Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz
Inhaltsübersicht (67)
Gesetzestext (67 Artikel)
Burgenland
04.08.2025
Niederösterreich
08.11.2022
Oberösterreich
30.06.2028
26.06.2025
Oberösterreich
30.06.2028
26.06.2025
Die Wahl des Landtages von Niederösterreich wird für
Sonntag, den 29. Jänner 2023,
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Einrichtung von Hinweisgebersystemen im Kompetenzbereich des Landes für Hinweise auf Verstöße gegen die in § 3 definierten Rechtsbereiche sowie der Schutz von Hinweisgebern bei Meldungen von Verstößen.
(2) Dieses Gesetz regelt
Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung von erheblichen Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und in der Tierhaltung, zum Schutz anderer wildlebender Tiere, zu Zwecken der Wissenschaft und zu sonstigen öffentlichen Zwecken, wird selektiv und unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf zugelassen.
Oberösterreich
30.06.2028
26.06.2025
(1) Dieses Gesetz gilt für Hinweisgeber, die aufgrund einer beruflichen Verbindung zu einem Rechtsträger des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts Informationen über Verstöße in den Rechtsbereichen nach § 3 erlangt haben und diese an ein Hinweisgebersystem nach § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 melden.
(2) Die Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern nach diesem Gesetz gelten, soweit einschlägig, auch für
Diese Verordnung sieht Maßnahmen
Oberösterreich
30.06.2028
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Landesrecht sowie von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: Richtlinie), ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, aufgelisteten Rechtsakte der Europäischen Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Meldungen von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
(5) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen, über die rechtsanwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht, über das richterliche Beratungsgeheimnis sowie über das Strafprozessrecht nicht berührt. Andere als die in Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen für Hinweisgeber günstiger sind.
(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen.
(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen.
(3) Als Almen gelten alle tatsächlich durch Beweidung oder Mahd bewirtschafteten Flächen, die als solche im Almbuch gemäß § 6 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz geführt werden.
(4) Als biogeographische Regionen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Gebiete, deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage III) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage III/1 bis III/28) dargestellt sind. Hinsichtlich dieser Gebiete ist zwischen
(5) Als Wolfsmanagementzonen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Bereiche, deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage III) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage III/1 bis III/28) dargestellt sind. Hinsichtlich dieser Bereiche ist zwischen
(6) Von einem Annähern oder einer unmittelbaren Nähe im Sinn der Anlage I ist - im Fall der fehlenden konkreten Angabe einer Entfernung - auszugehen, wenn ein Wolf sich in einem Umkreis von weniger als 100 m zum bezugnehmenden Objekt bzw. zur bezugnehmenden Person aufhält.
(7) Als Vergrämung gelten Maßnahmen wie das gezielte, auch wiederholte Einwirken mit Strafreizen auf einen Wolf in klar erkennbaren Situationen, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen, an vom Menschen bewohnten oder genutzten Gebäuden oder Gehöften, an Siedlungen, an Stallungen, an Viehweiden, an Gehegen, an Tiergärten, an Wildwintergatter für Rotwild, an beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild oder an Almen abzuhalten.
(8) Als Entnahme gilt der gezielte Fang gegebenenfalls mit Kennzeichnung oder Besenderung (vorübergehende Entnahme) oder der gezielte Abschuss (letale Entnahme) eines Wolfs.
(9) Als Nutztiere gelten die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im Freien gehaltene Weidetiere oder in Stallungen gehaltene Tiere, wie zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferdeartige), Neuweltkameliden (zB Lamas oder Alpakas), Hühner-, Enten- oder Laufvögel. Ebenso gelten das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen gehaltene Farmwild (zB Dam- oder Rotwild) und in Tiergärten zur Schau gestellte Tiere als Nutztiere im Sinn dieser Verordnung. Nutzhunde (zB Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- bzw. Herdenschutzhunde) oder Heimhunde (zB Haushunde) gelten als Hunde im Sinn dieser Verordnung.
