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Kurztitel
Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2001
Inkrafttretensdatum
06.06.2001
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung von Fragen der Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus
StF: BGBl. III Nr. 121/2001
Ratifikationstext
Die für das In-Kraft-Treten des Abkommens erforderliche Note wurde am 6. Juni 2001 übermittelt; das Abkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).
Der Notenwechsel zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der Österreichischen Bundesregierung sieht vor, dass die Grundsätze für die Tätigkeit des Allgemeinen Entschädigungsfonds in Anhang A festgelegt werden. Der Notenwechsel sieht auch vor, dass Österreich nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen in Anhang A festgelegten Maßnahmen für Opfer der Zeit des Nationalsozialismus machen wird. Dieser Anhang gibt die wesentlichen Elemente des Allgemeinen Entschädigungsfonds (General Settlement Fund,,,GSF”, der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) wieder wie auch zusätzliche Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus, welche die Grundlage für den Notenwechsel zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich bilden.
1. Sofortige Entschädigung für Überlebende: Die österreichische Regierung wird einen Beitrag in der Höhe von 150 Millionen US-Dollar an den Nationalfonds leisten, der zur Gänze beschleunigt an alle Überlebenden des Holocaust verteilt werden wird, welche aus Österreich stammen oder in Österreich leben, gemäß der Definition im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, welches eine Härteklausel enthalten wird. Dieser Betrag wird abdecken
Der Betrag von 150 Millionen US-Dollar wird dem Österreichischen Nationalfonds gemäß dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird und dem diesbezüglichen Ausschussbericht zugeteilt. Die Zahlungen an die Überlebenden werden sofort nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes beginnen. Österreich wird die notwendigen Geldmittel bereitstellen, um es dem Österreichischen Nationalfonds zu ermöglichen, Anträge raschest zu erledigen und diese Mittel an alle anerkannten Antragsteller zu verteilen.
2. Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds: Die Österreichische Bundesregierung wird bis spätestens 30. April 2001 im Nationalrat eine Vorlage für das erforderliche Gesetz 3) zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds einbringen. Österreich wird sein Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass dieses Gesetz bis spätestens 30. Juni 2001 verabschiedet wird. Das Gesetz wird in Kraft treten, sobald alle Beiträge bereitgestellt worden sind. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird ein freiwilliger Fonds sein, der an gewisse Antragsteller Zahlungen ohne Rechtsanspruch (,,ex gratia”) leisten wird. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird ein,,Forderungs-” und ein,,Billigkeitsverfahren” umfassen. Der gedeckelte Gesamtbetrag des Allgemeinen Entschädigungsfonds wird 210 Millionen US-Dollar betragen zuzüglich Zinsen zum Euribor-Satz, welche nach Ablauf von 30 Tagen anfallen, nachdem alle am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Präjudizwirkung abgewiesen/zurückgezogen worden sind (,,dismissal with prejudice”); diese Zinsen werden weiterhin auf die jeweils verfügbaren Mittel auflaufen, bis der Allgemeine Entschädigungsfonds alle anerkannten Forderungen ausbezahlt hat. Der von Österreich und österreichischen Unternehmen (einschließlich der österreichischen Versicherungswirtschaft) zu leistende Beitrag in der Höhe von 210 Millionen US-Dollar zuzüglich Zinsen unter den oben beschriebenen Bedingungen versteht sich zusätzlich zu den oben in Absatz 1 erwähnten 150 Millionen US-Dollar. Die Verteilung der Mittel durch den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird auf Entscheidungen des unabhängigen Antragskomitees beruhen.
a. Das Gesetz über den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird ein aus drei Mitgliedern bestehendes unabhängiges Antragskomitee (,,Komitee”) für alle Vermögens-/Arisierungs-Ansprüche und alle anderen, nicht vom Versöhnungsfonds und von der unten in Absatz 3 erwähnten Schiedsinstanz erfassten Ansprüche einrichten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen. Die Vereinigten Staaten und Österreich werden je ein Mitglied ernennen; diese zwei Mitglieder werden einen Vorsitzenden bestellen. Im Falle, dass die von Österreich und den Vereinigten Staaten ernannten Mitglieder sich nicht einigen und innerhalb von 60 Tagen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Allgemeinen Entschädigungsfonds einen Vorsitzenden bestellen können, werden die Vereinigten Staaten und Österreich Konsultationen über die Ernennung eines Vorsitzenden aufnehmen. Das Komitee wird unter den Auspizien des Österreichischen Nationalfonds arbeiten, der dem Komitee technische und administrative Unterstützung leisten wird.
b. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass 50 Prozent der für die Verteilung durch den Entschädigungsfonds vorgesehenen Mittel für,,Forderungsverfahren” und 50 Prozent solcher Mittel für,,Billigkeitsverfahren” verwendet werden. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass die für das,,Forderungsverfahren” bereitgestellten Mittel pro rata verteilt werden und die für das,,Billigkeitsverfahren” bereitgestellten Mittel pro Haushalt 4).
c. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird dem Komitee auftragen, eine vereinfachte Verfahrensordnung einzurichten, einschließlich vereinfachter und beschleunigter interner Rechtsmittel gegen im,,Forderungsverfahren” gefällte Entscheidungen. Diese Verfahrensordnung wird die Anwesenheit von Beobachtern bei,,Forderungsverfahren” unter noch festzulegenden Umständen und strengen Vertraulichkeitsregeln gestatten. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass gegen
d. Der Allgemeine Entschädigungsfonds soll den Opfern des Nationalsozialismus gemäß der Definition im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, zugute kommen. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass solche Personen [einschließlich ihrer unten in Absatz 2 (e) definierten Erben] und Gemeinschaftsorganisationen von Opfern, die infolge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem gegenwärtigen Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges Verluste und Schäden erlitten haben, berechtigt sind, unter Voraussetzung der unten in Absatz 2 (f) oder 2 (g) genannten Kriterien, Leistungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds zu erhalten. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird weiters vorsehen, dass das Komitee nicht berechtigt sein wird, Fälle, welche nach österreichischen Rückstellungsgesetzen von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden wurden oder die nach 1945 einvernehmlich geregelt wurden, wieder aufzunehmen. In der Erkenntnis jedoch, dass es möglicherweise gewisse Lücken und Unzulänglichkeiten in den früheren Rückstellungsgesetzen gegeben hat und dass weiters die Leistungen des Entschädigungsfonds dem Wesen nach keinen Rechtsanspruch darstellen (,,ex gratia”), kann das Komitee in Ausnahmefällen, in denen es einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass derartige Entscheidungen oder einvernehmliche Regelungen eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt haben, Leistungen zuerkennen.
e. Definition von,,Erben”: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Erben, wie im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) definiert, leistungsberechtigt sein werden.
f.,,Forderungsverfahren”: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee Anträge auf Leistungen für Verluste und Schäden als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem gegenwärtigen Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges in den folgenden Kategorien entgegennehmen kann
Um leistungsberechtigt zu sein, muss der Antragsteller nach erleichterten Beweisstandards (durch die Vorlage von unterstützenden Unterlagen; wenn keine entsprechenden Beweise vorhanden sind, kann die Berechtigung des Antragstellers auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden) Folgendes beweisen
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee für jeden anerkannten Antrag eine Leistung von höchstens 2 Millionen US-Dollar zuerkennen darf.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee bei der Prüfung der Anträge frühere Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen einschließlich der in Absatz 1 erwähnten 150 Millionen US-Dollar, Maßnahmen unter der deutschen Stiftung,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” oder nach dem ICHEIC-Anspruchserledigungsverfahren und dem Bank-Austria-Vergleich befriedigte Ansprüche berücksichtigen wird, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht eine Zahlung im,,Forderungsverfahren” für dasselbe Vermögen erhält, für das bereits unter früheren Maßnahmen Entschädigungen geleistet wurden.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee dem Antragsteller entweder einen pro-rata-Betrag des für das,,Forderungsverfahren” bereitgestellten gedeckelten Betrages gewährt oder dass das Komitee, falls es zu der Ansicht gelangt, dass der Antragsteller die Beweiserfordernisse nicht erfüllen kann, entweder den Antrag ablehnen oder ihn an das,,Billigkeitsverfahren” für eine Zahlung pro Haushalt verweisen muss.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung aller anerkannten Forderungen noch Mittel übrig bleiben, ein derartiger Überschuss dem Österreichischen Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen wird.
