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20001355 AT

Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte

176 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (176)

Gesetzestext (176 Artikel)

Landesrecht Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte

Burgenland

25.02.2022

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

Niederösterreich

29.09.2022

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Oberösterreich

06.06.2025

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 4 Abs. 1 mit 7. November 2016 in Kraft getreten.

Die Änderung durch die Vereinbarung LGBl. Nr. 16/2020 ist gemäß deren Artikel 7 mit 24. Mai 2019 in Kraft getreten.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

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Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Langtitel

Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandseinsatzgesetz 2001 – AuslEG 2001)

StF: BGBl. I Nr. 55/2001 (NR: GP XXI RV 535 AB 560 S. 70. BR: AB 6355 S. 677.)

Änderung

BGBl. I Nr. 103/2002 (NR: GP XXI IA 658/A AB 1119 S. 107. BR: 6670 AB 6671 S. 689.)

BGBl. I Nr. 137/2003 (NR: GP XXII RV 260 AB 333 S. 41. BR: 6928 AB 6949 S. 704.)

BGBl. I Nr. 58/2005 (NR: GP XXII RV 949 AB 955 S. 112. BR: 7302 AB 7306 S. 723.)

BGBl. I Nr. 116/2006 (NR: GP XXII IA 828/A AB 1553 S. 155. BR: 7583 AB 7599 S. 736.)

BGBl. I Nr. 18/2008 (NR: GP XXIII AB 400 S. 41. BR: AB 7870 S. 751.)

BGBl. I Nr. 85/2009 (NR: GP XXIV RV 161 AB 239 S. 32. BR: AB 8163 S. 774.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 105/2011 (NR: GP XXIV RV 1391 AB 1418 S. 124. BR: AB 8597 S. 801.)

BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3.

Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 4.

Besoldung

§ 5.

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 6.

Disziplinarrecht

§ 6a.

Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz

§ 7.

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 8.

Abgabenfreiheit

§ 9.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen

§ 10.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11.

In- und Außerkrafttreten

§ 12.

Übergangsbestimmungen

§ 13.

Vollziehung

Schlagworte

e-rk3, Inh

Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG (BGBl. I Nr. 103/2002),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003 (BGBl. I Nr. 137/2003),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005 (BGBl. I Nr. 58/2005),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006 (BGBl. I Nr. 116/2006),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009 (BGBl. I Nr. 85/2009),

Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010),

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS (BGBl. I Nr. 181/2013),

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 32/2018),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019 (BGBl. I Nr. 102/2019),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024 (BGBl. I Nr. 77/2024)

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40155525

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(Anm.: Die Anlagen 1a bis 7 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Länder bekennen sich zu harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften in allen öffentlichen Haushalten. Für Bund, Länder und Gemeinden gilt gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt, dass die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit zu gestalten sind. Dabei sind die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der nachhaltig geordneten Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Haushaltsplanung und die Rechnungslegung in Umsetzung des Abs. 1 entsprechend den nachstehenden Regelungen gemäß Art. 2 – soweit sie die Länderhaushalte betreffen – erfolgen sollen, wobei die Anlagen einen integrierenden Teil der Vereinbarung bilden.

(3) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Verbuchungsregeln werden die Vertragsparteien gemeinsam Kontenrichtlinien für Länder erstellen.

(4) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.

(6) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich nach Klärung des Umfanges der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 16 Abs. 1 F-VG diese Vereinbarung im erforderlichen Ausmaß anpassen, soweit eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen abweichende Regelungen über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorsieht.

Landesrecht Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte

Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Oberwart und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

Zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau wird das im § 2 dieser Verordnung und in den Anlagen 1 bis 32 beschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Als gemeinsame Einrichtung zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände wird die „Krankenfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)“ eingerichtet.

(2) Die KFG ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.

(3) Sitz der KFG ist Linz. Die KFG ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

(4) Dieses Landesgesetz gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(2) Ist die Zuordnung gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.

(3) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt 92, „Öffentliche Abgaben”, als Erträge zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als Ertrag zu veranschlagen.

(4) Die Erträge der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der Gemeinde- Bedarfszuweisungsmittel ergeben.

