Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach - „Pferdewirtschaftsgymnasium“
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Niederösterreich
30.08.2023
Oberösterreich
Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)
04.05.2026
Steiermark
06.09.2017
Stundentafel
(Anm.: Die Anlage wird als PDF dokumentiert)
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach in der Organisationsform einer schulpflichtersetzenden ganzjährigen, vierstufigen Fachschule in der Dauer von vier Jahren angeordnet.
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, den Schülerinnen bzw. Schülern sowohl eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung, als auch eine pferdewirtschaftliche Ausbildung samt Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Pferdewirtschaftsfacharbeiterin bzw. Pferdewirtschaftsfacharbeiter zu ermöglichen.
(1) Die öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten: Cur Apotheke und Johannes-Apotheke in Bad Gleichenberg
Montag bis Freitag
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.30 bis 18.00 Uhr
Samstag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, können die Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(3) Am Faschingsdienstag können die Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(4) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.
(5) Der Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 kann während der Abendordinationszeiten der örtlichen Ärzte an Werktagen von Montag bis Freitag bis maximal 20.00 Uhr auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
Der Schulversuch wird in Sonderform einer schulpflichtersetzenden, vierstufigen Fachschule für Pferdewirtschaft der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach geführt, die auch eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung ermöglicht.
(1) Die Cur Apotheke und die Johannes-Apotheke in Bad Gleichenberg haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 in wöchentlichem Wechsel (von Freitag, 18.00Uhr bis Freitag der folgenden Woche, 18.00 Uhr) Bereitschaftsdienst zu leisten
(2) Außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 und Bereitschaftsdienstzeiten gemäß Abs. 1 und 2 werden die öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg an den Bereitschaftsdienstturnus der öffentlichen Apotheken in Feldbach angebunden und verweisen an die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 jeweils dienstbereite(n) öffentliche(n) Apotheke(n) in Feldbach.
(3) Die Inhaber der öffentlichen Apotheken in Bad Gleichenberg haben der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer ihre Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste gemäß Abs. 1 jeweils zeitgerecht – möglichst einen Monat vorher und quartalsweise – schriftlich mitzuteilen.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulversuch ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach gemäß Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 12/2019, und auch der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach gemäß § 23 NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz erfüllt.
(2) Die Eignung für die pferdewirtschaftliche Ausbildung ist durch ein ärztliches Zeugnis und einen Eignungstest zwecks Prüfung der Fähigkeiten im Umgang mit Pferden und des reiterlichen Potentials nachzuweisen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) öffentlichen Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß §§ 2 und 3 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e)andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(4) Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
Der Unterricht hat nach der Stundentafel laut Anlage zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt mit Freitag, den 25. August 2017 in Kraft. An diesem Tag hat ab 18.00 Uhr die Leonhard Apotheke in Feldbach, Schillerstraße 26, 8330 Feldbach, gemäß § 2 Abs. 2 und die Johannes-Apotheke in Bad Gleichenberg, Ringstraße 87, 8344 Bad Gleichenberg, gemäß § 2 Abs. 1 Bereitschaftsdienst.
Sofern nicht durch diese Schulversuchsverordnung abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen, insbesondere das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025.
(1) Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der schulpflichtersetzenden Fachschule für Pferdewirtschaft. Demgemäß gilt auch der Prüfungsplan zum Facharbeiter Pferdewirtschaft.
(2) Im Schulversuch sind Schularbeiten laut Anlage durchzuführen.
Am Ende jeder Schulstufe ist der Schülerin bzw. dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende des vierten Unterrichtsjahres ist ein Jahres- und Abschlusszeugnis auszustellen.
(1) Muss eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Schulstufe des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach wiederholen, so darf sie bzw. er nicht in die nächste Schulstufe des Schulversuchs aufsteigen.
(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere erfolgreiche Besuch des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach sowie positive Beurteilungen im Jahreszeugnis gemäß § 7.
(1) Die Ausbildung im Schulversuch ist durch eine Abschlussprüfung zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Termin für die Klausurarbeit und die Termine für die mündliche und praktische Prüfung sowie erforderliche Nebentermine zu bestimmen.
(3) Die Abschlussprüfung hat zu umfassen
(1) Dieser Schulversuch darf nur begonnen werden, wenn die Schülerinnenzahl bzw. Schülerzahl mindestens achtzehn beträgt.
(2) Zwischen der zweiten und dritten sowie zwischen der dritten und vierten Schulstufe haben die Schülerinnen bzw. Schüler ein mindestens sechswöchiges fachspezifisches Praktikum mit pferdewirtschaftlichen bzw. pferdesportlichen Inhalten zu absolvieren.
(1) Diese Verordnung tritt mit 4. September 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf, LGBl. Nr. 90/2017, außer Kraft.
(3) Für Schülerinnen bzw. Schüler die bereits vor dem 4. September 2023 aufgenommen worden sind und die Ausbildung begonnen haben, gilt die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf, LGBl. Nr. 90/2017, bis zum Austritt aus der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach.