu werten und dabei Schlüssigkeit, Plausibilität und Praktikabilität sowie Kosten-Nutzen-Abwägung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(7) In der Errichtungs- und Betriebsbewilligung kann die Landesregierung Auflagen vorschreiben. Die Betriebsbewilligung ist bei Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 an die Bedingung des Vorliegens des gemeinnützigen Betriebes der Einrichtung und des Erwerbs des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes an dem Objekt, in der die Einrichtung betrieben werden soll, zu knüpfen.
(8) Sind bei der Landesregierung mehrere Anträge auf Bewilligung einer Sozialeinrichtung, die die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, für ein und dieselbe Versorgungsregion gemäß § 4 Abs. 3 anhängig, und würde im Falle deren Bewilligung der festgestellte Bedarf an Pflege- und Betreuungsplätzen überschritten werden, ist jenem Antrag der Vorzug zu geben, dessen Pflege- und Betreuungskonzept sowie dessen Standort der Einrichtung in einer Gesamtbetrachtung den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes besser entspricht.
Die bereits bestellten Fachbeiräte und Gutachtergremien bleiben bis zum planmäßigen Ende der Funktionsperiode bestellt.
(1) Die Aufnahme des Betriebes einer bewilligungspflichtigen Sozialeinrichtung ist nur mit rechtskräftiger Errichtungs- und Betriebsbewilligung zulässig.
(2) Mit dem Tag der Aufnahme des Betriebes hat die Betreiberin oder der Betreiber die tatsächliche Inbetriebnahme der Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie einer bewilligungspflichtigen alternativen Wohnform gemäß § 20 der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Landesregierung kann die geplante Inbetriebnahme mittels Bescheid teilweise genehmigen oder untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Einrichtung gesetzmäßig und entsprechend des Bewilligungsbescheides betrieben werden kann oder die Erfüllung einzelner im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht nachgewiesen werden kann.
(4) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebes, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen Bedenken gegen die Verwendung als Sozialeinrichtung bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zulässig.
(5) Bei Sozialeinrichtungen besteht Leistungs- und Kontrahierungspflicht der Einrichtung in dem im Betriebsbewilligungsbescheid genehmigten Umfang. Aus besonders wichtigen Gründen besteht im Einzelfall mit Zustimmung der Landesregierung keine Kontrahierungspflicht.
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen, insbesondere die Implementierung von Qualitätssicherungssystemen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Diesbezügliche Dokumente, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygienerichtlinien, sind in der Einrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung bereit zu halten.
(7) Im Sinne messbarer Pflege- und Betreuungsqualität sind im Betrieb folgende Kriterien zu erfüllen
(8) Die ärztliche Betreuung und Behandlung der Betroffenen muss in angemessener Zeit ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind zu dokumentieren.
(9) Zu Informations- und Nachweiszwecken ist über jede in Pflege und Betreuung stehende Person eine Pflege- und Betreuungsdokumentation im Sinne des § 5 GuKG zu erstellen, die zu enthalten hat
(10) Die Pflege- und Betreuungsdokumentation ist derart zu verwahren, dass - unbeschadet des Einsichtsrechtes der Betroffenen oder des Betroffenen - eine unbefugte Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt, sind Auskünfte aus der Pflege- und Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig. Die Pflege- und Betreuungsdokumentation ist ab Beendigung der Pflege und Betreuung der oder des Betroffenen für eine Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
(11) In einer Krisensituation können, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist, auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien, LGBl. 5301/2, außer Kraft.
