Bgld. Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Burgenland
08.06.2022
Oberösterreich
17.11.2025
Steiermark
19.05.2017
Oberösterreich
17.11.2025
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und folgende Pflanzenart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3130
Schlammfluren
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften
Pflanze nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1428
Vierblättriger Kleefarn
Marsilea quadrifolia
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 2 Abs. 6 bis 8 Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinne des § 66 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001, für die Verwenderinformationen der Hersteller oder Inverkehrbringer einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.
(3) Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung zählen
Der Bebauungsplan gliedert sich in die plangrafische Darstellung und in die allfälligen schriftlichen Ergänzungen.
Der in der Gemeinde Wundschuh gelegene Neuteich wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 45 „Wundschuh-Neuteich“ bezeichnet.
Oberösterreich
17.11.2025
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Die persönliche Schutzausrüstung muss hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(2) Darüber hinaus muss sie
(3) Beim Erwerb persönlicher Schutzausrüstungen durch den Dienstgeber, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, sofern er über keine anderen Kenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Erfordern verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(1) Der plangrafischen Darstellung des Bebauungsplans ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein, Höhenschichtlinien mit einer der Planung entsprechenden Äquidistanz und die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum Rand der digitalen Darstellung zu enthalten.
(2) Für die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, dürfen Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen. Soweit erforderlich, sind darüber hinaus die Planzeichen gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2025 zu verwenden.
(3) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf. Die Strichstärke, der Raster, die Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Plangrundlage erkennbar bleibt.
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt dem Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia) oberste Priorität zu.
(1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Hierzu hat der Dienstgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 2 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen
(2) Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Abs. 1 bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
(1) Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist zusätzlich zur plangrafischen Darstellung digital im Landeskoordinatensystem des Landes Oberösterreich zu erstellen.
(2) Bei Bebauungsplanänderungen ist eine digitale konsolidierte Fassung zu erstellen und auf der Internetseite der Gemeinde zur Einsicht bereit zu halten.
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für das Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia)
(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlichenfalls eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß der Bedienungsanleitung zu prüfen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(3) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so hat der Dienstgeber dafür Vorsorge zu treffen, dass sich für die einzelnen Benutzerinnen und Benutzer dadurch keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Informationen der Hersteller und der Inverkehrbringer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.
(1) Die Pläne haben das Mindestformat A4 aufzuweisen. Die plangrafischen Darstellungen dürfen in einzelne Teilpläne zerlegt werden, deren Breite 900 mm nicht übersteigen darf. Die Teilpläne haben jeweils eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
(2) Die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans hat nach Maßgabe der Anlage 2 zu enthalten
Mit Ausnahme der bisher ausgeübten Nutzungen, bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Die Handlung ist zulässig nach Vorliegen
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 3 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, tritt.
(2) Die in § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, 7 und 9 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014enthaltenen Verweisungen auf §§ 4, 5, 7 Z 9, §§ 12, 13, 14, 69 und70 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 5 Z 9, 11, 12,, §§ 6, 7, 8, 66 und 67 Bgld. BSchG 2001 zu verstehen.
(1) Die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen.
(2) Die plangrafische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete mit großer flächenmäßiger Ausdehnung kann auch im Maßstab 1 : 2.000 erfolgen.
(3) Die plangrafische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete mit stark differenzierter Bebauung und Gebiete mit großer Baudichte kann auch im Maßstab 1 : 500, 1 : 250 oder 1 : 200 erfolgen.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1.500.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2019/1832/EU, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 35, umgesetzt.
(1) Wenn zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die plangrafische Darstellung hinaus zusätzliche, unbedingt notwendige Festlegungen getroffen werden und diese nicht in die plangrafische Darstellung aufgenommen werden können, sind diese in schriftlichen Ergänzungen zur plangrafischen Darstellung zu treffen.
(2) Für die zur Gänze in schriftlicher Form erstellten Bebauungspläne (§ 32 Abs. 7 Oö. ROG 1994) gilt § 4 sinngemäß.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Änderungen eines Bebauungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) vorzunehmen. Für die Darstellung gelten die §§ 1 bis 6.
(2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen. Bei Bebauungsplänen über Gebiete mit großer räumlicher Ausdehnung kann diese Darstellung als gesonderte Plangrundlage erfolgen.
(3) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Bei Änderungen der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist eine erneute digitale Darstellung im Landeskoordinatensystem des Landes Oberösterreich zu erstellen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2017, in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Bebauungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Bebauungspläne), LGBl. Nr. 3/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2013, außer Kraft.
(3) Für Bebauungspläne sowie deren Änderungen und Aufhebungen, welche vor dem 1. Jänner 2026 gemäß § 34 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Gemeinderat beschlossen wurden, gelten die Bestimmungen der Planzeichenverordnung für Bebauungspläne, LGBl. Nr. 3/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2013.