Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz Begleitgesetz
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Burgenland
Alle Änderungen wurden in den entsprechenden Gesetzen eingearbeitet.
22.04.2022
Niederösterreich
29.11.2022
Steiermark
28.03.2017
(Die Anlage wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Der Ärztliche Behandlungsschein ist als PDF dokumentiert.)
Burgenland
07.04.2026
Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Grundwasserwerkes in Theresienfeld wird das im § 2 dieser Verordnung festgelegte Schon- und Regionalprogrammgebiet bestimmt.
(1) Für die Vollziehung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 werden die angeschlossenen Formulare festgesetzt.
(2) Diese Formulare sind
(Anm.: Der Totenbeschauschein ist als PDF dokumentiert.)
Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst das in der Anlage planlich ausgewiesene Gebiet.
(1) Soweit die Vollziehung automationsunterstützt erfolgt, können die Formulare den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepasst werden.
(2) Bei Verwendung des Ärztlichen Behandlungsscheins innerhalb von Krankenanstalten ist dessen Erweiterung um zusätzliche Angaben zulässig, soweit sie aufgrund der arbeitsorganisatorischen Abläufe zweckmäßig ist.
(Anm.: Das Totenbeschauprotokoll ist als PDF dokumentiert.)
(1) Im verordneten Gebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
(2) Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur dann bewilligungsfähig, wenn der Flurabstand zum Grundwasser (HGW) mindestens 10 m beträgt.
(3) Bei Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vorzusehen.
Diese Verordnung tritt mit dem dreißigsten Tag nach der Kundmachung, das ist der 26. April 2017, in Kraft.
(Anm.: Die Überführungsanzeige ist als PDF dokumentiert.)
Im verordneten Gebiet bedürfen die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden können, unter Anschluss geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die einer Bewilligung nach dem 2. Abschnitt im 1. Hauptstück des 2. Teiles des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder einer Bauartzulassung nach dem 6. Abschnitt im 1. Hauptstück des 2. Teiles dieses Gesetzes bedürfen, vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde (§ 114 WRG 1959).
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die bei der Vollziehung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992 zu verwendenden Formulare, LGBl. Nr. 76/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 78/1999, außer Kraft.
Im verordneten Gebiet sind verboten
Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112 WRG 1959 im verordneten Gebiet ist bei Interessensabwägungen der Gesichtspunkt der vorrangigen Widmung der verordneten Gebietsfläche in erster Linie für die Trinkwasserversorgung und weiters für die örtliche Feldbewässerung maßgebend. Vor der Bewilligung jeglicher Maßnahmen ist deren Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen in für das Grundwasser unschädlichen Grenzen gehalten werden. In allen Verfahren sind die Vermeidung von Wasserverschwendungen, der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und die Sanierung unzulänglicher Abwasser- und Abfallbeseitigungen anzustreben.