Burgenländisches Landarbeitsrechtsorganisationsgesetz 2022
Inhaltsübersicht (88)
Gesetzestext (88 Artikel)
Burgenland
31.10.2022
Oberösterreich
15.01.2026
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung von EU-Programmen
Steiermark
22.08.2017
Oberösterreich
15.01.2026
(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ (im Folgenden: IBW-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung).
(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung.
(3) Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen gemäß Art. 31 der Dachverordnung, die im Rahmen des aus dem EFRE sowie dem JTF kofinanzierten Programms „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: EFRE/JTF-Programm), umgesetzt werden, wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds im Sinne von Art. 31 Abs. 4 der Dachverordnung festgelegt.
Zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 - LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022, werden folgende Organe eingerichtet
(1) Diese Verordnung enthält Managementpläne für die Sachbereiche
(2) Soweit die Umsetzung der in dieser Verordnung enthaltenen Managementpläne weitere Planungsmaßnahmen erfordert, sind diese von der Nationalparkgesellschaft in Abstimmung mit den Eigentümern der Nationalparkgesellschaft vorzunehmen und die Ergebnisse in Teilplänen zur Umsetzung des jeweiligen Managementplans festzuhalten. Bei der Erstellung der Teilpläne sind auch die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen des Nationalparks zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebiets einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.
(3) Die Nationalparkgesellschaft kann in Abstimmung mit den Eigentümern der Nationalparkgesellschaft und unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 2 zweiter und dritter Satz auch für weitere - nicht von dieser Verordnung erfasste - Sachbereiche Teilpläne erstellen.
(4) Teilpläne gemäß Abs. 2 und 3 sind regelmäßig, zumindest jedoch alle fünf Jahre, auf der Basis von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu evaluieren.
Zum Schutz des Tiefengrundwassers in den Tiefengrundwasserkörpern GK100168 „TGWK Steirisches und Pannonisches Becken“, GK100169 „TGWK Oststeirisches Becken“ und GK100171 „TGWK Weststeirisches Becken“, das betrifft die in der Anlage 1 genannten Gemeindegebiete, wird ein Regionalprogramm erlassen.
Oberösterreich
15.01.2026
Oberösterreich
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15.01.2026
(Anm.: Die Übersichtskarten sind als PDF dokumentiert.)
Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 69 der Dachverordnung für die IBW-Programme bzw. Interreg-Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Der Zweck der Vereinbarung umfasst die in Österreich aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme sowie die aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) kofinanzierten Programme mit geteilter Mittelverwaltung einschließlich der aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) kofinanzierten Programmprioritäten.
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
(3) Die Landesregierung hat den gemäß § 257 Abs. 5 Landarbeitsgesetz 2021 jährlich vorzulegenden Bericht dem Landtag vorzulegen und im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Forschung und regelmäßiges wissenschaftliches Monitoring zu gewährleisten, dass jene Veränderungen und Prozesse aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne und durch die Einschränkung menschlichen Handelns auf Grund des gesetzlich festgelegten Prozessschutzes im Nationalpark ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentieren. Im Rahmen von Forschung und Monitoring sind im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auch fischereiliche Maßnahmen zulässig. Forschung und Monitoring haben insbesondere folgende Bereiche zu umfassen
Ziele dieser Verordnung sind der Schutz, die Verbesserung und die Sanierung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Tiefengrundwassers in der Ost- und Weststeiermark durch die Festlegung von Gebieten, die – unbeschadet bestehender Rechte – zukünftig vorzugsweise der allgemeinen Trinkwasserversorgung und der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet sind sowie die Anpassung rechtmäßig bestehender nicht dem Stand der Technik entsprechender Wasserversorgungsanlagen.
(Anm.: Die Detailkarten 1 - 10 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 11 - 20 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 21 - 30 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 31 - 40 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 41 - 50 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 51 - 60 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 61 - 70 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 71 - 80 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 81 - 90 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 91 - 100 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 101 - 110 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 111 - 120 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 121 - 130 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 131 - 140 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 141 - 150 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 151 - 160 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 161 - 170 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 171 - 180 sind als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Detailkarten 181 - 186 sind als PDF dokumentiert.)
Oberösterreich
15.01.2026
(1) Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.
(2) „Programmverantwortliche Landesstellen“ sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.
(3) „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 71 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
(4) „Programmabwickelnde Stelle“ gemäß Art. 12 sind
(5) Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.
(1) Die Obereinigungskommission ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder sind in ihrer Funktion weisungsfrei.
