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20001387 AT

Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Burgenland

13.12.2022

Landesrecht Festlegung der Wahltage für die Wahl der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich

Niederösterreich

13.10.2023

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Steiermark

11.09.2017

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Festlegung der Wahltage für die Wahl der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich

Für die Wahl der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich wird als Wahltag

Donnerstag, der 13. Juni 2024

Mittwoch, der 12. Juni 2024

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.

Landesrecht Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer wird ausgeschrieben.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Diese Verordnung regelt

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.

(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

Landesrecht Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Als Wahltag wird der 26. März 2023 festgesetzt.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

(1) Die elektronische Erfassung der gemäß § 49a Abs. 3 Oö. LuftREnTG zu erfassenden Stammdaten erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Struktur.

(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart

Landesrecht Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer

Als Stichtag wird der 3. Jänner 2023 bestimmt.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

(1) Die gemäß § 49a Abs. 4 Oö. LuftREnTG im Zusammenhang mit

(2) Die in den Anlagen 2 - 15 festgelegten Muster dienen ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung. Soweit die dort angeführten Angaben ohnehin Bestandteil des Anlagendatenblatts sein müssen, sind sie nicht neuerlich einzugeben, da das Anlagendatenblatt ein integraler Bestandteil des jeweiligen Prüfberichts ist.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.

(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Der danach bestehende Haftungsstand ist jedoch ohne unnötigen Verzug unter die Obergrenze zu reduzieren.

(5) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

(1) Jede in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasste Anlage ist mit einer eindeutigen Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID) zu versehen. Die Anlagen-ID besteht aus einer zehnstelligen, zufällig generierten Kombination aus Ziffern und Buchstaben, die eine eindeutige Zuordnung der Anlage gewährleistet.

(2) Die Anlagen-ID muss aus einer Kennzeichnungsplakette ablesbar sein, die an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Typenschildes anzubringen ist.

(3) Bei Kachelöfen oder elektrischen Widerstandsheizungen ist die Kennzeichnungsplakette innenseitig im Stromverteilerkasten anzubringen.

(4) Bei Gas-Verteilungsleitungen von Mehrzähleranlagen ist auch eine Kennzeichnungsplakette auf dem Rohrkennzeichnungsschild anzubringen.

(5) Die Kennzeichnungsplakette ist entsprechend dem Muster der Anlage 16 auszugestalten. Die Vergabe der Herstellung der Kennzeichnungsplaketten erfolgt ausschließlich durch den Datenbankbetreiber.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.

(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.

(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.

(4) Bei überschießendem Haftungsstand werden bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20% neuerlich vergeben.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

Landesrecht Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung

Oberösterreich

04.05.2026

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