(1) Änderungen der Infrastruktur oder des Betriebes der Sozialeinrichtung, insbesondere bei Änderungen von Pflege- und Betreuungsplätzen, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Bis zur Erlassung eines Änderungsbescheides ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Landesregierung Änderungen lediglich schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, sofern die jeweiligen Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die den Bewilligungsbescheiden zu Grunde liegenden infrastrukturellen und personellen Gegebenheiten haben. Bis zur schriftlichen Kenntnisnahme durch die Landesregierung ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist eine Änderung der Betreiberin oder des Betreibers oder deren Rechtsform der Landesregierung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, insbesondere durch Vorlage entsprechender Rechtsakte und Strafregisterbescheinigungen, anzuzeigen. Bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Eignung der neuen Betreiberin oder des neuen Betreibers, hat die Landesregierung die Änderung schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Damit gehen alle aus der Betriebsbewilligung sich ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Im Falle der Ablehnung oder der Notwendigkeit der Vorschreibung neuer Auflagen ist ein Bescheid zu erlassen. §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 1 bedürfen vorübergehende Änderungen des Betriebes keiner Bewilligung der Landesregierung. Die vorübergehende Änderung des Betriebes ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die vorübergehende Änderung schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Bis zur schriftlichen Kenntnisnahme durch die Landesregierung ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.
(1) Betreiberinnen oder Betreiber einer bewilligungspflichtigen Sozialeinrichtung haben unter Bekanntgabe des Einstellungsdatums unverzüglich die Einstellung des Betriebes, spätestens drei Monate vor dem Einstellungstermin schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Ab Beginn der dreimonatigen Frist kann die Mitteilung nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgezogen werden.
(2) Mit dem Einstellungsdatum erlischt die Betriebsbewilligung. Betreiberinnen oder Betreiber sind verpflichtet bis zum Einstellungsdatum die betreffende Einrichtung entsprechend dem Betriebsbewilligungsbescheid zu betreiben.
(1) Die Betriebsbewilligung kann von Amts wegen, insbesondere wenn fachlich qualifiziertes Pflege- oder Betreuungspersonal in nicht ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, bescheidmäßig eingeschränkt werden; hierbei ist die Anzahl der zu pflegenden oder betreuenden Personen sowie Menschen mit Behinderungen in der jeweiligen Einrichtung und deren Pflege- oder Betreuungsbedarf zu berücksichtigen.
(2) Die Betriebsbewilligung ist von Amts wegen bescheidmäßig zu entziehen, wenn
(3) Die Einschränkung oder der Entzug der Betriebsbewilligung kann befristet oder unbefristet erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber vor dem Entzug oder vor der Einschränkung der Betriebsbewilligung die Möglichkeit zu geben, die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Umstände in angemessener Frist wiederherzustellen.
(1) Für die Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen hat das Pflege- und Betreuungskonzept jedenfalls nachstehende Nachweise zu enthalten
(2) Für die Errichtung von Seniorentageszentren hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 9 bis 12 zu enthalten.
(3) Für die Errichtung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 sowie ein pädagogisches Betreuungskonzept, das den pädagogischen Prozess der Betreuung der Klientinnen und Klienten abbildet, zu enthalten.
(4) Für die Errichtung von interprofessionellen Einrichtungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Abs. 1 zumindest ein pädagogisches Betreuungskonzept gemäß Abs. 3 zu enthalten.
(5) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen gemäß § 20 hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 12 zu enthalten.
(6) Für mobile Pflege- und Betreuungsdienste hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 zu enthalten.
(7) Für die Errichtung regionaler Pflege- und Betreuungsstützpunkte hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 12 zu enthalten.
(1) Altenwohn- und Pflegeheime entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan sind für mindestens 60 Betten und bis zu fünf Betten für Kurzzeitpflege einzurichten sowie in Wohnbereiche zu gliedern.
(2) Wohnbereiche sind - mit Ausnahme der Kurzzeitpflegebetten - als Bewohnergruppen für bis zu zwölf Personen und in einer Geschoßebene einzurichten. Ein Wohnbereich hat jedenfalls zu umfassen
(3) Die unter Abs. 2 Z 2 bis 7 und 9 bis 11 angeführten Räume und Bereiche können für Wohnbereiche gemeinsam eingerichtet werden. Für Diensträume für Pflegekräfte ist dies aber nur dann zulässig, wenn die Wohnbereiche auf derselben Geschoßebene liegen.