(2) Der Obereinigungskommission gehören an
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen und Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Landesregierung hat auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen, der oder dem im Verhinderungsfall die Stellvertretung obliegt.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Z 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch ein Ersatzmitglied aus den Reihen, die das verhinderte Mitglied bestellt haben, vertreten.
(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch
(7) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unwiderruflich und wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden und für die Ersatzmitglieder.
(1) Zum Schutz der Lebensräume im Bereich von Quellen und Wasserschwinden (Ponore) einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtflächen ist jedenfalls zu unterlassen
(2) Das Betreten von Mooren, Sümpfen und Feuchtwiesen ist verboten, ausgenommen zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken und soweit dies zur Ausübung von Rechten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Neuerrichtung von Tränken darf nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft erfolgen.
(4) Die im Nationalparkgebiet bestehenden Forststraßen dürfen nur insoweit instandgehalten werden, als dies für den Betrieb des Nationalparks, die Erreichbarkeit von bewirtschafteten Flächen außerhalb des Nationalparks sowie für die Ausübung von Rechten und Tätigkeiten im Sinn der §§ 8 Abs. 3 Z 3 und 9 Abs. 3 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist.
(5) Eine Bekämpfung von invasiven Neobiota im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 189 vom 14.7.2016, S 4 ff., in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 vom 17. Juli 2025, ABl. L 2025/1422, 18.7.2025, soll nur dort stattfinden, wo dies fachlich notwendig ist und sofern die technische Durchführbarkeit gegeben und notwendige Ressourcen vorhanden sind. Eine fachliche Notwendigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn gefährdete oder prioritäre Arten und Lebensraumtypen betroffen sind und ihr Erhaltungszustand wesentlich beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung maßgeblich beeinträchtigt werden.
(6) Das Einbringen von gebietsfremden Arten in den Nationalpark ist generell untersagt.
(7) Die Ausübung der Imkerei ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
(8) Die Instandsetzung rechtmäßig bestehender Bauten und Anlagen ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 und dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung gemäß Art. 76 der Dachverordnung werden für die IBW-Programme die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt
(2) Bei Interreg-Programmen richtet sich die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde bzw. der Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungsführung durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder
(3) Gemäß Art. 72 Abs. 2 der Dachverordnung kann der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Stelle übernommen werden.
(4) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche für diese Behörden genannten Aufgaben gemäß Dachverordnung und Interreg-Verordnung, einschließlich der Einrichtung und dem Betrieb der elektronischen Datenaustauschsysteme zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen den Begünstigten und den Programmbehörden gemäß Art. 69 Abs. 8 sowie zwischen den Programmbehörden und der Kommission gemäß Art. 69 Abs. 9 der Dachverordnung, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den Programmen bzw. Interreg-Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.
(5) Sofern dies in den Programmen bzw. Interreg-Programmen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können gemäß Art. 71 Abs. 3 und unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 4 der Dachverordnung bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragten Rechtsträgern als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragsparteien sicher, dass die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Verwaltungsbehörde dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.
(6) Die Verwaltungsbehörden, die zwischengeschalteten Stellen gemäß Abs. 5 sowie die gemäß Abs. 3 gegebenenfalls mit der Rechnungsführung betrauten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden, die zwischengeschalteten Stellen gemäß Abs. 5, gegebenenfalls die gemäß Abs. 3 mit der Rechnungsführung betrauten Stellen sowie die Prüfbehörden gemäß Art. 6 einander – unter Wahrung des Grundsatzes der Aufgabentrennung gemäß Art. 71 Abs. 4 der Dachverordnung – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(8) Für das EFRE/JTF-Programm gilt Folgendes
(9) Für das ESF+/JTF-Programm gilt Folgendes
(10) Für das ESF+/JTF-Programm und das ESF+-Programm werden die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 69 Abs. 12 der Dachverordnung von der Verwaltungsbehörde koordinierend wahrgenommen.
(1) Die Obereinigungskommission ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Ein rechtzeitiges Erscheinen zur Sitzung heilt eine mangelhafte Einladung. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Sie hat zu enthalten
(4) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 3 Abs. 2 Z 2 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(5) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der oder dem Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per EMail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich unter Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die oder den Vorsitzenden innerhalb der von ihr oder ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder von der oder dem Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind von der für Arbeiter- und Angestelltenschutz im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.
