Landschaftsschutzabgabe, Neufestsetzung
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Burgenland
20.12.2022
Aufhebung der Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Steiermark
31.10.2017
Für folgende seltene oder gefährdete Pflanzen und Tiere sind die Lebensräume geschützt
PFLANZEN
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Arnika
Arnica montana
Besenheide
Calluna vulgaris
Borstgras
Nardus stricta
Heidenelke
Dainthus deltoides
Bärtige Glockenblume
Campanula barbata
Schwalbenwurz-Enzian
Gentiana asclepiadea
Kieselglockenenzian
Gentiana cochiana
Holunderknabenkraut
Orchis Sambucina
Männliches Knabenkraut
Orchis mascula
Grünliche Waldhyazinthe
Platanthera chloranta
Hungerblümchen
Erophila verna
Echter Augentrost
Euphrasia officinalis
Wilder Thymian
Thymus serpyllum
Besenheide
Calluna vulgaris
Echtes Johanniskraut
Hypericum perforatum
Wiesenwachtelweizen
Melampyrum pratense
Kleiner Klappertopf
Rhinantus minor
Geflecktes Ferkelkraut
Hypochoeris maculata
TIERE
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Grünwidderchen
Adscita sp.
Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,52 Euro pro m3 des verwerteten Materials.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2022, G 291/2020-18, V 484/2020-18, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2018 über die Deklarierung der künftigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung (Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung), LGBl Nr 112/2018, als gesetzwidrig aufgehoben.
Das in der KG Staudach gelegene Naturschutzgebiet „Pflanzenschutzgebiet Nr. 98c“ auf den Grundstücken Nr. 150 und 151, KG Staudach, wird um das Grundstück Nr. 153, KG Staudach, erweitert.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere
Die Fläche darf einmal jährlich, frühestens Anfang Juli, gemäht werden.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Ausnahmen von den in § 4 genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1500.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17.05.2017, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung der Grundstücke Nr. 150 und 151 in der KG Staudach, Gemeinde Greinbach, zum Naturschutzgebiet (Pflanzengebiet), Grazer Zeitung Stück 40, ausgegeben am 6. Oktober 2006, außer Kraft.