(4) Abweichend von Abs. 2 können Wohnbereiche als Bewohnergruppen für höchstens fünfzehn Personen in einer Geschoßebene eingerichtet werden, wenn
(5) In Altenwohn- und Pflegeheimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs Kurzzeitpflegeplätze einzurichten. Unter Kurzzeitpflege in stationären Langzeitpflegeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Angebote
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestanforderungen eines Altenwohn- und Pflegeheimes zu erlassen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung erforderlich sind.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Anzahl und die Qualifikation des für die Pflege und Betreuung notwendigen Pflege-, Betreuungs- und Hilfspersonals in Altenwohn- und Pflegeheimen festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Pflege-, Betreuungs- und Hilfspersonal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung der bewilligten Bewohnerzahl und des Pflegebedarfs zur Verfügung steht.
(2) In dieser Verordnung sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an die Heimleitung und Pflegedienstleitung festzulegen.
(3) Zur Unterstützung des Personals können insbesondere Zivildienstpflichtige, ehrenamtlich tätige Personen sowie Personen, die im freiwilligen sozialen Jahr tätig sind, für Hilfsdienste herangezogen werden. Sie sind im Personalschlüssel nicht zu berücksichtigen.
(1) Die Errichtung von Seniorentageszentren ist nur in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit einem regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt zulässig.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestvoraussetzungen eines Seniorentageszentrums, die für eine sachgerechte Betreuung erforderlich sind, zu erlassen.
(1) Seniorentageszentren haben insbesondere folgende Leistungen zu erbringen
(2) Leistungen der Seniorentagesbetreuung sind grundsätzlich von Montag bis Freitag bedarfsgerecht anzubieten.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können in folgenden Formen betrieben werden
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.
(2) Bei der Festlegung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu beachten
(1) Auf die Bewilligung und den Betrieb der jeweiligen Teilbereiche von interprofessionellen Einrichtungen sind die für den jeweiligen Teilbereich geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen für interprofessionelle Einrichtungen erlassen.
(1) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter bedürfen für eine etwaige Förderung an Bewohnerinnen und Bewohner durch das Land als Träger von Privatrechten einer bescheidmäßigen Bewilligung durch die Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, sofern
(3) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter haben zumindest vier Wohneinheiten zu umfassen.
(4) Das Grundleistungspaket von Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter hat zu umfassen
(5) Zu den Aufgaben der Betreuungsperson gemäß Abs. 4 Z 4 zählen insbesondere die Information, Beratung und Unterstützung bei organisatorischen Angelegenheiten, die Unterstützung bei Behördenwegen, der Abwesenheitsdienst, die Mithilfe bei der Beschaffung von Heilbehelfen, sowie die Organisation von Alltagserfordernissen, der Pflege- und Sozialberatung für die Vermittlung der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste im Bedarfsfall, von ärztlicher Hilfe, von Transportmitteln, von Besuchsdiensten und Begleitungen.
(6) Wahlleistungen sind alle über die in Abs. 4 hinausgehenden Leistungen, die auf freiwilliger und individueller Basis genutzt werden können.
(7) Alternative Wohnformen bedürfen auch dann einer bescheidmäßigen Bewilligung durch die Landesregierung, wenn aus einer Gesamtschau des materiellen Leistungsumfangs diese Wohnformen einer stationären Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 gleichkommen. Das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen alternativen Wohnform wird insbesondere beim Überwiegen nachstehender Kriterien angenommen
(8) Die §§ 5 bis 11 gelten sinngemäß.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen Mindestanforderungen von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen erlassen.
(1) Der Betrieb mobiler Pflege- und Betreuungsdienste bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen.
(2) Dem Antrag auf Betriebsbewilligung sind ein Pflegekonzept gemäß § 12 Abs. 6 sowie die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8 anzuschließen. Insbesondere ist darzustellen, in welcher Weise den Anforderungen des GuKG hinsichtlich
(3) Die §§ 6 bis 11 gelten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich personeller Voraussetzungen sowie der Pflege- und Betreuungsqualität festlegen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich sind.
(1) Im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans ist in jeder Region gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 jedenfalls ein Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt und sind in den dazugehörigen Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 bedarfsangepasst Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte einzurichten.