(1) Das Borkenkäfermanagement ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft und der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung insbesondere in den sekundären Fichtenwäldern unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Nationalparks, den Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, sowie allfälliger darauf gestützter Verordnungen und Bescheide in einem 500 m breiten Korridor an der Grenze des Nationalparks sowie im Bereich des Zöbelbodens im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. In fachlich begründeten Fällen kann der genannte Korridor über- oder unterschritten werden. Der Borkenkäfermanagementbereich kann von der Nationalparkgesellschaft kartografisch dargestellt werden. In Urwaldverdachtsflächen und einem angrenzenden, mindestens 50 m breiten Pufferstreifen darf kein Borkenkäfermanagement durchgeführt werden.
(2) Im Rahmen des Borkenkäfermanagements ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft und der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung Folgendes einzuhalten
(3) Die Eingriffsflächen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Naturverjüngung ausbleibt, können im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft Initialpflanzungen oder Aussaaten unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, durchgeführt und deren Aufkommen durch geeignete Pflegemaßnahmen sichergestellt werden.
(4) Bei Auftreten von anderen, zur Massenvermehrung neigenden Schadorganismen, die drohen, auf angrenzende Wälder außerhalb des Nationalparks überzugreifen, und die gravierende Schäden an Waldflächen, Lebensraumtypen oder Arten verursachen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die betroffenen Grundstücke der vom Regionalprogramm umfassten Tiefengrundwasserkörper sind in Form zweier Übersichtskarten im Maßstab 1:250.000 (Anlage 2) und von 186 Detailkarten im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3, Karten 1-19) planlich dargestellt.
(2) Zusätzlich können die Widmungsgebiete im Internet unter „www.gis.steiermark.at /Dokumente/Landesnormen/LST40021277/image001.png Kartencenter /Dokumente/Landesnormen/LST40021277/image001.png Digitaler Atlas /Dokumente/Landesnormen/LST40021277/image001.png Gewässer Wasserinformation /Dokumente/Landesnormen/LST40021277/image001.png Grundwasser“ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
(1) Bei den mit der Rechnungsführung betrauten Verwaltungsbehörden oder gegebenenfalls den gemäß Art. 4 Abs. 3 betrauten Stellen oder den in diesem Zusammenhang gemäß Art. 4 Abs. 5, Abs. 8 Z 3 und Abs. 9 Z 1 beauftragten Stellen wird für jedes IBW-Programm bzw. Interreg-Programm ein eigenes Konto eingerichtet.
(2) Die Kommission überweist die Fondsmittel für die IBW-Programme an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständigen mit der Rechnungsführung befassten Stellen sowie für das EFRE/JTF-Programm zeitgleich den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 und 3 für das ESF+/JTF-Programm bzw. das ESF+-Programm bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für das EFRE/JTF- Programm überweisen den dem jeweiligen Programm zugewiesenen Betrag unverzüglich auf das jeweilige Konto gemäß Abs. 1, von dem die mit der Zahlung an den Begünstigten gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung beauftragte Stelle nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten auszahlt. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet.
(3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Verwaltungsbehörden, die gemäß Art. 4 Abs. 3 gegebenenfalls mit der Rechnungsführung befassten Stellen sowie die allenfalls mit bestimmten Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Fondsmittel im Einklang mit Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Fondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 bis 6 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Fondsmitteln vermieden wird.
(4) Sollte es die Liquiditätssituation des EFRE/JTF-Programms erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Die gemäß Art. 102 Abs. 5 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Fondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Fondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereitstellt.
(5) Für die Interreg-Programme werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Fondsmittel in den Interreg-Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.
(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten. Der Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Die tagt in nicht öffentlichen Verhandlungen.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. Die oder der Vorsitzende ist von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie oder er auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die im Burgenland beim Landesgericht Eisenstadt ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen und Beisitzer namhaft zu machen, davon eine oder einen aus einer Beisitzerliste; die zweite Beisitzerin oder der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen und Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der oder des Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese oder dieser hat die oder den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzerinnen und Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Vorrangiges Managementziel in der Naturzone ist die dauerhafte Gewährleistung des Ablaufs natürlicher Entwicklungen. In diesem Sinn sollen alle im Einflussbereich des Nationalparks liegenden, menschlich bedingten Störungen vermieden werden. Bei allen Managementmaßnahmen ist auf die Zielsetzungen des Nationalparks und des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ Bedacht zu nehmen.
(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind maßgebend
(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers besteht ausschließlich bei
(3) Das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser ist erfüllt, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 71 der Dachverordnung werden für die IBW-Programme die nachstehend genannten Bundesminister beauftragt
(2) Sofern in den Interreg-Programmen nicht anders geregelt, wird mit der Funktion der Prüfbehörde gemäß Art. 45 der Interreg-Verordnung der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(3) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche in der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung für diese Behörden genannten Aufgaben. Für die Aufgaben gemäß Art. 77 Abs. 5 der Dachverordnung ist für das EFRE/JTF-Programm eine Zeitspanne von mindestens vier Wochen für die Stellungnahme der geprüften Stellen im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vorzusehen.
