Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Burgenland
13.12.2022
Niederösterreich
13.10.2023
Oberösterreich
04.05.2026
Steiermark
11.09.2017
Oberösterreich
04.05.2026
Für die Wahl der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich wird als Wahltag
Donnerstag, der 13. Juni 2024
Mittwoch, der 12. Juni 2024
Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.
Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer wird ausgeschrieben.
Diese Verordnung regelt
Oberösterreich
04.05.2026
(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.
(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet
(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.
(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.
Als Wahltag wird der 26. März 2023 festgesetzt.
(1) Die elektronische Erfassung der gemäß § 49a Abs. 3 Oö. LuftREnTG zu erfassenden Stammdaten erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Struktur.
(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.
Oberösterreich
04.05.2026
Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart
Als Stichtag wird der 3. Jänner 2023 bestimmt.
(1) Die gemäß § 49a Abs. 4 Oö. LuftREnTG im Zusammenhang mit
(2) Die in den Anlagen 2 - 15 festgelegten Muster dienen ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung. Soweit die dort angeführten Angaben ohnehin Bestandteil des Anlagendatenblatts sein müssen, sind sie nicht neuerlich einzugeben, da das Anlagendatenblatt ein integraler Bestandteil des jeweiligen Prüfberichts ist.
Oberösterreich
04.05.2026
(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.
(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Der danach bestehende Haftungsstand ist jedoch ohne unnötigen Verzug unter die Obergrenze zu reduzieren.
(5) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
(1) Jede in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasste Anlage ist mit einer eindeutigen Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID) zu versehen. Die Anlagen-ID besteht aus einer zehnstelligen, zufällig generierten Kombination aus Ziffern und Buchstaben, die eine eindeutige Zuordnung der Anlage gewährleistet.
(2) Die Anlagen-ID muss aus einer Kennzeichnungsplakette ablesbar sein, die an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Typenschildes anzubringen ist.
(3) Bei Kachelöfen oder elektrischen Widerstandsheizungen ist die Kennzeichnungsplakette innenseitig im Stromverteilerkasten anzubringen.
(4) Bei Gas-Verteilungsleitungen von Mehrzähleranlagen ist auch eine Kennzeichnungsplakette auf dem Rohrkennzeichnungsschild anzubringen.
(5) Die Kennzeichnungsplakette ist entsprechend dem Muster der Anlage 16 auszugestalten. Die Vergabe der Herstellung der Kennzeichnungsplaketten erfolgt ausschließlich durch den Datenbankbetreiber.
Oberösterreich
04.05.2026
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen
Oberösterreich
04.05.2026
(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.
(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.
(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.
Oberösterreich
04.05.2026
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.
(4) Bei überschießendem Haftungsstand werden bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20% neuerlich vergeben.
Oberösterreich
04.05.2026
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Oberösterreich
04.05.2026
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Oberösterreich
04.05.2026
Oberösterreich
04.05.2026
Oberösterreich
04.05.2026
Oberösterreich
04.05.2026
Oberösterreich
04.05.2026
Oberösterreich
04.05.2026
Oberösterreich
04.05.2026