(10) Als Jungtiere gelten Wölfe oder Wolfshybriden mit einem Alter von bis zu 22 Monaten. Als Welpen gelten Wölfe oder Wolfshybriden mit einem Alter von bis zu 6 Monaten.
Burgenland
21.04.2022
(1) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden. In das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten wird durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.
(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschossen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden. Eine solche Vergrämung kann innerhalb von bis zu vier Wochen in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um die Vergrämung gemäß Abs. 1 befinden.
(3) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen, können, im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen und Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme ist nur nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und anschließender Mitteilung durch das Amt der Landesregierung zulässig. Sie darf nur innerhalb von bis zu vier Wochen nach der letzten Vergrämung und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um die letzte Vergrämung befinden.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in als siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2), in als siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2) und im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 2, 4 und 5) eine letale Entnahme von Risikowölfen (§ 3 Abs. 1) durch Abschuss nur zulässig, wenn diese ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.5., 4.6., 4.7., 4.8. und 4.9. gemäß Anlage I zeigen.
(5) Abweichend vom Abs. 3 können Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.8. und 4.9. gemäß Anlage I zeigen, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen und Jägern des jeweiligen Jagdgebiets ohne vorherige Vergrämungsmaßnahmen durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme ist nur nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und anschließender Mitteilung durch das Amt der Landesregierung zulässig. Sie darf nur innerhalb von bis zu vier Wochen nach dem letzten gefährlichen Verhalten und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um das letzte gefährliche Verhalten befinden.
(6) Für den Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind sofortige Entnahmen zulässig.
(7) Können gefährliche Verhaltensweisen gemäß Anlage I keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen zu einem bestimmten Risikowolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Risikowolf handelt.
(1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen erlangten und gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle sind nicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen und deren Weiterverfolgung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet.
(1) Schadwölfe gemäß § 3 Abs. 2 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden. In das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten wird durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.
(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschossen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden.
(3) Schadwölfe gemäß § 3 Abs. 2, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen, können, wenn keine gelinderen Schutzmittel oder Eingriffsmaßnahmen in Betracht kommen, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen und Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme ist nur nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und anschließender Mitteilung durch das Amt der Landesregierung zulässig. Sie darf nur innerhalb von bis zu vier Wochen nach dem letzten Riss- oder Verletzungsereignis und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um das letzte Riss- bzw. Verletzungsereignis befinden.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in der im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzone gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 5) eine letale Entnahme von Schadwölfen (§ 3 Abs. 2), die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.1. und 4.2. gemäß Anlage II zeigen, durch Abschuss nicht zulässig.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind dann zulässig, wenn Schadwölfe, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.1. und 4.2. gemäß Anlage II zeigen, im Bereich von vom Menschen bewohnten oder genutzten Gebäuden oder Gehöften, von Stallungen, von Gehegen, von Heimweiden, von Tiergärten, von Almen oder von sonstigen Flächen nachweislich
(6) Nutztiere müssen sachgerecht geschützt werden, um bei der Berechnung der Schadzahlen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 miteinbezogen zu werden. In den als Alp- und Weideschutzgebiet ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 3 und 4) kann das Erfordernis des sachgerechten Schutzes entfallen, wenn sich Flächen, auf denen das Riss- bzw. Verletzungsereignis stattgefunden hat, als nicht schützbar erweisen und dies bei der Riss- bzw. Verletzungsbegutachtung festgestellt wird.
(7) Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind dann zulässig, wenn Schadwölfe, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe des Punktes 4.3. gemäß Anlage II zeigen, einen Hund getötet oder verletzt haben.
(8) Können Schäden im Sinn der Abs. 5 und 7 keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen oder der Schäden zu einem bestimmten Schadwolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder der Riss- bzw. Verletzungsereignisse oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Schadwolf handelt.
