Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Burgenland
10.02.2023
Steiermark
01.12.2017
Burgenland
10.07.2026
§ 1
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Deutschkreutz, Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Mannersdorf an der Rabnitz, Neusiedl am See, Nikitsch, Pama, Raiding und Weiden am See.
Die Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke „AndreasApotheke“ in der Marktgemeinde Anger an Werktagenlauten
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:50 000 sowie aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Windkraftanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist, sowie die Festlegung von Ausschlusszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig ist.
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark – in Kraft.
In den planlichen Darstellungen der Anlage 1 werden Eignungszonen und Ausschlusszonen gemäß § 53c Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 festgelegt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und § 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.