g.,,Billigkeitsverfahren”: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee,,Billigkeitszahlungen” pro Haushalt leisten wird
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass,,Billigkeitszahlungen” pro Haushalt geleistet werden. Das Gesetz wird vorsehen, dass das Komitee pro Haushalt nicht mehr als eine Zahlung zuerkennen wird.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Antragsteller für,,Billigkeitszahlungen” auf ihren Anträgen, soweit möglich, die Adresse oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine Zahlung beantragen, und die zu Anteilen an der Zahlung berechtigten Mitglieder des Haushaltes einschließlich der Erben jener, die nicht überlebten, anzugeben haben.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass ein,,Haushalt” aus den Überlebenden, die während dieser Zeit in dem,,Haushalt” lebten, und den oben in Absatz e definierten Erben besteht.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung aller anerkannten Forderungen noch Mittel übrig bleiben, ein derartiger Überschuss dem Österreichischen Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen wird.
h. Antragstellung/Leistungen: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass ein Antragsteller einen Antrag an das Komitee entweder im,,Forderungsverfahren”, der mehrere Vermögenskategorien umfassen kann, oder im,,Billigkeitsverfahren” einreichen kann. Wenn der gesamte Antrag im,,Forderungsverfahren” zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller im,,Billigkeitsverfahren” einen Antrag stellen.
i. Antragsfrist: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird die Stellung von Anträgen an den Entschädigungsfonds binnen einer Frist von 24 Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Entschädigungsfonds zulassen.
j. Anspruchsverzicht: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass jeder Antragsteller auf eine Entschädigungsfonds-Leistung dazu angehalten wird, eine Erklärung abzugeben, nach Erhalt einer Leistung des Entschädigungsfonds für sich und seine/ihre Erben auf alle und jegliche angeblichen Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten. Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller eine Klage auf Naturalrestitution eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder, entsprechend unten Absatz 10, eine Klage auf Naturalrestitution von Vermögen österreichischer Bundesländer und Gemeinden erhebt.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds und die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass nichts darin als ein Verzicht von Holocaust-Überlebenden und Erben auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten erzielten Sammelklagenvergleichen ausgelegt wird.
k. Berechtigung auf Sozialversicherungs- und andere staatliche Leistungen: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird klarstellen, dass der Erhalt von Zahlungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung des Empfängers auf Sozialversicherungs- und andere staatliche Leistungen haben wird.
l. Bekanntmachung: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird verlangen, dass der Entschädigungsfonds gemeinsam mit dem Österreichischen Nationalfonds für eine ausreichend umfassende Bekanntmachung der vom Entschädigungsfonds gebotenen Leistungen und der Antragsmodalitäten sorgen wird. Der Österreichische Nationalfonds wird sich bezüglich seiner geplanten Informationsvorhaben mit den Vereinigten Staaten beraten. Weiters wird das Gesetz über den Entschädigungsfonds den Österreichischen Nationalfonds bevollmächtigen und dazu anregen, von vorhandenen Datenbanken über österreichische Überlebende aus anderen Quellen Gebrauch zu machen.
m. Kosten: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass die Verwaltungskosten für das,,Forderungs-” und,,Billigkeitsverfahren” aus dem für den Österreichischen Nationalfonds und den Entschädigungsfonds bereitgestellten Budget bestritten werden.
n. Versicherungen: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung bekräftigen, sicherzustellen, dass alle Versicherungsansprüche, die unter die Anspruchserledigungsverfahren der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims (ICHEIC) (einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und Entscheidungen des Vorsitzenden) fallen und gegen österreichische Versicherungsunternehmen, die nicht als,,deutsche Unternehmen” nach dem Recht der deutschen Stiftung definiert sind und auch sonst nicht von ICHEIC erfasst werden, ausschließlich von dem Komitee entschieden und vom Entschädigungsfonds auf Grund dieser Verfahrensregeln verteilt werden. Der österreichische Versicherungsverband wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber aus der Zeit des Holocaust öffentlich zugänglich machen.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee, wenn eine Zahlung für einen Versicherungsanspruch anerkannt wird, unverzüglich den Österreichischen Nationalfonds davon in Kenntnis setzen wird. Der Österreichische Nationalfonds wird die Auszahlung dieses Anspruches aus den Mitteln des Entschädigungsfonds bewilligen (bis zu einem mit 25 Millionen US-Dollar gedeckelten Betrag innerhalb des Entschädigungsfonds, welcher die Zinsen für 210 Millionen US-Dollar enthält), die für solche Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds bereitgestellt werden.