(9) Wenn auf Grund einer genetischen Analyse eines entnommenen Wolfs feststeht, dass es sich nicht um den schadverursachenden Wolf handelt, dann ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines weiteren Schadwolfs, unter den in den Abs. 1 bis 8 angeführten Voraussetzungen, innerhalb der Frist nach Abs. 3 zulässig.
(1) Die Identität des Hinweisgebers sowie die Identität von der Meldung betroffener Personen sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist der Hinweisgeber von der Offenlegung seiner Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich zu verständigen.
(1) Über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen gemäß dieser Verordnung ist unverzüglich die bzw. der Jagdausübungsberechtigte zu informieren.
(2) Sämtliche Vergrämungsmaßnahmen sind entsprechend zu dokumentieren und unverzüglich im Wege der Internetseite des Landes Oberösterreich (Onlineformular) dem Amt der Landesregierung (Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz) zu melden.
(3) Jede Entnahme ist von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich telefonisch (Oö. Wolfhotline) an das Amt der Landesregierung zu melden.
(4) Zu Zwecken des Monitorings (§ 7), der Wissenschaft und des Unterrichts sind entnommene und tot aufgefundene Wölfe fachgerecht aufzubewahren und von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten dem Amt der Landesregierung ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Für den Fang dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildtierarten eingesetzt werden. Wolfsfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist witterungsgeschützt zu wählen und mit einem elektronischen Meldesystem auszustatten. Für den Fall einer Meldung über das elektronische Meldesystem ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.
(6) Die Bejagung mit Schusswaffen kann unter Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen erfolgen, wenn dies zur Abschussdurchführung erforderlich ist.
(1) Interne und externe Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 6 und den Schutz der Identität des Hinweisgebers sowie der betroffenen Person zu dokumentieren.
(2) Fernmündlich eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Aufwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3) Fernmündlich eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren. Wird gemäß Abs. 2 eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(4) Erfolgt die Meldung höchstpersönlich, so ist das Gespräch mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung des aufgezeichneten Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Damit die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands des Wolfs im Bundesland Oberösterreich in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet, trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit, nicht behindert wird, hat die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Wolfs ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
(1) Juristische Personen nach § 9 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 13 Abs. 1 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sowie die um Austausch oder Übermittlung personenbezogener Daten ersuchte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind ermächtigt, personenbezogene Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen oder externen Meldestelle oder als ersuchte Behörde nach diesem Gesetz zu verarbeiten. Die Verarbeitung muss auf Daten eingeschränkt werden, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden und inkludieren folgende Daten
(3) Die externe Meldestelle darf Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen nach § 16 Abs. 4 und 5 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4) Soweit Verantwortliche zusammen ein Hinweisgebersystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verpflichtungen des Verantwortlichen zum Schutz von Hinweisgebern nach diesem Gesetz gelten auch für Auftragsverarbeiter.
(5) Als Identifikationsdaten gelten
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten, sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer.
(7) Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers oder zum Zweck der Ergreifung von Folgemaßnahmen, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Meldungen oder von Folgemaßnahmen zu unterbinden, erforderlich ist, finden folgende Rechte der von einer Meldung betroffenen Person keine Anwendung
(8) Interne Meldestellen und die externe Meldestelle sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Schutzvorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
(9) Personenbezogene Daten sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz des Hinweisgebers oder von der Meldung oder Folgemaßnahmenergreifung betroffener oder involvierter Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.
Ergibt das begleitende Wolfs-Monitoring das Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden), so ist eine letale Entnahme dieser Hybriden, bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Jungtiere und Welpen, im Wege des Abschusses mit Schusswaffen durch die Jagdausübungsberechtigte bzw. den Jagdausübungsberechtigten, durch Jagdschutzorgane oder durch befugte Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets, unter Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 3, 4 und 6 zulässig.
(1) Nachstehende juristische Personen sind verpflichtet, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen einzurichten
(2) Interne Hinweisgebersysteme können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind. Wird ein internes Hinweisgebersystem gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben, gelten dieses als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des § 8 Abs. 4.
