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20001375 AT

Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages

Burgenland

20.07.2022

Landesrecht Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages

Bei der in § 22 Abs. 5a Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, normierten Vignette handelt es sich um eine Klebevignette. Die Vignette gibt Auskunft darüber, ob vom Abgabepflichtigen für die Mobilie der Tourismusbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr entrichtet wurde.

Landesrecht Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages

Die Vignetten werden vom Land an die Gemeinden für das jeweilige Kalenderjahr übermittelt. Es obliegt den Gemeinden die Vignetten in der erforderlichen Anzahl an die Hafenbetreiber und Mobilheimplatzbetreiber zu übermitteln. Sobald der Tourismusbeitrag vom Abgabepflichtigen entrichtet wurde, ist die Vignette an diesen auszuhändigen und an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie anzubringen. Nach Ablauf der Verwendungsdauer ist die Vignette zu entfernen. Übrig gebliebene Vignetten sind nach Saisonende von den Hafenbetreibern und Mobilheimplatzbetreibern an die Gemeinden zurückzustellen.

Landesrecht Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages

Die Kontrolle der Anbringung der Vignette für das jeweilige Kalenderjahr obliegt den Organen der Gemeinde oder des Landes. Diese haben sich als solche mittels Dienstausweises oder Bestätigung der jeweiligen Behörde zu legitimieren.

Landesrecht Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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