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20001374 AT

Vermögensrechtsnachfolge nach der Auflösung des Burgenländischen Landesjagdverbandes

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Vermögensrechtsnachfolge nach der Auflösung des Burgenländischen Landesjagdverbandes

Burgenland

11.07.2022

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Oberösterreich

16.12.2025

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Steiermark

03.07.2017

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Oberösterreich

16.12.2025

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Oberösterreich

16.12.2025

Landesrecht Vermögensrechtsnachfolge nach der Auflösung des Burgenländischen Landesjagdverbandes

(1) Das aus Gebäuden, Fahrzeugen, Einrichtungsgegenständen, sonstigen Mobilien, Bargeld, Barvermögen und Wertpapieren bestehende Reinvermögen des auf Grund von § 171 Abs. 11 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, mit 31. Dezember 2022 aufgelösten Burgenländischen Landesjagdverbandes zum Stichtag 1. Jänner 2023 fließt nach Beendigung der Körperschaft öffentlichen Rechts dem Land Burgenland als Rechtsnachfolger zu und wird in den Landeshaushalt übernommen.

(2) Das Liegenschaftsvermögen des Burgenländischen Landesjagdverbandes zum Stichtag 1. Jänner 2023 geht in das Eigentum des Landes Burgenland über. Dabei handelt es sich um folgende Grundstücke

(3) Stellt sich im Einzelfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes heraus, dass der zum 31. Dezember 2022 bestehende Buchstand eines grundbücherlich eingetragenen Objektes den Burgenländischen Landesjagdverband infolge des Bestehens von Eigentumsrechten Dritter nicht zur Übertragung des Eigentums an das Land Burgenland berechtigen würde, so ist dieser Buchstand maßgeblich und ist eine allfällige Eigentumszuordnung an das Land nichtig.

(4) Die Grundbuchsgerichte haben auf Ansuchen die hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf Grundlage dieses Gesetzes zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 - GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020).

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

(1) Die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Erfüllung der in völkerrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vermeidung technischer Handelshemmnisse enthaltenen Verpflichtungen zur Notifikation technischer Vorschriften durch das Land Steiermark.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Oberösterreich

16.12.2025

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Oberösterreich

16.12.2025

Landesrecht Vermögensrechtsnachfolge nach der Auflösung des Burgenländischen Landesjagdverbandes

(1) Der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach § 119 Bgld. JagdG 2017 sind vom Burgenländischen Landesjagdverband auf Verlangen umgehend die laufenden Verträge sowie zusätzlich eine Vermögens- und Anlagenaufstellung (Anlagenspiegel) zu den im Rechnungsabschluss nach § 121 Abs. 3 Z 1 Bgld. JagdG 2017 enthaltenen Vermögenswerten vorzulegen.

(2) Der Landesregierung ist zur geordneten und rechtmäßigen Übertragung des Vermögens und Wahrnehmung ihrer aufsichtsbehördlichen Aufgaben im erforderlichen Ausmaß Einsicht in alle von § 171 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 oder diesem Gesetz betroffenen Unterlagen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu gewähren.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

Landesrecht Vermögensrechtsnachfolge nach der Auflösung des Burgenländischen Landesjagdverbandes

§ 1 tritt mit 1. Jänner 2023 und § 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2021, hinsichtlich der Langbathseen außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

(1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation).

(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln

(4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

(6) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

(1) Entwürfe technischer Vorschriften dürfen vor Ablauf der Stillhaltefristen nach § 5 nicht beschlossen werden.

(2) Der Landtag hat den Text einer notifikationspflichtigen Vorschrift, welcher einer Beschlussfassung unterzogen werden soll, vor Fassung des Gesetzesbeschlusses der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Datum des Eingangs der Notifikation bei der Europäischen Kommission sowie einlangende Bemerkungen oder Stellungnahmen unverzüglich dem Landtag bekanntzugeben.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gesetzesvorlage der Landesregierung vor ihrer Zuweisung an den Landtag bereits notifiziert wurde und im Landtag keine Änderung der technischen Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes beschlossen werden soll.

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

(1) Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate. Sie verlängert sich

(2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 Z 2 lit. b und c enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht,

(5) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

In der Kundmachung oder im Text von notifizierten technischen Vorschriften ist auf die erfolgte Durchführung des Informationsverfahrens im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft hinzuweisen.

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Dieses Gesetz ist bei der Erfüllung anderer völkerrechtlicher Notifikationsverpflichtungen nach Maßgabe des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt.

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juli 2017, in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 6 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 4/1998 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/1999, außer Kraft.

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