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Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

Burgenland

15.02.2023

Landesrecht Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt im Bereich der GP 3731/13, KG Waldprechting

Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt im Bereich der GP 3731/13, KG Waldprechting

Bundesrecht Einführung des Euro in der Verrechnung des Bundeshaushaltes

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Kurztitel

Einführung des Euro in der Verrechnung des Bundeshaushaltes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2001

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zeitpunkt der Einführung des Euro in der Verrechnung des Bundeshaushaltes

StF: BGBl. II Nr. 245/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 101 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Landesrecht Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt im Bereich der GP 3731/13, KG Waldprechting

Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt im Bereich der GP 3731/13, KG Waldprechting

Landesrecht Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

(1) Die Landesregierung hat halbjährlich einen Termin zur Prüfung über die fischereiliche Eignung anzubieten. Im Bedarfsfall können auch weitere Termine angeboten werden. Termine sind mindestens zwei Monate vorher im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Personen, welche diese Prüfung ablegen wollen, haben spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei einer Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, aus dem sich die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ergibt, anzuschließen. Anträge von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben neben der Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zusätzlich die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person zu enthalten. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Zulassung zur Prüfung zu informieren und umgehend die zur Prüfung zugelassenen Personen der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten mindestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin über den Ort, die Zeit, über die näheren Umstände sowie die Kosten der Prüfung zu informieren.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt im Bereich der GP 3731/13, KG Waldprechting

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 3731/13, KG 56320 Waldprechting, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 750 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Bundesrecht Einführung des Euro in der Verrechnung des Bundeshaushaltes

§ 1. Die Verrechnung nach den §§ 78 bis 86 des BHG hat für das Finanzjahr 2001 ab dem 2. Juli 2001 in Euro zu erfolgen.

Landesrecht Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

(1) Die Landesregierung hat vor jedem Prüfungstermin Vorbereitungskurse anzubieten. Kursunterlagen können gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Vorbereitungskurse können als Präsenzveranstaltung aber auch online abgehalten werden und haben insbesondere folgende Schwerpunkte zu umfassen

(3) Die Teilnahme an den Vorbereitungskursen ist freiwillig. Anmeldungen können bis zu einer Woche vor Kursbeginn bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erfolgen.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt im Bereich der GP 3731/13, KG Waldprechting

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Bundesrecht Einführung des Euro in der Verrechnung des Bundeshaushaltes

§ 2. Die Kassenabrechnungen gemäß § 87 BHG können für das Finanzjahr 2001 noch in Schilling erfolgen. Ab dem Finanzjahr 2002 sind diese nur mehr in Euro zu erstellen.

Landesrecht Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

(1) Die Prüfung wird als Multiple Choice Test abgehalten und hat die Sachgebiete des § 2 Abs. 2 zu umfassen. Sie dauert eine Stunde und ist behördlich zu beaufsichtigen. Die Prüfung ist positiv abgelegt, wenn 50% der Gesamtpunktezahl erreicht werden. Darüber sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorab zu informieren.

(2) Die Prüfung kann beliebig oft zu den jeweils nachfolgenden Prüfungsterminen wiederholt werden. § 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfungsgebühr ist vor jedem Prüfungsantritt zu entrichten. Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.

(4) Über eine positiv abgelegte Prüfung ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt im Bereich der GP 3731/13, KG Waldprechting

Diese Verordnung tritt mit 30. November 2022 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Bundesrecht Einführung des Euro in der Verrechnung des Bundeshaushaltes

§ 3. Die Abrechnungen des Barzahlungsverkehrs der Zahlstellen gemäß § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 BHG können noch bis zum 28. Februar 2002 in Schilling erfolgen.

Landesrecht Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

(1) Die Landesregierung hat zusätzlich zu den Vorbereitungskursen gemäß § 2 auch Vorbereitungskurse für Fischereischutzorgane anzubieten. Diese Kurse haben nach Möglichkeit im Anschluss an die Vorbereitungskurse gemäß § 2 stattzufinden. Darin ist insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Aufsichtsorgane sowie auf die Stellung als behördliche Organe einzugehen. Die Teilnahme an diesem Kurs ist ab 1. Jänner 2024 verpflichtend. Über die Teilnahme am Vorbereitungskurs ist eine Bestätigung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auszustellen.

(2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Dem Antrag sind der Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kursbestätigung gemäß Abs. 1 und eine Kopie einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte anzuschließen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 19 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, LGBl. Nr. 1/2022, vorliegen, gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung auszusprechen und einen Termin für die Prüfung bekannt zu geben.

(3) Die Prüfung erfolgt mündlich. Über ein positives Ergebnis ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.

Bundesrecht Einführung des Euro in der Verrechnung des Bundeshaushaltes

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

(1) Die Kursgebühr beträgt für

(2) Die Prüfungsgebühr beträgt für

Landesrecht Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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