(5) Erträge aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind beim Abschnitt 94, „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“, als operative Erträge zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugutekommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Erträge veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen für Gemeinden sind von diesen abhängig vom Ertragscharakter (Kapitaltransfer oder Transfer) zu veranschlagen.

(6) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, so ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen. Erhaltene Kapitaltransfers sind gemäß der Nutzungsdauer des Vermögenswertes, für den sie gewährt werden, abzugrenzen und jährlich entsprechend ertragswirksam aufzulösen.

(7) Der Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt.

(8) Der Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(9) Der Transferaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das sie gewährt werden.

(10) Erträge und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und derivative Finanzinstrumente sind im Finanzertrag bzw. Finanzaufwand brutto zu veranschlagen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind periodengerecht als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag zu veranschlagen. Alle Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind mindestens in folgende Mittelaufbringungs- und –verwendungsgruppen zu gliedern (Anlage 1b)

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sach- und Finanzaufwand) und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Fällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Geldfluss in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung sind mindestens in folgende Mittelaufbringungs- und –verwendungsgruppen (Anlage 1b) zu gliedern

(4) Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert 400 Euro übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.

(5) Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist § 36 zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der operativen und investiven Gebarung ist der Nettofinanzierungssaldo. Der Nettofinanzierungssaldo ist über den Geldfluss der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Als Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und als Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, gelten insbesondere

(2) Die Ein- und Auszahlungen gemäß Abs. 1 sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).

(3) Die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen sind bis zum Ende des laufenden Finanzjahres dahingehend auszugleichen, als nur jene Beträge als nicht voranschlagswirksam ausgewiesen werden sollten, welche aus sachlichen und zeitlichen Gründen gerechtfertigt sind. Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlagen 6t).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), d. h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittelverwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

(3) Die Verrechnung hat nach Maßgabe des Kontenplans für Länder (Anlage 3a) und Gemeinden (Anlage 3b) zu erfolgen. Der Kontenplan enthält die Konten für die Ergebnis-, die Finanzierungs- und die Vermögensrechnung. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung überzuleiten.

(4) Die Bestimmungen zum Voranschlag gelten sinngemäß für den Rechnungsabschluss, sofern nicht abweichende Regelungen gemäß dieser Vereinbarung getroffen werden.

(5) Gewinnabfuhren (Finanzerträge) sind in jenem Finanzjahr als Erträge zu erfassen, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt.

(6) Der Rechnungsabschluss ist auf Basis zuverlässiger Informationen zu erstellen.

(7) Aufwendungen und Erträge sind zeitlich abzugrenzen, sofern deren Wert 10 000 Euro übersteigt.

(8) Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten der Gebietskörperschaft anzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(2) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus

(2) Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (§ 7 Abs. 5).(3) Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.

(4) Die Vermögensrechnung ist in die in § 18 angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Vereinbarung (§§ 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des abzuschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.

(5) Die Gebietskörperschaft hat die in Abs. 1 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.

(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen

(3) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen

(4) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.

(5) Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. Unter dem Nettoergebnis sind Zuweisungen an bzw. Entnahmen aus Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen.

(2) Das Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2), das ist die allgemeine Gebarung der Finanzierungsrechnung, ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).

(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 12 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.

(4) Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an liquiden Mitteln (Saldo 7). Der Anfangsbestand, die Veränderung und der Endbestand an liquiden Mitteln in der Finanzierungsrechnung haben jenen in der Vermögensrechnung zu entsprechen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen, die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen auszuweisen.

(4) Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest kurzfristige Finanzschulden (netto), kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen.

(5) Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Die Sachanlagen sind zumindest in folgende Kategorien zu untergliedern: Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur, Gebäude und Bauten, technische Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Kulturgüter. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden (netto), langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen zu untergliedern.

(6) Das Nettovermögen gliedert sich zumindest in den Saldo der Eröffnungsbilanz, das kumulierte Nettoergebnis, die Haushaltsrücklagen, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen.

(7) Für die Darstellung der Vermögensrechnung ist die in der Anlage 1c angeführte Gliederung zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn die Gebietskörperschaft zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat.

(2) Wirtschaftliches Eigentum liegt unabhängig von einer zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn die Gebietskörperschaft wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem sie diese insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.

(3) Jeder Vermögenswert (aktiv- und passivseitig) ist für sich einzeln zu erfassen und zu bewerten. Für bewegliche Güter kann aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren angewendet werden. Ebenso können Gegenstände mit gleicher Nutzungsdauer zu einer Sachanlage zusammengefasst werden, wenn diese üblicherweise zusammen genutzt werden.

(4) Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, wobei der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.

(5) Der Barwert ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am Rechnungsabschlussstichtag gültigen durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) entspricht.

(6) Anschaffungskosten sind alle Kosten des Erwerbs, wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten von baulichen Gegenständen bzw. Liegenschaften umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch allfälliger bestehender baulicher Gegenstände bzw. die Wiederherstellung des Standorts (z. B. Dekontaminierung), insoweit diese im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.

(7) Herstellungskosten sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.

(8) Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden.

(9) Der beizulegende Zeitwert (fair value) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus

(10) Die Abschreibung eines Vermögenswertes erfolgt linear und beginnt mit der Inbetriebnahme. Wenn der Vermögenswert zur Verfügung steht, sich an seinem Standort und im betriebsbereiten Zustand befindet und binnen sechs Monaten nicht in Betrieb genommen wird, hat die Abschreibung nach Ablauf der sechs Monate zu beginnen. Für die Berechnung der Abschreibung sind die Nutzungsdauern in Anlage 7 zu verwenden. Ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten der Sachanlage eine andere voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer, so ist diese heranzuziehen und zu begründen. Ist der entgeltlich erworbene Vermögensgegenstand länger als sechs Monate des Haushaltsjahres im Anlagevermögen, so ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, andernfalls die Hälfte. Eine monatsgenaue Abschreibung ist zulässig.

(11) Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres in Euro umzurechnen. Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zum jeweiligen nationalen niedrigeren Devisenkurs umzurechnen. Änderungen aufgrund des Wechselkurses werden erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst. Diese sind dem Nettovermögen zuzurechnen und bei Veräußerung oder Ausscheiden aufzulösen.

(12) Neubewertungsrücklagen entstehen bei der Folgebewertung von Vermögenswerten und sind dem Nettovermögen zuzurechnen.

(13) Neubewertungsrücklagen und Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung oder Ausscheiden in der Ergebnisrechnung aufzulösen.

(14) Wenn Vorgänge bekannt werden, die eine wesentliche Wertminderung bzw. eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung eines Vermögenswertes vermuten lassen, so ist dies zu prüfen. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes ist der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten oder der Gebrauchswert.

(15) Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte nach Abs. 14 vorzunehmen, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben. Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätten, dürfen dabei nicht überschritten werden.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Länder sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Abs. 1, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Forderungen sind Ansprüche der Gebietskörperschaft auf den Empfang von Geldleistungen. Kurzfristige Forderungen und langfristige, verzinste Forderungen sind zum Nominalwert zu bewerten. Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu bewerten, wenn deren Wert 10 000 Euro übersteigt.

(2) Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung zu erfassen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(3) Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten

(2) Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen

(3) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.

(4) Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.

(5) Es ist ein Inventarverzeichnis zu führen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen und Fonds) zu verstehen. Anteile der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Eine Bewertung zum Rechnungsabschlussstichtag hat gemäß Abs. 7 und 8 zu erfolgen.

(2) Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen in privatrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Organisationsform, sonstige Beteiligungen und von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind gesondert auszuweisen.

(3) Ein verbundenes Unternehmen ist bei einem Anteil von mehr als 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein verbundenes Unternehmen dann vor, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung hat. Die Kontrolle ist dann anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus deren Tätigkeit zieht.

(4) Ein assoziiertes Unternehmen ist bei einem Kapitalanteil von 20 % bis zu 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen.

(5) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 % vom Anteil am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens ist von einer sonstigen Beteiligung auszugehen.

(6) Eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung (Anstalt, Stiftung, Fonds) ist in einem eigenen Nachweis (Anlage 6l) darzustellen, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung ausübt und mit dem geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine Kontrolle oder Beherrschung einer von der Gebietskörperschaft verwalteten Einrichtung ist dann gegeben, wenn

(7) Eine zum Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene Beteiligung an einem Unternehmen ist mit dem Anteil der Gebietskörperschaft am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen der Beteiligung zu bewerten. Für die Bewertung ist der Einzelabschluss heranzuziehen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz vorliegt. Liegt dieser noch nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Sollte ein Konzernabschluss verfügbar sein, ist dieser heranzuziehen. Für die Bewertung von verwalteten Einrichtungen (Anstalten, Stiftungen und Fonds) sind nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung oder nach anderen gesetzlichen Regelungen (UGB, IFRS) erstellte Rechnungsabschlüsse heranzuziehen.

(8) Hat sich das Eigenkapital oder geschätzte Nettovermögen durch Gewinne oder durch andere Änderungen in den Eigenmitteln erhöht, so hat die Anpassung des Beteiligungswertes erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Wertaufholung handelt. Die Neubewertungsrücklage ist zu reduzieren, wenn sich das Nettovermögen der Beteiligung verringert hat. Verringert sich das Nettovermögen der Beteiligung und ist keine Neubewertungsrücklage für diese Beteiligung vorhanden, so ist diese Verringerung erfolgswirksam als Finanzaufwand zu erfassen.

(9) Mittelbare Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % sind im Anhang (Anlage 6k) auszuweisen. Sofern für Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % ein konsolidierter Konzernabschluss (UGB, IFRS) vorliegt, kann dieser für den Ausweis herangezogen werden. In diesem Fall brauchen weitere Tochterunternehmen dieser Konzerngesellschaft nicht mehr in der Anlage ausgewiesen werden. Stattdessen ist eine graphische oder tabellarische Darstellung oder ein Link auf die Homepage des Unternehmens anzufügen, aus welcher allfällige weitere kontrollierte bzw. beherrschte Tochterunternehmen mit Namen, Rechtsform und Beteiligungsverhältnis hervorgehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter immateriellen Vermögenswerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn sie angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Es sind vollständige Anlagenverzeichnisse zu führen.

(4) Sachanlagen sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Vermögenswerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu bewerten. Unentgeltliche Erwerbe (z. B. Schenkungen und Erbschaften) sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(5) Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Geringwertige Wirtschaftsgüter können vom Ansatz in der Vermögensrechnung ausgenommen werden.

(6) Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie im Anlagenverzeichnis mit dem Wert Null anzusetzen.

(7) Geleistete Anzahlungen für Anlagen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(8) Werden Maßnahmen gesetzt, die zu einer Vermehrung der Substanz, Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder einer wesentlichen Verbesserung der Funktionen führen, sind die zuordenbaren Aufwendungen zu aktivieren und allenfalls gemäß Abs. 5 abzuschreiben.

(9) Es wird zwischen dem Grundstück (keine lineare Abschreibung) und der Grundstückseinrichtung (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen, insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhalten wird.

(2) Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder nach einer internen plausiblen Wertfeststellung zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6h zu erfassen.

(3) Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(4) Eine lineare Abschreibung ist bei Kulturgütern nicht vorzunehmen. Bei Gebäuden, die in die Kategorie der Kulturgüter fallen, besteht hinsichtlich der linearen Abschreibung ein Wahlrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen.

(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Rückstellungen sind für Verpflichtungen der Gebietskörperschaft anzusetzen, wenn

(2) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu bewerten. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.

(3) Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls

(4) Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls

(5) Erwartet die Gebietskörperschaft für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung von Dritten, so ist diese nur dann als Forderung anzusetzen, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

(6) In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn die Gebietskörperschaft Kenntnis über Umstände erlangt, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder ihrer Höhe bewirken.

(7) Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Als Rechtsstreitigkeiten, welche die Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten darstellen, sind anzusehen

(2) In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und Risiken einzubeziehen, wie beispielsweise

(3) Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.

(4) Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, dann sind diese als Rückstellungsverbrauch zu erfassen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Für Haftungen der Gebietskörperschaft, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen anzusetzen.

(2) Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.

(3) Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum für eine Haftung in Anspruch genommen wurde.