Falls der für Versicherungsansprüche gemäß diesem Absatz bereitgestellte Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von den Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem gemäß oben in Absatz 2 (b) für das,,Forderungsverfahren” bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Versicherungsansprüchen gemäß diesem Absatz verwendet werden. Alle zur Auszahlung anerkannter Versicherungsansprüche verwendete Mittel werden pro rata verteilt.
Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass im Falle, dass nach Befriedigung aller anerkannten Forderungen noch für Versicherungsansprüche bereitgestellte Mittel übrig bleiben, ein derartiger Überschuss dem Österreichischen Nationalfonds für Programme zu Gunsten von Opfern des Holocaust, einschließlich Roma, überwiesen wird.
3. Schiedsinstanz für Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen
a. Österreich wird danach trachten, in Übereinstimmung mit dem im Folgenden beschriebenen Verfahren, im Einzelfall für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen zu sorgen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Frage ehemaligen Vermögens jüdischer Gemeinschaftsorganisationen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der österreichischen jüdischen Gemeinde gewidmet werden.
b. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Entschädigungsfonds wird die Österreichische Bundesregierung bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament die erforderlichen Gesetzesvorlagen zur Schaffung, Finanzierung und Autorisierung einer aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen, einschließlich ehemaligen Vermögens jüdischer Gemeinschaftsorganisationen, einbringen. Österreich wird sein Möglichstes tun, um die Verabschiedung dieses Gesetzes bis spätestens 30. Juni 2001 sicherzustellen.
c. Die Umsetzung der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen hat im Einklang mit österreichischem Verfassungsrecht und den internationalen Verpflichtungen Österreichs stattzufinden.
d. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Vereinigten Staaten – nach vorheriger Absprache mit der Conference on Jewish Material Claims, der österreichischen jüdischen Gemeinde und den Opferanwälten – und Österreich je ein Mitglied ernennen werden; diese zwei Mitglieder werden einen Vorsitzenden bestellen. Alle Mitglieder dieser aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz sollten mit den einschlägigen Bestimmungen sowohl nach österreichischem wie internationalem Recht (insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) vertraut sein. Im Falle, dass die von Österreich und den Vereinigten Staaten ernannten Mitglieder sich nicht einigen und innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Schiedsinstanz einen Vorsitzenden bestellen können, werden die Vereinigten Staaten und Österreich Konsultationen über die Ernennung eines Vorsitzenden aufnehmen. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird einen Experten für die Verbindung zwischen der Schiedsinstanz und der österreichischen Historikerkommission vorsehen.
e. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz von Fall zu Fall Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen beraten wird.
f. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz nicht berechtigt sein wird, Fälle wieder aufzunehmen oder neuerlich zu beraten, die bereits zuvor nach früheren Rückstellungsgesetzen entschieden wurden oder einvernehmlich geregelt wurden oder in denen der Antragsteller oder ein Verwandter auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten hat, außer unter den unten in Absatz 3 (g) umschriebenen eingeschränkten Umständen.
g. Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff,,öffentliches Vermögen” ausschließlich Grundbesitz/Immobilien/Gebäude, welche
h. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der Österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission abgeben wird. Ein Vertreter der Österreichischen Bundesregierung wird die österreichische Historikerkommission ersuchen, mit hoher Priorität alle Informationen zu prüfen, zu identifizieren und der Schiedsinstanz zu übermitteln, die sie über Liegenschaften und andere Vermögenswerte erhält, die der Gegenstand einer Naturalrestitution sein können.
i. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz dem zuständigen österreichischen Bundesminister Empfehlungen für Naturalrestitutionen abgeben wird. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass in Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar berechtigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, die Schiedsinstanz empfehlen kann, dass dem Antragsteller ein vergleichbarer, von der Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen österreichischen Bundesminister zu empfehlender Vermögenswert zugesprochen wird. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass derartige Empfehlungen öffentlich bekannt gemacht werden (zB über das Internet).