(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesminister haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 71 Abs. 2 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den zu prüfenden Stellen sowie von der Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(5) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 69 Abs. 12 der Dachverordnung werden für das EFRE/JTF-Programm sowie für die Interreg-Programme von der in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 genannten Prüfbehörde koordinierend wahrgenommen.
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen und Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, auf Seite der Dienstgeberinnen und Dienstgeber die Landwirtschaftskammer und auf Seite der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jeder Person eingesehen werden.
(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Wiesen und Almen einschließlich der an diese Flächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bann- und Objektschutzwäldern (§§ 21 ff. und 27 ff. Forstgesetz 1975). Dabei ist auf die Zielsetzungen des Nationalparks und des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bewirtschaftung von Almen und Wiesen im Nationalparkgebiet muss einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, dass keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation, Wasserhaushalt und dem Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ eintreten.
(3) Die Nationalparkgesellschaft hat für einzelne Almen Entwicklungspläne zu erstellen und in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Dabei gelten folgende Grundsätze
(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. Eine Extensivierung bzw. Einstellung der Waldweide ist anzustreben in Wäldern,
(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bann- und Objektschutzwäldern einschließlich der dafür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandsgefüges zulässig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandserhebung vorzunehmen. Zulässig ist insbesondere die Förderung der Naturverjüngung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung und unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“. Waldökologische Maßnahmen sind technischen Lösungen vorzuziehen.
(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, ist maßgebend, dass die Sanierung im gesamten Geltungsbereich des Regionalprogramms bis 22.12.2027 umgesetzt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
Zur Einhaltung des Widmungszwecks ist sicherzustellen, dass Oberflächenwässer nicht ins Tiefengrundwasser eingebracht/versickert werden und keine Durchörterung der schützenden Deckschichten über einem Tiefengrundwasser erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
(1) Für jedes Interreg-Programm ist eine „Prüfstelle“ als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung einzurichten, die
(2) Für Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 1 der Interreg-Verordnung wird die Prüfstelle jeweils in einem Land eingerichtet. Diese Stellen fungieren auch als Ansprechpartner für die in Art. 4 und 6 genannten Behörden und Stellen. Für die Wahrnehmung dieser Prüfaufgaben können geeignete Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. Die Zuordnung von Prüfstellen zu den Begünstigten erfolgt spätestens im Zuge der Genehmigung eines Vorhabens durch den Begleitausschuss des jeweiligen Interreg-Programmes.
(3) Für die Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg-Verordnung beauftragt der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Funktion gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 lit. a einen Dritten als Prüfstelle. Diese prüft alle Vorhaben dieser Interreg-Programme mit Ausnahme jener, die von einer öffentlichen Prüfstelle der Länder Burgenland und Salzburg im eigenen Zuständigkeitsbereich geprüft werden.
(4) Für Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg-Verordnung wird eine „koordinierende Prüfstelle“ beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eingerichtet. Diese nimmt die Koordination der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung unbeschadet der Verantwortung der Prüfstellen gemäß Abs. 3 für die Prüfergebnisse wahr und fungiert als Ansprechpartner für die jeweiligen Programmbehörden und öffentlichen Prüfstellen der Länder Burgenland und Salzburg, die im eigenen Zuständigkeitsbereich prüfen. Folgende Aufgaben werden von der koordinierenden Prüfstelle wahrgenommen
(5) Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 3 setzen der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Vertragsparteien, in deren Zuständigkeitsbereich die öffentlichen Prüfstellen gemäß Abs. 3 fallen, qualitätssichernde Maßnahmen. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt die zuständige Vertragspartei dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 5 dieser Prüfstelle zurückgezogen und keine Auszahlung von Fondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Interreg-Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Die jeweilige Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere Prüfstelle mit der Prüfung und informiert ohne Verzögerung zuerst die koordinierende Prüfstelle sowie nach Vergewisserung gemäß Abs. 4 lit. b durch die koordinierende Prüfstelle den Begünstigten über die Änderung der Prüfzuständigkeit.