(2) Bei der Auswahl der Pflege- und Betreuungsstützpunkte innerhalb der Region und Subregionen ist auf eine zentrale Lage wie insbesondere eine gute Verkehrsanbindung und Fahrtendienste sowie das vorhandene Angebot in der jeweiligen (Sub-)Region und Gemeinde Bedacht zu nehmen.
(3) Jeder regionale Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt hat folgende Pflege- und Betreuungsstrukturen zu umfassen
(4) Abweichend von Abs. 3 hat jeder regionale Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkt nur folgende Pflege- und Betreuungsstrukturen zu umfassen
(5) Für die Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts kann sich das Land als Betreiber nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Bgld. SHG 2024 im Namen und auf Rechnung des Landes eines Dritten als Betriebsführer bedienen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Die Auswahl eines Dritten zur Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts pro Region hat im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu erfolgen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 und der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2019.
(6) Eine Förderung des Landes im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung für Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nur bei Bezug von Leistungen jener Dritter gewährt werden, die den Zuschlag im Sinne des Abs. 5 erhalten. Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 können jedoch weiterhin von allen Anbieterinnen und Anbietern landesweit erbracht werden.
(1) Regionale Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkte haben insbesondere zu umfassen
(2) Nach Möglichkeit haben zumindest zwei Wohneinheiten gemäß Abs. 1 Z 12 Platz für zwei Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Die Wohneinheiten des Wohnens im Alter haben behindertengerecht und nach Möglichkeit mit barrierefreien Terrassen ausgestattet zu sein. Eine Wohneinheit für zwei Personen ist als mögliche Dienstwohnung für das Pflege- und Betreuungspersonal vorzusehen.
(3) Nach Möglichkeit ist ein Behandlungsraum am Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt vorzusehen.
(4) Abweichend von Abs. 1 können bei Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten die Räumlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und 10 entfallen, wenn keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Weiters kann die Schlafmöglichkeit gemäß Abs. 1 Z 9 entfallen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen Voraussetzungen eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts festzulegen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Anzahl, Qualifikation, Aufgaben sowie das Ausmaß der Beschäftigung des notwendigen Personals für regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung des Leistungsvolumens in Abhängigkeit der erwartbaren Personenzahl der zugehörigen Region zur Verfügung steht.
(2) In den Regionen sind Pflege- und Sozialberaterinnen und Pflege- und Sozialberater einzusetzen.
(1) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Der Heimvertrag hat die Leistungen und Gegenleistungen und die sonstigen Rechte und Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Bewohnerin oder des Bewohners zu beinhalten. Dabei sind die §§ 27b bis 27i Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2024, und das Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, maßgeblich. Der Heimvertrag bedarf keiner Zustimmung durch die Landesregierung, ist jedoch auf Verlangen deren Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Abs. 1 gilt für interprofessionelle Einrichtungen sinngemäß.
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Seniorentageszentrums sowie jene Dritte, die gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 beauftragt wurden, verpflichten sich in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Tagesgast abzuschließen, aus welcher die wesentlichen Rahmenbedingungen der Leistung hervorgehen, insbesondere Art, Umfang und Kosten der Seniorentagesbetreuung.
(2) Im Rahmen des Betreuungs- oder Leistungsvertrages dürfen nur tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen in Rechnung gestellt werden.
(3) Für bewilligte alternative Wohnformen im Sinne des § 20 Abs. 1 ist ein Leistungsvertrag über das Grundleistungspaket abzuschließen.
(1) Die Landesregierung kann bei gegebenem Bedarf und Vorliegen eines öffentlichen Interesses Kostenvereinbarungen mit Betreiberinnen und Betreibern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 und mit Betriebsführerinnen und Betriebsführern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Sozialeinrichtung, abschließen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
(3) Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Landesregierung ist zur Evaluierung des Pflege- und Betreuungsbedarfs im Burgenland ermächtigt, selbst oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden bei einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 zu erheben
(2) Die Betreiberinnen oder die Betreiber der Sozialeinrichtungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die erhobenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen.
(1) Sozialeinrichtungen nach diesem Gesetz unterliegen der Kontrolle der Landesregierung, alternative Wohnformen allerdings nur dann, wenn es sich dabei um eine gemäß § 20 bewilligungspflichtige alternative Wohnform handelt.