j. Das österreichische Parlament wird eine Entschließung verabschieden, in der es seiner Erwartung Ausdruck verleiht, dass die Empfehlungen von dem (oder den) zuständigen österreichischen Minister(n) gebilligt werden. Die Österreichische Bundesregierung wird eine derartige Entschließung unterstützen.
k. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz ihre Entscheidungen innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erhalt eines Antrages trifft.
l. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz sich selbst ihre Geschäftsordnung geben wird.
m. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass einzelne Antragsteller [frühere Eigentümer oder ihre oben in Absatz 2 (e) definierten Erben] berechtigt sind, Naturalrestitution [oder anderen oben in Absatz 3 (i) erwähnten geeigneten Ersatz] unter der Voraussetzung der Erfüllung der folgenden Kriterien zu erhalten
n. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass jüdische Gemeinschaftsorganisationen, einschließlich der Israelitischen Kultusgemeinde (,,IKG”), berechtigt sind, Naturalrestitution [oder einen anderen oben in Absatz 3 (i) erwähnten geeigneten Ersatz] für Verluste an unbeweglichem und beweglichem Sachvermögen (zB kulturelle oder religiöse Gegenstände) unter der Voraussetzung der Erfüllung der folgenden Kriterien zu erhalten
o. Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird die Stellung von Anträgen an die Schiedsinstanz bis 24 Monate nach der Verabschiedung des Gesetzes über die Schiedsinstanz oder bis ein Jahr nach der Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historikerkommission zulassen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
p. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um öffentliches Vermögen im Sinne der Definition in Absatz 3 (g) zu identifizieren.
q. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um die Annahme ähnlicher Vorgangsweisen und Verfahren auf Länder- und Gemeindeebene sicherzustellen und für eine derartige Restitution auf diesen Ebenen zu sorgen.
r. Die Naturalrestitution von Kunstgegenständen wird aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Schiedsinstanz ausgenommen.
s. Die Regierung der Vereinigten Staaten und die österreichische Regierung werden sich regelmäßig über die Durchführung der Empfehlungen der Schiedsinstanz beraten.
4. Zusätzliche Sozialleistungen für Überlebende
a. Österreich wird die notwendigen Gesetze erlassen, um die Auszahlung des Pflegegeldes bis zur Stufe 7 so bald wie möglich an im Ausland lebende Opfer des Nationalsozialismus zu ermöglichen.
b. Österreich wird so bald wie möglich die folgenden Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus durchführen
5. Restitution von Kunstgegenständen: Die Restitution von Kunstgegenständen wird gemäß dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1998 betreffend [die Rückgabe von] Kunstgegenständen aus österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen in beschleunigtem Maße fortgesetzt. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um die Frage der Rückstellung von Kunstgegenständen von österreichischen Unternehmen und österreichischen öffentlichen Körperschaften, die von dem Bundesgesetz nicht erfasst werden, anzugehen. Die Österreichische Bundesregierung wird ihr Möglichstes tun, um die Annahme ähnlicher Verfahrensweisen auf Gemeinde- und Länderebene anzuregen. Zu diesem Zwecke wird der österreichische Bundeskanzler ein Schreiben an die Landeshauptleute und Bürgermeister richten, in dem er sie auffordert, derartige Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Hinweis auf die Entschließung des österreichischen Parlaments von 1998, in der die Landes- und städtischen Museen aufgefordert wurden, die Herkunft der Kunstwerke in ihrem Besitz zu erforschen und alle zur Zeit des Nationalsozialismus geraubten Kunstwerke den rechtmäßigen Eigentümern zurückzustellen.
6. Sportverein Hakoah: Der frühere Hakoah-Sportplatz war ein Pachtgrund des Sportvereins Hakoah im Wiener Prater. Die Gemeinde Wien ist bereit, der IKG ein ähnliches Pachtgrundstück in der Nähe des früheren zu angemessenen, beiderseits annehmbaren, langfristigen Bedingungen, ähnlich der ursprünglichen Pacht, anzubieten. Ein Beitrag von 8 Millionen US-Dollar wird für den Bau entsprechender Sportanlagen bereitgestellt werden. Dies wird der endgültige Beitrag für diesen Zweck sein.
