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20001388 AT

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

Burgenland

13.12.2022

Landesrecht Örtliches Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Gänserndorf

Niederösterreich

19.10.2023

Landesrecht 6. Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zu erhöhen, eine durch den Bund zu leistende Pauschale für die Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, welche nicht unter die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK) für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Die Vertragspartner bekennen sich dazu, die für eine Gesamtsicht der Quartiere notwendigen Informationen im Sinne des Art. 5 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG gegenseitig in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Örtliches Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Gänserndorf

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 19. September 2023, V 242/2022-10, ausgesprochen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gänserndorf vom 9. September 1998, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1999, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Jänner 1999 bis 12. Februar 1999 insoweit als gesetzwidrig aufgehoben wird, als damit für das Grundstück Nr. 1338, EZ 906, KG 6006 Gänserndorf die Widmung „Grünland – Spielplätze“ festgelegt wird.

Landesrecht 6. Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung

Die Höhe der Ortstaxe gemäß § 48 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 wird für einzelne Gemeinden des Tourismusverbands Salzkammergut wie folgt angehoben

Landesrecht 6. Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung, LGBl. Nr. 93/2025, außer Kraft.

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

(1) Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Art. 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zur Kenntnis gebracht.

(2) Der Bund leistet nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die erfolgte Erstversorgung durch die Länder in den eingerichteten Ankunftszentren einen pauschalen Kostenbeitrag von € 190,00, mit welchem sämtliche Kosten der Erstversorgung abgegolten sind. Die Leistung des Pauschalbetrages durch den Bund erfolgt einmalig je versorgter Person gegenüber dem den Nachweis erbringenden Bundesland. Die Länder haben die für die Kostenabrechnung relevanten Daten je versorgter Person zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Art. 2 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG wird um diese Personengruppe ergänzt.

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, die gemäß Art. 3 festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. 4 in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

(2) Nach dem 31. März 2023 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

(4) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 bleibt - soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist - unverändert in Kraft.

Landesrecht Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Erstversorgungspauschale

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, am 20. Oktober 2022 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

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