(2) Kontrollen sind grundsätzlich unangekündigt und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren, in Seniorentageszentren mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, in bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen gemäß § 20 mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, durchzuführen.
(3) Kontrollen umfassen die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide, insbesondere bezüglich Hygiene- und Qualitätsstandards für Pflege und Betreuung, die Dokumentation und Gemeinnützigkeit. Bei Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 20 umfassen die Kontrollen auch die Verpflegung.
(4) Organen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die vorzuhaltenden Unterlagen sowie die Kontaktaufnahme mit den zu pflegenden und betreuenden Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen. Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(5) Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Sozialeinrichtung deren Behebung, außer bei Gefahr in Verzug, unter Setzung einer angemessenen Frist mit Verfahrensanordnung oder Bescheid aufzutragen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verfahrensanordnung kann zusätzlich eine bescheidmäßige Beauftragung erfolgen. Die Bestimmungen des § 11 gelten sinngemäß.
(6) Ergibt sich im Zuge einer Kontrolle die Notwendigkeit der Änderung, Adaptierung oder Aufhebung bestehender Auflagen oder Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, können diese von der Landesregierung geändert, adaptiert, aufgehoben oder vorgeschrieben werden.
(7) Ergibt sich der Verdacht, dass eine Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben wird oder dass es sich bei alternativen Wohnformen dem Grunde nach um eine bewilligungspflichte Sozialeinrichtung gemäß § 20 handelt, kann die Landesregierung jederzeit ihre Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte wahrnehmen; hierfür gelten Abs. 4 und 5 sinngemäß.
(8) Wird im Rahmen der Kontrolltätigkeit festgestellt, dass eine Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben wird, oder liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei alternativen Wohnformen dem Grunde nach um eine bewilligungspflichtige Sozialeinrichtung gemäß § 20 handelt, kann die Landesregierung die Untersagung des Betriebes dieser Sozialeinrichtung mittels Bescheid verfügen.
(9) Im Falle einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Wohls der Bewohnerin oder des Bewohners hat die Landesregierung unverzüglich und ohne vorangegangenes Verfahren die zur Untersagung des Betriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über diese Untersagung des Betriebes ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.
Die Betreiberin oder der Betreiber und jener Dritter, der gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung beauftragt wurde, sowie das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Geheimhaltung über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Informationen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der von ihnen betreuten und gepflegten Personen oder eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses..
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber gemäß § 3 Z 14 eine bewilligungspflichtige Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Errichtungs- oder Betriebsbewilligung betreibt.
(3) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Strafgelder fließen dem Land zu.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf das GuKG verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, fortzuführen.
(2) Betriebsbewilligungen, die auf Grund des Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erteilt wurden, sowie Bescheide, die auf Grund des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, oder auf Grund des § 40 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erlassen wurden, bleiben grundsätzlich in Geltung; diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, sofern die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, nicht bereits vorliegt und bis zum 1. November 2029 nicht erfüllt wird oder sofern bis zum letztgenannten Zeitpunkt kein nachweislicher Verzicht gemäß § 6 Abs. 2 abgegeben wird. Das Land sichert nach Ablauf dieser Frist den Bedarf an geeigneten Unterbringungsplätzen zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Grund von allfälligen Betriebseinstellungen, dabei ist das räumlich gewohnte Umfeld der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen.
(3) In Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Altenwohn- und Pflegeheime ist die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, und in Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen ist die Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen anzuwenden.
(4) Für interprofessionelle Einrichtungen gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen die Bestimmungen der Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, sowie der Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, sinngemäß weiter.
(5) Für Seniorentageszentren gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen die Bestimmungen der Burgenländischen SeniorInnentageszentrenverordnung, LGBl. Nr. 72/2020, sinngemäß weiter.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft.
(3) §§ 3, 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 sowie § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(5) § 3 Z 2, 6 und 12, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 Z 4, § 8 Abs. 9, § 11 Abs. 1, §§ 12, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 Z 1 und 1a, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 5 und 6, § 31 Abs. 1 Z 9 sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.