Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2022
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Burgenland
05.07.2022
Salzburg
28.02.2029
01.04.2022
Steiermark
19.06.2017
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 217/2001
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen), Universitätslehrgang „Organisationsentwicklung für interne Berater und Beraterinnen in Dienstleistungsunternehmen (MAS)“ des IFF
StF: BGBl. II Nr. 217/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
(1) Die Grundschulung dient der Vermittlung von Basiswissen zu den gesetzlichen Grundlagen, Suchtprävention, Spielerschutzmaßnahmen und Spielsuchtproblematik.
(2) Die Dauer der Grundschulung beträgt 2 Tage (16 Einheiten); 1 Einheit entspricht 50 min.
(3) Die Schulung besteht aus folgenden Schulungsmodulen und Zeiteinheiten
Schulungsmodule
Einheiten
1. Spielerschutzmaßnahmen aus rechtlicher Perspektive
1
2. Grundlagen zu Sucht und Suchtprävention
2
3. Grundlagen Glücksspielsucht
3
4. Beratung und Therapie bei problematischem Glücksspiel
2
5. Früherkennung und Frühintervention
3
6. Gesprächsführung
5
(4) Die einzelnen Module weisen folgende Ziele und Lerninhalte auf
Modul 1: Spielerschutzmaßnahmen aus rechtlicher Perspektive
Ziele
Lerninhalte
Modul 2: Grundlagen zu Sucht und Suchtprävention
Ziele
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer erhalten Kenntnisse
Lerninhalte
Modul 3: Grundlagen Glücksspielsucht
Ziele
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer erhalten
Lerninhalte
Modul 4: Beratung und Therapie bei problematischem Glücksspiel
Ziele
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer erhalten Kenntnisse über
Lerninhalte
Modul 5: Früherkennung und Frühintervention
Ziele
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer erhalten
Lerninhalte
Modul 6: Gesprächsführung
Ziele
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer erhalten Kenntnisse über
Lerninhalte
Im Burgenland werden die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters ausgeschrieben.
(1) Flüchtlingsunterkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind Unterkünfte in einer Betreuungseinrichtung des Landes Salzburg oder einer vom Land Salzburg beauftragten Einrichtung gemäß § 4 Z 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
(2) Der vorwiegende Verwendungszweck von Flüchtlingsunterkünften ist die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Ziele und Inhalte der in § 16 Abs. 3 StGSG vorgesehenen Grundschulung und vertiefenden Schulungen sowie die Festlegung von organisatorischen Rahmenbedingungen.
§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Organisationsentwicklung für interne Berater und Beraterinnen in Dienstleistungsunternehmen (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
(1) Die Vertiefungsschulung, die als jährliche Wiederholung erforderlich ist, soll die persönliche Auseinandersetzung im Umgang mit problematischen Glücksspielerinnen/Glücksspielern reflektieren. Zusätzlich sollen aktuelle Erkenntnisse im Zusammenhang mit Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsucht vermittelt werden.
(2) Vertiefungsschulungen werden in 4 Modulen angeboten, sodass Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter jährlich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen haben.
(3) Die Dauer der Vertiefungsschulung beträgt einen halben Tag (4 Einheiten) je Modul; 1 Einheit entspricht 50 min.
Schulungsmodule
1. Beratung und Therapie
2. Beobachtungskriterien, Gesprächsführung
3. Aktuelle Entwicklungen
4. Diversitätssensibilisierung
Modul 1: Beratung und Therapie
Ziele
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer erhalten einen vertiefenden Einblick in die Praxis durch Kennenlernen einer Einrichtung vor Ort.
Modul 2: Beobachtungskriterien, Gesprächsführung
Ziele
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer setzen sich persönlich mit wiederkehrenden Problemstellungen im Zusammenhang mit Spielerinnen/Spielern aufgrund eines problematischen Glücksspielverhaltens auseinander und diskutieren Fallbeispiele.
Modul 3: Aktuelle Entwicklungen
Ziele
Den Teilnehmerinnen/Teilnehmern werden aktuelle Erkenntnisse aus der Forschung und Praxis vermittelt.
Modul 4: Diversitätssensibilisierung
Ziele
Den Teilnehmerinnen/Teilnehmern werden Kenntnisse im Umgang sowie die Gesprächsführung mit unterschiedlichen Kulturen vermittelt.
(1) Als Wahltag wird der 2. Oktober 2022 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 23. Oktober 2022 bestimmt.
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) Für die Grundschulung werden die Anzahl, die Ziele und Inhalte der Schulungsmodule sowie deren Umfang in Anhang 1 festgelegt.
(2) Für die vertiefenden Schulungen werden die Anzahl, die Ziele und Inhalte der Schulungsmodule sowie deren Umfang in Anhang 2 festgelegt.
(3) Jede Leiterin/jeder Leiter eines Automatensalons sowie jede verantwortliche Person (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 StGSG) hat sowohl die einmalige Grundschulung in der Dauer von zwei Tagen als auch jährlich eine vertiefende Schulung zu besuchen. Die Grundschulung ist möglichst frühzeitig, spätestens aber nach einem Jahr ab Beginn der Funktion als Leiterin/Leiter oder als verantwortliche Person, zu absolvieren.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Stichtag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist der 5. Juli 2022.
(1) Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendung von bestehenden Bauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keiner Bewilligung der Baubehörde nach § 2 Abs 1 Z 5 bedarf.
(2) Für die zeitweilige, zwei Jahre nicht übersteigende Aufstellung von Wohncontainern für Flüchtlingsunterkünfte im Bauland ist weder eine Bauplatzerklärung noch eine Baubewilligung erforderlich.
(3) Den bautechnischen Anforderungen an Flüchtlingsunterkünfte wird bei Bestandbauten entsprochen, wenn diese im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer ein tragbares Maß an Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Schallschutz aufweisen.
(4) Bei der Neuerrichtung von Bauten für Flüchtlingsunterkünfte sind bautechnische Ausnahmen auf Antrag zu gewähren, soweit diese mit dem Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer vereinbar sind.
Die Durchführung von Schulungen ist an folgende Voraussetzungen gebunden
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft und sieben Jahre danach außer Kraft.
Schulungen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 16 StGSG durchgeführt wurden, gelten als Schulungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2024 tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 20. Juni 2017 in Kraft.