(4) Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

(5) Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgen an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Unabhängig von einem Ausweis in den Beilagen zum Rechnungsabschluss können Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft zu tragen hat, in der Vermögensrechnung erfasst werden. Dabei sind folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden

(2) Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und die von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen.

(3) Der bewertete Anspruch auf Pensionsleistungen wird reduziert ab Beginn der tatsächlichen Auszahlungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten, die zu dem Zwecke eingegangen werden, der Gebietskörperschaft die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung, sowie Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten begründen keine Finanzschulden.

(2) Zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten (Kassenstärker) begründen Finanzschulden nur soweit sie nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.

(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten der Gebietskörperschaft aus Rechtsgeschäften zu behandeln

(4) Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Aktive Finanzinstrumente, außer liquide Mittel, Forderungen und Beteiligungen, sind in der Vermögensrechnung eindeutig einer der zwei folgenden Kategorien zuzuordnen

(2) In die Kategorie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche die Gebietskörperschaft tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).

(3) In die Kategorie zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).

(4) Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten

(5) Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten

(6) Die Gebietskörperschaft hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements für aktive Finanzinstrumente (§ 33), Finanzschulden (§ 32) und derivative Finanzinstrumente (§ 34) im Anhang zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben.

(7) Für jede Kategorie von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und derivativen Finanzinstrumenten sind darüber hinaus Angaben zu machen über

(8) Für aktive Finanzinstrumente, Finanzschulden und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, inwieweit die Gebietskörperschaft einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen

(9) Für aktive Finanzinstrumente und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, in welchem Ausmaß die Gebietskörperschaft einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Weiters ist anzugeben, inwieweit erhebliche Ausfallrisikokonzentrationen vorliegen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Derivative Finanzinstrumente sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Derivative Finanzinstrumente sind schriftlich zu dokumentieren.

(2) Bezieht sich ein derivatives Finanzinstrument auf ein Grundgeschäft und bildet mit diesem eine wirtschaftliche Einheit, hat der Ansatz von diesem derivativen Finanzinstrument als Sicherungsgeschäft zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen.

(3) Von einem Mikroswap bei Zinstauschverträgen wird dann gesprochen, wenn das Grundgeschäft und das derivative Finanzinstrument im Volumen, in der Geltungsdauer und hinsichtlich der Zinstermine völlig übereinstimmen.

(4) Die Bewertung noch vorhandener freier Derivate, das sind jene, welche die Voraussetzung für ein Sicherungsgeschäft nicht erfüllen, erfolgt zum beizulegenden Zeitwert.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Nettovermögen und den langfristigen Fremdmitteln anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der in der Nutzungsdauertabelle angegebenen Nutzungsdauer (Anlage 7) ertragswirksam vorzunehmen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig gemäß Art. 3 die Bestimmungen der Vereinbarung anzuwenden sind, ist auch § 39 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.

(2) Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.

(3) Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß § 39 unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach §§ 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.

(4) Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen.

(5) Sofern die Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen oder Inventarverzeichnissen der Gebietskörperschaft vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben.

(6) Kurzfristige und langfristige Forderungen der Gebietskörperschaft sind in der Eröffnungsbilanz, unter Berücksichtigung der durch teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfassen. Dies ist zu dokumentieren.

(7) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.

(8) Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz können bis spätestens fünf Jahre nach deren Veröffentlichungen erfolgen und sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.

(9) Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Abs. 8 zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Art. 15a Abs. 2 B-VG Vereinbarung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.

(2) Für nachfolgende Sachverhalte gelten Übergangsbestimmungen, die bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz (ausschließlich beim erstmaligen Ansatz) angewendet werden können.

(3) Abweichend von § 24 Abs. 4 können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.

(4) Bei Anwendung des Grundstücksrasterverfahrens ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen

(5) Abweichend von § 24 Abs. 4 können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.

(6) Abweichend von § 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Der Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt.

(2) Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist der Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen.

(3) Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen.

(4) Im Finanzierungshaushalt ist zwischen der allgemeinen Gebarung, welche die operative und investive Tätigkeit der Gebietskörperschaft umfasst, und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und laufende Transfers. Die investive Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen, sowie aus Kapitaltransfers. Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der operativen und investiven Tätigkeit ergibt den Nettofinanzierungssaldo aus der allgemeinen Gebarung.