(6) Unbeschadet der Verantwortung einzelner Vertragsparteien gemäß Art. 17 Abs. 1 stellen alle Vertragsparteien sicher, dass sie die Prüfstellen gemäß Abs. 2 und 3 sowie die koordinierende Prüfstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich bestmöglich unterstützen.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die oder der Vorsitzende als auch zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer von jedem der Streitteile anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin oder ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe oder derselbe oder eine andere Beisitzerin oder ein anderer Beisitzer, die oder der vom gleichen Streitteil namhaft gemacht worden ist, unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die oder der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer von jedem Streitteil anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie oder er gibt seine Stimme als Letzte oder Letzter ab. Die Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen
(2) Die im Abs. 1 angeführten Ziele sollen insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden
(3) Unter dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung ist ein Arbeitsprogramm zu erstellen, das regelmäßig, jedenfalls aber alle drei Jahre von der Nationalparkgesellschaft zu evaluieren ist; im Rahmen dieses Arbeitsprogramms sind folgende örtliche Bereiche einzurichten
(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder waldökologischen Gründen oder zum Erhalt der Almen und Wiesen erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnitts abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so ist das Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft herzustellen.
(5) In den Wintereinstands- und Aufzuchtgebieten ist jede vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2024 treten §§ 3, 6, 6a, 7a mit 2. Dezember 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
(1) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die IBW-Programme und Interreg-Programme wird gemäß Art. 38 und 39 der Dachverordnung und Art. 28 der Interreg-Verordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den IBW-Programmen durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 40 der Dachverordnung und Art. 30 der Interreg-Verordnung.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das ESF+-Programm.
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Diese Kommission hat aus sieben Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Referatseinteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine oder ein von diesem Mitglied damit betraute rechtskundige Bedienstete oder betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Der Kommission haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören
(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 3 Z 1 bis 4 hat auf Grund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erfolgen. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 3 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Mindestens vier Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. Mindestens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission müssen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(7) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch
(8) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unwiderruflich und wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(10) Die Abs. 7, 8 und 9 gelten auch für die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Verhinderungsfall durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten.
(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen Rot-, Gams- und Rehwild nach Maßgabe des Arbeitsprogramms gemäß § 7 Abs. 3 und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten und Schwarzwild. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, dass bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Die Regulierung von Schwarzwild kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft erfolgen, wenn durch Vermehrung der Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ beeinträchtigt wird oder schwerwiegende Nachteile auf bewirtschafteten Almen oder auf an den Nationalpark angrenzenden Flächen entstehen könnten oder es zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendig ist.
(3) Die Bewertung der im Rahmen des Jungwuchsmonitorings erhobenen Verbisssituation oder der Ergebnisse der sonstigen geeigneten wissenschaftlichen Methoden für das Wildtiermanagement (§ 2 Z 5) erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Evaluierung des Wildtiermanagements und des Arbeitsprogramms (§ 7 Abs. 3). Die Abschusshöhe orientiert sich dabei am mittleren Abschusswert der letzten drei Jahre, welcher der Laufzeit eines Arbeitsprogramms entspricht.
(4) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen
(5) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie insbesondere Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.
(6) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§ 7 Abs. 3 Z 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Behörden, Stellen und Ausschüsse sicher. Insbesondere schaffen die Vertragsparteien dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.
(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesminister und, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.
(3) Für die im Folgenden genannten Stellen sind Kosten für die Abwicklung der IBW-Programme und Interreg-Programme aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme finanzierbar, sofern in Interreg-Programmen keine anderweitige Regelung getroffen wurde
(4) Für das EFRE/JTF-Programm werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 42 - Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Höhe von 8% der für dieses Programm in Österreich zur Verfügung stehenden EU-Mittel geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je 4% in den Jahren 2022 und 2023. Durch Vorauszahlungen darf es zu keiner Erhöhung des Programmbudgets kommen.
(5) Für das ESF+/JTF-Programm können Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 20 - Arbeit in Höhe von € 36,2 Mio geleistet werden. Vorauszahlungen können je nach Bedarf während der gesamten Programmlaufzeit geleistet werden, dürfen aber in Summe die für das Programm festgelegte maximale Höhe nicht überschreiten. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.
(6) Für das ESF+-Programm werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 21 – Soziales in der Höhe von 8% der für diese Programme in Österreich zur Verfügung stehenden EU-Mittel geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je 4% in den Jahren 2023 und 2024. Durch Vorauszahlungen darf es zu keiner Erhöhung des Programmbudgets kommen.
(1) Für die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach § 8 Abs. 3 Z 1 und 4 gelten §§ 30 ff Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wurde.