7. Staatsarchiv: Österreich wird dem Österreichischen Staatsarchiv zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, um einen besseren Zugang zu den Akten zu ermöglichen. Österreich wird sein Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass Anfragen an das Österreichische Staatsarchiv schnell und unbürokratisch erledigt werden.
8. Jüdische Friedhöfe: Österreich wird zusätzliche Unterstützung für die Restaurierung und Erhaltung bekannter und unbekannter jüdischer Friedhöfe in Österreich leisten.
9. Subventionen für das jährliche Holocaust-Bildungsprogramm des Salzburg Seminars: Österreich wird zu einem derartigen Programm beitragen.
10. Rechtssicherheit: Die Errichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds gemäß den oben in Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen, die Annahme der erforderlichen Gesetze für zusätzliche Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der oben in Absatz 5 bis 9 genannten Verpflichtungen, welche durch eine diplomatische Note Österreichs an die Vereinigten Staaten bestätigt werden, werden seitens der Klagsanwälte, welche die Gemeinsame Erklärung unterzeichnet haben, zur Abweisung/Zurückziehung mit Präjudizwirkung (,,dismissal with prejudice”) aller Ansprüche führen, welche sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben und die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen, und seitens der Vereinigten Staaten zur Ergreifung geeigneter Schritte gemäß Artikel 2 (2), 2 (3) und 3 (3) des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der Österreichischen Bundesregierung betreffend den Österreichischen Fonds,,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit” (Versöhnungsfonds) führen, um Österreich und österreichische Unternehmen bei der Erlangung von Rechtssicherheit für alle derartigen Ansprüche zu unterstützen. Die Bezeichnung,,Kunstgegenstände” umfasst materielle, bewegliche, kulturelle und religiöse Objekte. Die österreichischen Bundesländer und Gemeinden werden nicht in den Genuss der in Artikel 3 (3) des Abkommens festgelegten Rechtssicherheit in Bezug auf Ansprüche auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen kommen, bei Anwendung mutatis mutandis der oben in Absatz 3 (g) festgelegten Grundsätze, außer oder bis die Österreichische Bundesregierung die Regierung der Vereinigten Staaten davon in Kenntnis setzt, dass das Bundesland oder die Gemeinde eine ähnliche Verfahrensweise für die Naturalrestitution öffentlichen Vermögens übernommen hat, oder sich bereit erklärt hat, die Empfehlungen der oben in Absatz 3 errichteten Schiedsinstanz anzuerkennen. _________________________
3) Der Ausdruck,,Gesetze” im Sinne dieses Anhangs bezieht sich auf vom österreichischen Nationalrat zu verabschiedende Bundesgesetze, die Gesetzesmaterialien einschließlich Erläuternde Bemerkungen sowie allfällige zu erlassende Durchführungsbestimmungen, welche die Tätigkeit von durch derartige Bundesgesetze geschaffenen Organen regeln.
4) Haushalt auf dem gegenwärtigen Territorium der Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, wird wie folgt geändert
(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 51/2017 eingearbeitet.)
GZ 2140.02/0044e-BdSB/2001
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel und die Artikel 1 (4), 2 (2), 2 (3) und 3 (3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds,,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)” 1) (,,Abkommen”) zu verweisen.
In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten betreffend das Abkommen,
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich 2), auf den ein Abkommen darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für Finanzen, vom 19. Dezember 1961,
Wird die Österreichische Bundesregierung sofortige Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds (,,General Settlement Fund, GSF”) (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einbringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anstreben.
Die Österreichische Bundesregierung wird nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus machen.
Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus als eine,,entsprechende rechtliche Möglichkeit” (,,suitable potential remedy”), im Sinne der Artikel 2 (2) und 3 (3) des Abkommens, für alle Ansprüche zu betrachten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A Absatz 10 – von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und Gemeinden.
Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, nach Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung, entsprechend dem Abkommen und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und andauernden Rechtsfrieden für die oben erwähnten Ansprüche zu unterstützen.
Die Österreichische Bundesregierung stimmt zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieg befasst haben.