(5) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit der Gebietskörperschaft.

(6) Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Der Voranschlag besteht aus

(2) Im Voranschlag sind voranzustellen

(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 9 darzustellen. Die Gliederung der Voranschläge richtet sich bei den Ländern optional nach Abs. 2 oder Abs. 3, bei den Gemeinden nach Abs. 3.

(2) Von den Ländern (einschließlich Wien) sind, sofern nicht die Darstellung nach Abs. 3 gewählt wird, folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen

(3) Von den Gemeinden und fakultativ von den Ländern (einschließlich Wien) sind folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen

(4) Für den Gesamthaushalt und für jedes Bereichsbudget ist ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag darzustellen. Wird ein Bereichsbudget in mehrere Globalbudgets aufgeteilt, ist für jedes Globalbudget ebenfalls ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag auszuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Detailbudgets. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlage 1a und Anlage 1b angegebenen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen. Für den Gesamthaushalt, sowie für die Bereichs- und Globalbudgets erfolgt der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1) und für die Detailbudgets auf zweiter Ebene (MVAG 2). Wird ein Bereichsbudget oder ein Globalbudget nicht weiter aufgeteilt, ist dieses bis zur zweiten Ebene der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auszuweisen. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen (§ 8) und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen (§ 11) dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge (§ 8) und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen (§ 11) dar.

(5) Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen. Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag können nebeneinander ausgewiesen werden.

(6) Die Veranschlagung erfolgt unabhängig von der Gliederung des Voranschlags zumindest auf der dritten Dekade des Ansatzverzeichnisses (Unterabschnitt, Anlage 2) und unter lückenloser Verwendung des Kontenplans. Für allfällige weitere Unterteilungen sind die vierte und fünfte Dekade eines Ansatzes heranzuziehen. Die Bezifferung der sechsten Dekade eines Ansatzes richtet sich nach den Angaben in Anlage 2. Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Konten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden. Zusätzlich kann ein Haushaltshinweis angegeben werden.

(7) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen. Diese sind entsprechend der Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Die Werte des zu beschließenden Finanzjahres sind den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen. Ergebnisvoranschlag (Erträge, Aufwendungen) und Finanzierungsvoranschlag (Einzahlungen, Auszahlungen) können nebeneinander ausgewiesen werden. Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) des jeweiligen Unterabschnitts sind vor Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen) des jeweiligen Unterabschnitts auszuweisen und zu summieren.

(8) Die Verwendung von in den Anlagen 2 und Anlagen 3a bzw. 3b nicht vorgesehenen Gliederungselementen ist unzulässig. Je nach Sachverhalt sind aus den in den Anlagen 3a und 3b angegebenen Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen für die Finanzierungsrechnung die jeweils zutreffenden zu verwenden.

(9) Die Gebietskörperschaft hat die in § 5 genannten Bestandteile des Voranschlags im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Im Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.

(2) Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, sind diese zu schätzen.

(3) Die Voranschlagsbeträge sind in durch 100 teilbare Euro-Beträge festzusetzen.

(4) Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) und Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) für Vorhaben, die sich über mehrere Finanzjahre erstrecken, sind nur mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil zu veranschlagen.

(5) Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelaufbringungsgruppe)

(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelverwendungsgruppe)

(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen sowie Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen für die Bediensteten. Nicht zum Personalaufwand zählen Bezüge der gewählten Organe (Sachaufwand) sowie Vorschüsse an Bezugsempfänger oder Pensionisten (Darlehen).

(4) Unter Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, noch dem Transfer-, noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.

(5) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen zu verstehen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Im Falle von Kapitaltransfers sind § 11 Abs. 5 und § 36 zu beachten.

(6) Der Finanzaufwand umfasst zumindest alle Aufwendungen für Zinsen, unabhängig von der Fristigkeit der zugrundeliegenden Finanzierung, sowie sonstige Finanzaufwendungen.

(7) Zur Deckung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

(8) Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, die Differenz zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen, darzustellen.