(1) Für mehrjährige weibliche Stücke gelten folgende Schonzeiten
Rotwild
1. Jänner bis 15. Juli
Reh und Gamswild
1. Jänner bis 31. Juli
Schwarzwild
ganzjährige Schonung der säugenden Bache
(2) Für mehrjährige Hirsche gilt folgende Schonzeit: 1. Jänner bis 31. Juli
(3) Für Kitze und Kälber gelten folgende Schonzeiten
Rotwild
1. Jänner bis 15. Juli
Reh und Gamswild
1. Jänner bis 31. Juli
(4) Der Beginn der Regulierungszeit ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 47 Oö. Jagdgesetz 2024), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember, im Schwerpunktregulierungsbereich mit 31. Dezember, festzulegen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 können in Schwerpunktregulierungsbereichen (§ 7 Abs. 3 Z 3) erforderlichenfalls andere Schon- und Regulierungszeiten eingehalten werden.
(1) Für die Wahrnehmung der mit der Durchführung der IBW-Programme bzw. Interreg-Programme in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben gilt Folgendes
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten, sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen zeitnahe ausgetauscht werden. Die Vertragsparteien stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der IBW-Programme bzw. Interreg-Programme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Fondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in diesen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dass dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.
(3) Die Vertragsparteien tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die in Art. 9 der Dachverordnung genannten bereichsübergreifenden Grundsätze berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.
(4) In Ergänzung zu den Regelungen der Dachverordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und der Rechnungsführung wird für das EFRE/JTF-Programm zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart
(5) Sofern in den in Art. 1 genannten Programmen nichts Anderes festgelegt wurde und die Funktion der unter Art. 4 und 6 genannten Programmbehörden und Stellen von Vertragsparteien in Österreich wahrgenommen wird, gelten folgende Regelungen
(6) Die Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß Art. 77 der Dachverordnung obliegt der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1.
(1) Die oder der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Gleichbehandlungskommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder sieben Tage vor der Sitzung nachweislich schriftlich geladen wurden und wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Durch rechtzeitiges Erscheinen aller Mitglieder werden Ladungsmängel geheilt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.
(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Wenn Betroffene dies verlangen, sind Angelegenheiten, die von der Gleichbehandlungskommission behandelt werden, vertraulich zu behandeln. Über derartige Angelegenheiten ist ein gesondertes Protokoll nur mit dem Ergebnis zu führen.
(6) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.
Es ist nur die Fütterung von Rotwild und diese nur an den Standorten Puglalm, Lettneralm und Spannriegl zulässig. Rotwildfütterungen sollen jedoch langfristig aufgelassen werden.
(1) Die gemäß Art. 69 Abs. 7 der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die IBW-Programme und Interreg-Programme – sofern keine anderslautende Regelung in diesen Programmen besteht – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Beschwerdestellen).
(2) Beschwerden können sich seitens Antragsteller und Begünstigter auf Entscheidungen im Zusammenhang mit Vorhaben sowie seitens Dritter generell auf die Programmabwicklung beziehen.
(3) Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben oder deren Bekanntgabe zu veranlassen.
(4) Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.
(5) Bei Interreg-Programmen werden – sofern keine anderslautenden Regelungen in diesen Programmen bestehen – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 2 bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 4 entgegengenommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 3 mit der koordinierenden Prüfstelle.
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018, bestellten Mitglieder der in diesem Gesetz geregelten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 2 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Die Instandhaltung von Straßen ausschließlich für Zwecke des Wildtiermanagements ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
(2) Die Neuerrichtung von Ansitzeinrichtungen ist nur mit einer Grundfläche bis zu 2 m² im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig; nicht mehr benötigte Einrichtungen sind umgehend zu entfernen.
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen programmabwickelnden Stellen im EFRE/JTF-Programm bzw. ESF+/JTF-Programm zu Angelegenheiten der Verwaltung und Kontrolle haben sich die Vertragsparteien zügig um eine einvernehmliche, tragfähige Lösung zu bemühen.
(2) Besteht Einigkeit darüber, dass eine solche Streitbeilegung nicht in angemessener Frist herbeigeführt werden kann, wird von den beteiligten Stellen eine Sachverhaltsdarstellung ausgearbeitet. Darin werden die jeweils strittigen Sichtweisen zum Sachverhalt dargelegt und einvernehmlich ein konkreter Auftrag für die Erstellung eines Rechtsgutachtens formuliert.
(3) Die Erteilung des Auftrags für die Erstellung eines Rechtsgutachtens gemäß Abs. 2 erfolgt durch die verfahrensleitende Verwaltungsbehörde des jeweiligen Programms an von den Streitparteien unabhängige und von den Vertragsparteien gemeinsam und anlassbezogen zu nominierende Experten bzw. Expertinnen. Die Verwaltungsbehörde legt in Absprache mit den beteiligten Streitparteien geeignete Fristen für das Konsultationsverfahren fest, wobei insbesondere die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Rechnungslegung gemäß Art. 98 der Dachverordnung gewährleistet werden muss.
(4) Für das EFRE/JTF-Programm kommt das Konsultationsverfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 und anderen programmabwickelnden Stellen gemäß Art. 3 Abs. 4 ausschließlich zu Vorhabensprüfungen auf Basis des finalen Prüfberichts der Prüfbehörde gemäß Art. 79 der Dachverordnung zur Anwendung. Dieser muss in jedem Fall spätestens zehn Wochen vor dem 15. Februar vorgelegt werden.
(5) Für das ESF+/JTF-Programm gilt im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 und anderen programmabwickelnden Stellen gemäß Art. 3 Abs. 4, dass das Konsultationsverfahren vor dem Versand der finalen Prüfberichte abzuschließen ist, um den intern fixierten zeitlichen Ablauf des Rechnungslegungsprozesses nicht zu gefährden.
(6) Die unabhängigen Experten bzw. Expertinnen erarbeiten ihre Stellungnahme nach Maßgabe der für den Auftrag zur Erstellung eines Rechtsgutachtens relevanten Rechtsnormen, den in den jeweiligen Programmen festgelegten Bestimmungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung bereits verfügbarer Expertisen zum gegenständlichen Sachverhalt.
(7) Die Streitparteien sind verpflichtet, die Stellungnahme der unabhängigen Experten bzw. Expertinnen schriftlich zu würdigen. Die Verantwortlichkeiten der programmabwickelnden Stellen bleiben davon unberührt.
(8) Die Vertragsparteien müssen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die uneingeschränkte und unverzügliche Mitwirkung der beteiligten Streitparteien am Konsultationsverfahren gemäß diesem Artikel sicherstellen und dafür Sorge tragen, vermeidbaren Schaden für die ordnungsgemäße Programmabwicklung und für unbeteiligte Dritte abzuwenden.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018, außer Kraft.
Die Lenkung von Besucherinnen und Besuchern des Nationalparkgebiets soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen
(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) – nach den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen IBW-Programms bzw. Interreg-Programms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Subsidiär dazu werden für das EFRE/JTF-Programm von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Prüfbehörde einheitliche Regelungen festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Art. genannten Regelungen.
Über die Bestimmungen des § 7 Oö. NPG und des § 3 dieser Verordnung hinaus gelten im Nationalpark jedenfalls folgende Beschränkungen
(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben gemäß Art. 73 der Dachverordnung richtet sich nach den Verfahren, die in einem IBW-Programm bzw. Interreg-Programm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.
(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde bzw. eine dafür vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Fondsmitteln mit den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren.
(3) Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 3 sind die Mindestinhalte für die unter Abs. 2 genannten Vereinbarungen mit den Begünstigten sowie die Mindestinhalte für Kofinanzierungsanträge und Abrechnungen jeweils programmspezifisch mittels geeigneter Formvorschriften festzulegen.
(4) Wird den Begünstigten die Kofinanzierung aus Fondsmittel von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit den Begünstigten Vertragsbestimmungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 190/2018 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder gemäß entsprechenden Sonderrichtlinien auch für die Fondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen für Fondsmittel die geltenden Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts unter Berücksichtigung sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu Grunde zu legen.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegebenenfalls einer Förderung zu Grunde liegenden nationalen Förderrichtlinien die einheitliche Anwendung von auf Programmebene vorgesehenen vereinfachten Kostenoptionen ermöglichen.
(6) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigte ist, sind die maßgeblichen Bedingungen gemäß Abs. 2 und 3 für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinterne Aktenvermerke – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(7) Im Fall einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage gegenüber dem Begünstigten trägt jene Stelle die Verantwortung für allenfalls daraus entstehende Rechtsfolgen, die die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.
(1) Das Überfliegen des Nationalparks mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Abflüge mit diesen Fluggeräten sind nur am Hohen Nock (1.963 m) gestattet. In den Anlagen sind der Abflugsort und die Grenze der Überflugszone in einem Übersichtsplan (Anlage 1) im Maßstab 1 : 30.000 sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/3) planlich dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Überflugszone ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Zum Schutz von Vogelarten kann die Nationalparkgesellschaft über die Einschränkungen des Abs. 1 hinaus während der Brut- Aufzucht,- Ruhe- und Zugzeiten weitere zeitlich befristete Flugbeschränkungen erlassen.