Diese Note und die zustimmende Antwortnote der Vereinigten Staaten stellen ein Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die Vereinigten Staaten durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten Verpflichtungen erfüllt hat.
Österreich stimmt zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses Abkommens darstellen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Beilagen: wie angeführt
(Anm.: es folgen Anhang A und B)
No. 14
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel und die Artikel 1 (4), 2 (2), 2 (3) und 3 (3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Österreichischen Bundesregierung über den Österreichischen Fonds,,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)” (,,Abkommen”) zu verweisen.
In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Bundespräsidenten der Republik Österreich betreffend das Abkommen,
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, auf den ein Abkommen darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für Finanzen, vom 19. Dezember 1961,
Begrüßen die Vereinigten Staaten die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung, sofortige Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 zu leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds (,,General Settlement Fund, GSF”) (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einzubringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anzustreben.
Die Vereinigten Staaten begrüßen weiters die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung, nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus zu machen.
Die Vereinigten Staaten betrachten die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus als eine,,entsprechende rechtliche Möglichkeit” (,,suitable potential remedy”), im Sinne der Artikel 2 (2) und 3 (3) des Abkommens, für alle Ansprüche, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A, Absatz 10 – von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und Gemeinden.
Nach Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung werden die Vereinigten Staaten entsprechend dem Abkommen und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und andauernden Rechtsfrieden für die oben erwähnten Ansprüche unterstützen.
Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs befasst haben.
Die österreichische Note und diese zustimmende Antwortnote stellen ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die Vereinigten Staaten durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten Verpflichtungen erfüllt hat.
Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses Abkommens darstellen.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Beilagen: wie angeführt
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Anhang ... (es folgt der weitere Text der Übersetzung des Anhangs A und B zur Eröffnungsnote ins Deutsche) ... soll.
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 221/2000
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2015, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der West Autobahn angeordnet wird (West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015), LGBl Nr 25/2015, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 5/2017, LGBl Nr 39/2019 und LGBl Nr 55/2019, wird mit Wirksamkeit ab dem 14. November 2022, 12:00 Uhr, aufgehoben.
Das Schutzgebiet, Grste Nrn 948/1 – Wald, Nr 950/1 – Waldsaum und Wiesenfläche und Teil von Nr 948/4 – Wiesen- und Gartenfläche, KG Wenisbuch, im Ausmaß von ca. 8.200 m², wird gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan aus den Katasterdaten der Stadt Graz im Maßstab von 1:1000 vom 08.08.2012 mit dem in schwarzer Umrandung gekennzeichneten Schutzgebiet zum Naturschutzgebiet – Pflanzenschutzgebiet erklärt.
Der Begriff,,österreichische Unternehmen” im Sinne dieses Notenwechsels und seiner Anlagen wird wie folgt definiert
Die Definition von,,österreichischen Gesellschaften” umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der letzteren in nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.
Es ist beabsichtigt, dass die Definition der Bezeichnung,,Unternehmen” im Notenwechsel und der Gemeinsamen Erklärung gleichlautend ist (wie auch die Bezeichnungen,,Gesellschaft” und,,Unternehmen”) und sie auch in gleicher Weise interpretiert werden soll.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, wird wie folgt geändert
(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 50/2017 eingearbeitet.)
Die Unterschutzstellung dieses Biotopschutzgebietes mit mehr als 250 heimischen Pflanzenarten erfolgt zum Zwecke der Erhaltung und Entwicklung dieser Artenvielfalt in unterschiedlich strukturierten Lebensräumen und den damit verbundenen vielfältigen Pflanzengemeinschaften mit mosaikartiger Verzahnung.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021, BGBl. I Nr. 160/2017, wird wie folgt geändert
(Anm.: Änderungen wurden im LGBl. Nr. 69/2017 eingearbeitet.)
In diesem Naturschutzgebiet sind verboten
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Grazer Naturschutzbehörde kann spezielle Schutzmaßnahmen für das Schutzgebiet anordnen
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023, am 24. Februar 2022 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. IV Abs. 1 mit 7. Dezember 2022 in Kraft.
Wer den Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Kundmachung im Amtsblatt der LH Graz bzw. der Grazer Zeitung in Kraft.