Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Burgenland
30.01.2023
Niederösterreich
29.12.2023
Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970; Aufhebung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2023, V 29/2023-9, ausgesprochen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Mai 2015, Z MES1-V-05333/008, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, – soweit damit auf der Landesstraße B 1 von Straßenkilometer 119,758 bis Straßenkilometer 120,334 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verfügt wird – bis zum 8. März 2023, um 9.30 Uhr, gesetzwidrig war.
Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen
Das Salzburger Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1970, LGBl Nr 68, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1972, LGBl Nr 46/1974 und LGBl Nr 53/2011, tritt mit Wirksamkeit ab dem 1. März 2023 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 5/2023, tritt mit 01.02.2023 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 5/2023 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(1) Am 1. März 2023 noch anhängige Verfahren sind formlos einzustellen und die Parteien davon zu verständigen.
(2) Die Agrarbehörde Salzburg hat die Löschung von grundbücherlichen Eintragungen und Anmerkungen gemäß den §§ 4 und 6 des Gesetzes (§ 1) von Amts wegen oder auf Antrag des durch die Eintragung oder Anmerkung Belasteten zu veranlassen.