Burgenländisches Erneuerbaren-Beschleunigungsgesetz (truppenaufenthaltsgesetz)
Inhaltsübersicht (140)
Gesetzestext (140 Artikel)
Burgenland
Die Änderungen der Gesetze laut dem Inhaltsverzeichnis wurden vorgenommen.
29.06.2022
Niederösterreich
02.01.2023
Steiermark
24.05.2017
Auf den Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3004, 3005, 3006 und 3007, GB Lustenau, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 819 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
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Kurztitel
Truppenaufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Abkürzung
TrAufG
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Langtitel
Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG)
StF: BGBl. I Nr. 57/2001 (NR: GP XXI RV 428 AB 555 S. 69. BR: 6353 AB 6357 S. 677.)
Änderung
BGBl. I Nr. 85/2009 (NR: GP XXIV RV 161 AB 239 S. 32. BR: AB 8163 S. 774.)
BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)
BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
[CELEX-Nr.: 32016L0680]
BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Das Truppenaufenthaltsgesetz wurde in Artikel II des BGBl. I Nr. 57/2001 kundgemacht.
Schlagworte
e-rk3
Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009 (BGBl. I Nr. 85/2009), Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS (BGBl. I Nr. 181/2013), Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 32/2018), Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019 (BGBl. I Nr. 102/2019)
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Gesetzesnummer
20001369
Dokumentnummer
NOR30001467
Tabelle
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Vorarlberg
28.11.2017
Burgenland
07.04.2026
Das Ziel dieses überörtlichen Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von mehr als 2 ha umfassenden Zonen für die Aufstellung von großflächigen Photovoltaikanlagen zur Erreichung der Ziele des Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2030 auf den am besten dafür geeigneten Standorten.
Der Kurbezirk „Luftkurort Grundlsee“ umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Grundlsee.
§ 1. (1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.
(2) Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.
Legende
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” ist auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha nur in den in den Anlagen 3 bis 118 dargestellten Zonen zulässig.
(2) Als Zonen, in welchen die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” auf einer Fläche von mehr als insgesamt 2 ha zulässig ist, gelten überdies
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Mai 2017, in Kraft.
§ 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere
(2) Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist.
(3) Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen.
(4) Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.
(5) Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.
(6) Wird der Aufenthalt gemäß Abs. 1 gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.
Amstetten AM01
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)
Die als „Grünland-Photovoltaikanlagen” gewidmeten Flächen – ausgenommen Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern – dürfen in den Zonen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 insgesamt höchstens 5 ha betragen. Eine Erweiterung auf insgesamt höchstens 10 ha darf nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für jenes Flächenausmaß, das über 5 ha hinausgeht, ein Ökologiekonzept gemäß § 4 umgesetzt wird.
§ 3. (1) Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Material keine Anwendung
(2) Kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur insoweit anwendbar, als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.
Amstetten AM02
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Ein Ökologiekonzept ist nach den entsprechenden fachlichen Festlegungen zu erarbeiten und hat verpflichtend folgende Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie Pflege der Flächen während der gesamten Betriebsdauer der Photovoltaikanlage sicherzustellen
(2) Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Biodiversität hat ein Pflegekonzept zu enthalten. Die ökologischen Maßnahmen sind detailliert zu beschreiben und in einem Plan darzustellen, z. B.
(3) Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Ernährung hat ein Nutzungskonzept und einen Nutzungsplan zu enthalten. Darin ist detailliert zu beschreiben, welche Art der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt ist, z. B.
§ 4. Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten
Amstetten AM03
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)
§ 5. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Kontakte mit Vertretern von Völkerrechtssubjekten erfolgen auf diplomatischem Weg.
§ 5a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 1 Abs. 1 verarbeiten, sofern diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Amstetten AM05
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)
§ 6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Amstetten AM06
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 und 6, § 4 sowie § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(3) § 5a samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und 6, § 4 und § 8, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
Amstetten AM08
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres betraut.
Amstetten AM09
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)
Amstetten AM10
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)
Amstetten AM11
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)
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(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)
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(Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.)
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(Anm.: Anlage 14 wird als PDF dokumentiert.)
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(Anm.: Anlage 15 wird als PDF dokumentiert.)
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(Anm.: Anlage 26 wird als PDF dokumentiert.)
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(Anm.: Anlage 28 wird als PDF dokumentiert.)
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Neunkirchen NK08
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Scheibbs SB03
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(Anm.: Anlage 97 wird als PDF dokumentiert.)
St. Pölten (Land) SP05
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St. Pölten (Stadt) SP07
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St. Pölten (Stadt) SP10
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St. Pölten (Stadt) SP11
(Anm.: Anlage 101 wird als PDF dokumentiert.)
Tulln TU01
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Tulln TU03
(Anm.: Anlage 103 wird als PDF dokumentiert.)
Tulln TU04
(Anm.: Anlage 104 wird als PDF dokumentiert.)
Tulln TU06
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Tulln TU07
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Wiener Neustadt (Stadt) WN04
(Anm.: Anlage 108 wird als PDF dokumentiert.)
Wiener Neustadt (Land) WN06
(Anm.: Anlage 109 wird als PDF dokumentiert.)
Wiener Neustadt (Land) WN07
(Anm.: Anlage 110 wird als PDF dokumentiert.)
Wiener Neustadt (Stadt) WN08
(Anm.: Anlage 111 wird als PDF dokumentiert.)
Wiener Neustadt (Land) WN09
(Anm.: Anlage 112 wird als PDF dokumentiert.)
Wiener Neustadt (Land) WN11
(Anm.: Anlage 113 wird als PDF dokumentiert.)
Waidhofen an der Thaya WT02
(Anm.: Anlage 114 wird als PDF dokumentiert.)
Waidhofen an der Thaya WT04
(Anm.: Anlage 115 wird als PDF dokumentiert.)
Waidhofen an der Thaya WT06
(Anm.: Anlage 116 wird als PDF dokumentiert.)
Waidhofen an der Thaya WT07
(Anm.: Anlage 117 wird als PDF dokumentiert.)
Zwettl ZT03
(Anm.: Anlage 118 wird als PDF dokumentiert.)