(3) Die Verwendung von Drohnen oder das Überfliegen des Nationalparks mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oder mit Segelflugzeugen unter 500 m Flughöhe ist ausschließlich nur zu wissenschaftlichen oder nationalparkbezogenen Zwecken im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
(1) Fondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Art. 53 Abs. 1 lit. a bis e der Dachverordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur für gemäß Art. 14 ordnungsgemäß genehmigte Vorhaben ausbezahlt werden,
(3) Die Verwaltungsbehörde, die zuständige zwischengeschaltete Stelle bzw. die Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 haben nach Maßgabe des Art. 74 Abs. 1 lit. a der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen, die Einhaltung der für die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen vorgesehenen Bedingungen und die geltend gemachten Ausgaben und Beträge zu überprüfen. Die Überprüfung von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Abs. 2 bezieht sich gemäß Art. 95 Abs. 3 der Dachverordnung auf den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(4) Personen, die hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Abs. 3 durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.
(5) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 3 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Abs. 3 schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem IBW-Programm bzw. Interreg-Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde bzw. von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 1 für die Führung des Programmkontos zuständigen Behörde oder Stelle die Auszahlung der Fondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des ESF+/JTF-Programms können zwischen den Vertragsparteien abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.
(6) Werden bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt, sind von der Verwaltungsbehörde, der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bzw. der Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 in Abstimmung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Fondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf die Pauschalfinanzierung für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten gemäß Art. 36 Abs. 5 der Dachverordnung sowie Art. 27 der Interreg-Verordnung. Die Verwendung dieser Mittel ist für die IBW-Programme jeweils von den Vertragsparteien zu vereinbaren.
Die in dieser Verordnung festgelegten Herstellungen des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft und gegebenenfalls mit der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung betreffen ausschließlich Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind; die Ausführung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen bedarf daher keiner Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 1 Oö. NPG.
Die gemäß der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung, dem jeweiligen IBW-Programm bzw. Interreg-Programm oder gesonderten Vereinbarungen im elektronischen Datenaustauschsystem zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde bzw. den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Art. 4 Abs. 4 zu melden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Managementpläne für den „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ erlassen werden, LGBl. Nr. 113/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2002, außer Kraft.
(1) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Abwicklung der Fondsmittel zu Vermögensnachteilen zu Lasten der Republik Österreich durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 103 und 104 der Dachverordnung (allenfalls samt nach der Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 anfallenden Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jener Vertragspartei getragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufgetreten sind. Bei Interreg-Programmen gem. Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Interreg-VO sind Vermögensnachteile, die sich aus den Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 3 ergeben, von jenen Vertragsparteien zu tragen, in deren Zuständigkeit die Prüfaufgabe gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 fallen. Bei Interreg-Programmen gem. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg-VO sind solche Vermögensnachteile, die nicht im Haftungsrahmen des gemäß Art. 7 Abs. 3 beauftragten Dritten umfasst sind, von jenen Vertragsparteien zu tragen, in deren Zuständigkeit der Begünstigte liegt; dies sind
(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln im Bereich der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 auf Programmebene durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 103 bis 104 der Dachverordnung zu Vermögensnachteilen zu Lasten der Republik Österreich, so werden diese auf Basis der der Korrektur zu Grunde liegenden Parameter nach Befassung der für die Verwaltungsbehörde zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien von allen Vertragsparteien entsprechend den Anteilen an diesen Parametern getragen.
(3) Im Falle einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 105 der Dachverordnung werden die Mittelkürzungen von jener Vertragspartei getragen, welche die Unterausschöpfung in Relation zum letztgültigen Finanzplan verursacht hat. Für das EFRE/JTF-Programm ist dies der pro Land und umsetzender Stelle von den zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien festgelegte letztgültige Finanzplan. Als Berechnungsgrundlagen für erforderliche Aufhebungen von Mittelbindungen werden in erster Linie die Ausschöpfungsstände der den jeweiligen Ländern zugeteilten Finanzmittel herangezogen. Im Einzelfall sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien zulässig.
(4) Bei IBW-Programmen und Interreg-Programmen werden rechtsgrundlos gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen, sofern der vom Begünstigten einzuziehende Betrag 250 € an Beträgen aus den Fonds nicht übersteigt.
(5) Die im Zusammenhang mit finanziellen Berichtigungen gemäß Art. 103 bis 104 der Dachverordnung festgelegten Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragsparteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Art. 82 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.