(3) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Form einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
(4) Juristische Personen nach Abs. 1 haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung von Informationen über Verstöße über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen in zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.
Eine juristische Person nach § 9 Abs. 1 hat sicherzustellen, dass das von ihr eingerichtete interne Hinweisgebersystem für ihre Dienst- oder Arbeitnehmer zugänglich ist, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße, die in den Anwendungsbereich nach § 3 fallen, erlangt haben.
(1) Juristische Personen nach § 9 Abs. 1 haben - unbeschadet des § 9 Abs. 2 - eine oder mehrere Dienst- oder Arbeitnehmer oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, erforderliche Folgemaßnahmen zu ergreifen.
(2) Juristische Personen nach § 9 Abs. 1 haben die Möglichkeit, interne Hinweisgebersysteme durch einen externen Dritten betreiben zu lassen. Der externe Dritte hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, erforderliche Folgemaßnahmen zu ergreifen. Externe Dritte sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO und in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(3) Die interne Meldestelle ist so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Dienst- oder Arbeitnehmer, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder ein für die Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständiges Organ zu betrauen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
(2) Es obliegt der internen Meldestelle festzulegen, ob Meldungen von Verstößen in schriftlicher oder mündlicher oder in beiden Formen erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss fernmündlich oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen im Rahmen einer höchstpersönlichen Zusammenkunft möglich sein.
(3) Das Einlangen einer schriftlichen Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(4) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(5) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die im sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsbereiche obliegen, soweit es sich um Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes handelt, dem Burgenländischen Antidiskriminierungsbeauftragten (im Folgenden: Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragter).
(2) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Website insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen
(3) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 2 an interessierte Personen zu übermitteln.
(1) Der Zugang zum externen Hinweisgebersystem ist für alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße in Rechtsbereichen nach § 3 erlangt haben, sicherzustellen, insbesondere für
(2) Eine Meldung von Verstößen an die externe Meldestelle kann unabhängig von einer allfälligen vorherigen Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der externen Meldestelle für Hinweise nach diesem Gesetz hat sich der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung übermittelten Informationen gewährleistet ist und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
(2) Für den Fall, dass bei dem Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragten als externe Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Personen nicht offengelegt wird.
(3) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete betraut werden.
(1) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat Meldungen sowie Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sowie bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
(2) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Mündliche Hinweise müssen fernmündlich oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen höchstpersönlich gegeben werden können.
(3) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen, schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, sofern sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung über das Einlangen der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(4) Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle des Bundes oder eines anderen Landes auf sichere Weise weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist der Hinweisgeber zu verständigen.
(5) Jeder Hinweis ist von dem Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragten unverzüglich auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Meldung zu ersuchen. Die externe Meldestelle ergreift die erforderlichen Folgemaßnahmen oder wirkt auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei der zuständigen Stelle hin. Diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderen Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(7) Eine Rückmeldung ist dem Hinweisgeber spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesen Fällen sind dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.
(8) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Meldung und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, sofern dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(9) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat den Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
(10) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die externe Meldestelle bei ihren Aufgaben im Sinne des Abs. 1 zu unterstützen.
(1) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat seine Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen
(3) Die Daten gemäß Abs. 2 sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und dem zuständigen Bundesministerium zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
(1) Hinweisgeber, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ihrem Melderecht oder von ihrem Offenlegungsrecht nach Art. 15 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben, dürfen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen
(2) Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahmen für eine gerechtfertigte Meldung (§ 5 Abs. 1) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(1) In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einem Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge der Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war.
(2) Hinweisgeber, die im Sinne des § 5 Abs. 1 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
(3) Hinweisgeber, die vom Melderecht oder Offenlegungsrecht Gebrauch machen, begehen keine Verletzung der Geheimhaltungspflichten, soweit hinreichender Grund zur Annahme bestand, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.
Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.