Burgenländische COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, Aufhebung
Inhaltsübersicht (37)
Gesetzestext (37 Artikel)
Burgenland
16.12.2022
Niederösterreich
03.11.2023
Oberösterreich
11.05.2026
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Steiermark
12.10.2017
/Dokumente/Landesnormen/LST40021513/image001.jpg
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2023, G 238/2023-10, die Wortfolge „vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung“ in § 12 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022, sowie § 12 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. August 2022 mit der begleitende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (Burgenländische COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung), LGBl. Nr. 63/2022, in der Fassung LGBl. Nr. 73/2022, wird aufgehoben.
Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) als ausschließliche Gemeindeabgabe zu erheben
(1) Aufsichtsorgane, deren Bestellung ausschließlich nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 erfolgt, haben bei der Ausübung Ihres Dienstes das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen zu tragen; dieses ist aus Metall oder einem anderen haltbaren Material in silbergrauer Tönung und kreisrunder Form mit einem Durchmesser von ca. 55 Millimetern herzustellen. Es hat in der Mitte das steirische Landeswappen, am oberen Rand einzeilig das Wort „Aufsichtsorgan“ und am unteren Rand zweizeilig die Wörter „nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz“ zu zeigen.
(2) Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 2 StVO), die auch Aufgaben als Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 wahrnehmen, haben bei der Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 2 abgebildete Dienstabzeichen zu tragen; dieses ist aus Metall oder einem anderen haltbaren Material in Form eines unten spitzzulaufenden Schildes der oben mindestens 40 Millimeter und höchstens 50 Millimeter breit ist und dessen Höhe mindestens 50 Millimeter und höchstens 70 Millimeter misst, herzustellen. In der Mitte des Schildes befindet sich das steirische Landeswappen; der Schild trägt in roter Farbe folgende Aufschrift: Oben den Schriftzug „STEIERMARK“, links das Wort „STRASSEN“ und rechts das Wort „AUFSICHT“.
(3) Die in Abs. 1 und 2 näher beschriebenen Dienstabzeichen können mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden.
/Dokumente/Landesnormen/LST40021514/image001.jpg
Diese Verordnung tritt mit 16.12.2022 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.
Der Dienstausweis ist
/Dokumente/Landesnormen/LST40021515/image001.jpg
/Dokumente/Landesnormen/LST40021515/image002.jpg
(1) Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2) Als Zweitwohnsitz im Sinn dieses Abschnitts gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.
(3) Ein Wohnsitz einer Person im Sinn des Abs 2 ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Oktober 2017, in Kraft.
Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind jedenfalls
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 82/1990, außer Kraft.
(1) Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Bauberechtigten. Miteigentümer (gemeinsam Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft.
(2) Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl) Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.
(3) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Abgabenbehörde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs 2 haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Abgabenpflichtigen gemäß Abs 1 neben den Abgabenpflichtigen gemäß Abs 2 zur ungeteilten Hand.
(4) Personen, die behaupten, mangels Vorliegen eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, zu bemessen.
(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2) Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten
für Wohnungen mit einer Nutzfläche
Höchstbetrag
bis 40 m²
400 €
40 bis 70 m²
700 €
70 bis 100 m²
1.000 €
100 bis 130 m²
1.300 €
130 bis 160 m²
1.600 €
160 bis 190 m²
1.900 €
190 bis 220 m²
2.200 €
220 m²
2.500 €
(3) Fallen für ein und dieselbe Wohnung sowohl eine Kommunalabgabe Zweitwohnsitz als auch eine besondere Nächtigungsabgabe an, ist die Kommunalabgabe Zweitwohnsitz mit höchstens 50 % des Betrages gemäß Abs 2 begrenzt.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs 2 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(1) Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Kalendermonats und besteht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Zweitwohnsitz vorliegt.
(2) Die Aufnahme und die Auflassung eines Zweitwohnsitzes sind der Abgabenbehörde anzuzeigen (§ 120a BAO).
(3) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während eines Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, andernfalls hat der frühere Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Die Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes (abgelaufene) Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Sie gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung der Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.
Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.
Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind jedenfalls
(1) Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Bauberechtigten. Miteigentümer (gemeinsam Bauberechtigte) schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft.
(2) Besteht an der Wohnung ein Fruchtgenuss- oder ein Wohnungsgebrauchsrecht, so sind abweichend zu Abs 1 die Inhaber dieser Rechte Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.
(3) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs 2 haften bis zur Meldung an die Abgabenbehörde die Abgabenpflichtigen gemäß Abs 1 neben den Abgabenpflichtigen gemäß Abs 2 zur ungeteilten Hand.
(4) Personen, die sich auf eine Ausnahme nach § 10 berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen.
(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2) Die Höhe der Abgabe darf im Kalenderjahr nicht überschreiten
für Wohnungen mit einer Nutzfläche
Höchstbetrag
für Neubauwohnungen
für sonstige Wohnungen
bis 40 m²
800 €
400 €
40 bis 70 m²
1.400 €
700 €
70 bis 100 m²
2.000 €
1.000 €
100 bis 130 m²
2.600 €
1.300 €
130 bis 160 m²
3.200 €
1.600 €
160 bis 190 m²
3.800 €
1.900 €
190 bis 220 m²
4.400 €
2.200 €
220 m²
5.000 €
2.500 €
(3) Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(4) § 7 Abs 4 gilt sinngemäß.
(1) Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Entstehung ist von den Abgabenschuldnern der Abgabenbehörde bis zum 15. Februar des Folgejahres anzuzeigen (§ 120a BAO).
(2) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner/jede Abgabenschuldnerin die Entstehung eines Abgabenanspruchs gemäß Abs 1 anzuzeigen und die Abgabe nach Anzahl der jeweils ihn/sie betreffenden vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitz zu entrichten.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Form, Inhalt und Art der Übermittlung einer Abgabenerklärung durch Verordnung näher zu regeln.
(1) Die Gemeinden und die Stadt Salzburg sind Verantwortliche nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, folgende Daten über die jeweiligen Abgabenschuldner verarbeiten
(3) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in folgenden Verfahren verarbeiten
(3a) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen Meldedaten, die Personen bei An-, Um- oder Abmeldung an einer Wohnung der Meldebehörde bekanntgeben, auch für Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten.
(4) Die nach Abs 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden unbeschadet ihrer Befugnisse nach der BAO berechtigt auf automationsunterstütztem Weg
(2) Zum Zweck der Feststellung eines Wohnsitzes gemäß § 3 Abs 3 haben auf Anfrage der Abgabenbehörde die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen die vorhandenen Verbrauchsdaten für Wasser und Energie für die betreffende Wohnung im Abgabenzeitraum zu übermitteln und die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Dienstanbieterin oder Dienstanbieter den Verpflichtungen gemäß § 16 Abs 2 nicht entspricht.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021 S 35.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz einschließlich Verordnungen, mit denen Abgaben nach diesem Gesetz ausgeschrieben werden, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem im Abs 1 bestimmtem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Die §§ 8 Abs 2 und 4, 14 Abs 1, 15 Abs 3a und 17 treten mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Tages in Kraft.