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20001356 AT

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk

Niederösterreich

13.10.2022

Landesrecht Oö. Informationstechnologien-Einsatz-Gesetz

Oberösterreich

16.06.2025

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2022, V 150/2022-10, ausgesprochen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. April 2004, Z MES1V04266, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 3. Juli 2008, Z MES1-V-0643, - soweit sie nicht bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2022, V 223/2021-13 ua., für gesetzwidrig erklärt wurde - gesetzwidrig war.

Landesrecht Oö. Informationstechnologien-Einsatz-Gesetz

Ziel dieses Landesgesetzes ist die Förderung der digitalen Transformation und eines transparenten und nachvollziehbaren Einsatzes von Systemen, die die derzeit bekannten Formen sogenannter „künstlicher Intelligenz“ beinhalten (in der Folge: KI-Systeme) sowie von Informationstechnologie zur automatisierten Entscheidung durch

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Wolfgangsee-Blinklingmoos wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Gschwendter Moos“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1.500 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Landesrecht Oö. Informationstechnologien-Einsatz-Gesetz

(1) Zum Zweck der Förderung der digitalen Transformation, insbesondere zur Steigerung der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben sind die in § 1 genannten Einrichtungen ermächtigt, sich an KI-Reallaboren gemäß Art. 57 VO (EU) 2024/1689 zu beteiligen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nach Art. 59 VO (EU) 2024/1689. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über das Entwicklungsvorhaben, die verarbeiteten Daten und das vor dem und für den Einsatz derartiger Systeme oder Komponenten einzuhaltende Verfahren erlassen.

(2) Die in § 1 genannten Einrichtungen sind weiters ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 VO (EU) 2016/679 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinn des Art. 10 VO (EU) 2016/679 zu verarbeiten. Dies ist nur zum Zweck der Entwicklung sowie für das dafür erforderliche Einüben (Trainieren), die erforderliche Überprüfung der Eignung der Methode für einen bestimmten Zweck (Validieren) und das Testen von KI-Systemen sowie deren weiteren Betrieb zulässig,

(3) Eine Verarbeitung nach Abs. 2 ist nur dann und insoweit zulässig, als dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und gleichwertige Ergebnisse nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand auf andere Weise mit anonymisierten, anderweitig zusammengefügten (synthetischen) oder sonstigen nicht personenbezogenen Daten wirksam erzielt werden können.

(4) Für die in Abs. 2 genannten Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die

(5) Bei der Auswahl der Daten ist darauf zu achten, dass diese hinreichend notwendig (relevant), repräsentativ, nicht-diskriminierend und so weit wie möglich fehlerfrei und im Hinblick auf den verfolgten Zweck vollständig sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung darf zu keinen Maßnahmen oder Entscheidungen führen, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben.

(6) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt bei gemeinsamen Verantwortlichen nach Art. 26 VO (EU) 2016/679 jenem Verantwortlichen, der als Anlaufstelle genannt ist.

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang II genannten Moosart Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) sowie der in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii).

Landesrecht Oö. Informationstechnologien-Einsatz-Gesetz

(1) Soweit von Verantwortlichen Leistungen als Träger von Privatrechten erbracht werden, ist es zulässig, die dafür notwendigen Entscheidungen durch Informationstechnologie, welche keine KI-Systeme nach der VO (EU) 2024/1689 darstellen, vollständig automatisiert vorzunehmen.

(2) Ausfertigungen dieser Entscheidungen haben eine Begründung zu enthalten, müssen als Ergebnis eines automatisierten Entscheidungsprozesses gekennzeichnet sein und sind mit der Amtssignatur (§ 19 E-GovG) des Verantwortlichen zu versehen.

(3) Der Verantwortliche hat zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person angemessene Maßnahmen, die mehrere gleichartige Verarbeitungsvorgänge umfassen können, zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind jedenfalls

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Im Schutzgebiet findet § 2 Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl Nr 98/1983, mit folgenden Maßgaben Anwendung

Landesrecht Oö. Informationstechnologien-Einsatz-Gesetz

(1) Die Pflichten gemäß Art. 13 bis 15 VO (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde, überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder Dritter geschädigt würden oder der Schutz personenbezogener Daten oder andere öffentliche Interessen an der Geheimhaltung dem entgegenstehen.

(2) Bei der Entwicklung von KI-Systemen nach § 2 Abs. 2 ist eine Dokumentation aller mit der Entwicklung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu erstellen und jedenfalls für die Dauer der Anwendung aufzubewahren. Diese Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

Landesrecht Oö. Informationstechnologien-Einsatz-Gesetz

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Selbstverwaltungskörper sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Gschwendter Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Oö. Informationstechnologien-Einsatz-Gesetz

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die jeweils geltende Fassung folgender Rechtsakte zu verstehen

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Oö. Informationstechnologien-Einsatz-Gesetz

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Landesrecht Gschwendter Moos-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

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