Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Niederösterreich
01.12.2022
Oberösterreich
28.07.2025
Die 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau weist eine Laufzeit von 2022 bis 2030 und einen Finanzierungsdeckel (d.h. maximal förderbare Kosten) von € 222.060.000 auf.
(1) Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich, die sich aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 138/2024, ergeben.
(2) Dieses Landesgesetz enthält die zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks notwendigen Bestimmungen über
Die Vereinbarungsparteien kommen überein, dass die in Art. 3 der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau, BGBl. I Nr. 201/2013, genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb einer Ländersumme überschritten werden können, sofern die in der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb desselben Landes um die gleiche oder um eine höhere Summe unterschritten wird.
(1) Folgende Leistungen im Sinn des § 4 TDBG 2012 stellen Förderungen im Sinn dieses Landesgesetzes dar
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der im Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Diesem Landesgesetz unterliegen folgende Förderungen im Sinn des Abs. 1
(6) Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten
(1) Die gegenständliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die Förderung von Vorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen worden sind. Die Gewährung von Förderungen für andere Vorhaben, für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(2) Der Abschluss weiterer, ähnlicher Zusatzvereinbarungen bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wird durch die gegenständliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Verpflichtungen zu Leistungsmitteilungen im Sinn des § 9 des Oö. TDB-Begleitregelungsgesetzes (Oö. TDB-BrG) betreffend Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 und 2 Oö. TDB-BrG in der Fassung dieses Landesgesetzes sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 Oö. TDB-BrG in der Fassung dieses Landesgesetzes jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen im Sinn des § 2 ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Leistende Stelle für Förderungen im Sinn des § 2 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 14 TDBG 2012) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Stelle als leistende Stelle.
Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 4) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 13 TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 14 TDBG 2012) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Werden Förderungen im Sinn des § 2 von einem vom Land Oberösterreich betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, hat das Land Oberösterreich die Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 7 bis 9 durch geeignete Maßnahmen auf diese Rechtsträger zu überbinden.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 3) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogramms eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 3) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn des § 2 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme dessen Abs. 1 Z 1 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 3) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 5) vor Gewährung einer Förderung gemäß § 2 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen.
(1) Die leistenden Stellen (§ 4) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn des § 2, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden oder aus Datenbanken des Dachverbands der Sozialversicherungsträger abgefragt werden können. Keine Pflicht zur Mitteilung besteht insoweit eine leistende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025, erfasst ist.
(2) Die Mitteilungen haben unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des § 12 TDBG 2012 erfolgen die Mitteilungen im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.
(3) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b TDBG 2012 zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen (§ 4) sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
(5) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die leistenden Stellen (§ 4) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.