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht unmittelbar zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die nicht unmittelbar zu einem Mittelzufluss führen.

(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nach Abs. 3 dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.

(3) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jedenfalls zu veranschlagen

Landesrecht Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte

(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 10/2022, tritt mit 1. März 2022 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 10/2022 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das in den Anlagen 1 bis 32 ausgewiesene Gebiet.

(2) Das gesamte Schongebiet wird in einen westlichen und in einen östlichen Bereich unterteilt, wobei die Trennung entlang der Linie der Südbahn erfolgt.

(3) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes in einer Übersichtskarte dargestellt, wobei die Außenzone Westteil die gelb-bräunlich eingefärbte Fläche und die Außenzone Ostteil daran anschließend die gelb-grünlich eingefärbte Fläche umfasst.

(4) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) wird durch die KFG besorgt.

(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden steht es frei, durch Beschluss des Gemeinderats bzw. der Verbandsversammlung unwiderruflich zu entscheiden, dass sie sich zur Sicherstellung der Krankenfürsorge nicht der KFG bedienen. Dieser Beschluss ist der KFG nachweislich zu übermitteln. Bei Einlangen des Beschlusses bis 30. Juni eines Kalenderjahres wirkt der Beschluss ab 1. Jänner des nächsten Kalenderjahres, bei späterem Einlangen ab 1. Jänner des übernächsten Kalenderjahres.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei § 39 Abs. 1 und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden

(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.

(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Bestimmungen der Vereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(1) Im westlichen Bereich des Schongebietes (Außenzone Westteil und Kernzonen Baden und Bad Vöslau) sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden

(2) In der Außenzone Ostteil des Schongebietes sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge

(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden

(3) Die KFG kann allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Dienstunfälle - aufklären und beraten. Sie kann in diesen Angelegenheiten mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 3. (1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.

(2) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen. Mit Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst für die Betroffenen unwirksam. Ist eine Einberufung sowohl zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.

(3) Gilt ein Soldat aus dem

(4) Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist.

(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(6) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 45 WG 2001.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, in Kraft.

(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(1) In der Kernzone Baden sind - in Ergänzung zu den bewilligungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 3 dieser Verordnung - Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m Tiefe ab anstehendem Gelände der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Projektunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959).

(2) In der Kernzone Bad Vöslau sind - in Ergänzung zu den bewilligungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 3 dieser Verordnung - Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 3,0 m Tiefe ab anstehendem Gelände der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Projektunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959).

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Mitglieder der KFG sind

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden

(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.

(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Die Mitgliedschaft beginnt

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 5. (1) Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.

(1a) Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil dieser Geldleistung.

(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.

(4a) Eine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Mitgliedschaft endet

(2) Bei den im § 4 Z 3 genannten Personen bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung der die Mitgliedschaft begründenden Funktion

(3) Endet bei den im § 4 Z 1 und 2 genannten Personen das Dienstverhältnis während des Bezugs von Wochengeld oder während des Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) oder § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder während der Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG) oder Oö. Väter-Karenzgesetz (Oö. VKG), bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses für die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld weiter bestehen.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 6a. (1) Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSEBVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.

(2) Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kommen in Betracht

(3) Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 Z 1 oder ein Auskunftsverlangen nach Abs. 2 Z 2 oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Abs. 2 Z 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach § 2 KSEBVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 2 sind jedenfalls die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die §§ 18 Abs. 5 und 19 Abs. 5 MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Änderungsvereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung erfüllt sind, in Kraft.

(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung mit.

(3) Die Bestimmungen der Änderungsvereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Art. 5 bleiben unberührt. Die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung können ausschließlich gemeinsam gekündigt werden.

(5) Die Urschrift der Änderungsvereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung zu übermitteln.

(6) Der Depositar hat die Änderungsvereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Alle die Änderungsvereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2020

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer

(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft tritt nicht ein,

(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 WG 2001 von Personen nach § 1 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSEBVG entsendet werden, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern die jeweilige Übermittlung zur Planung oder Vorbereitung oder Durchführung eines Auslandseinsatzes erforderlich ist.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Auf die Leistungen haben die Mitglieder Anspruch

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn

(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt.

(4) Über die Bestimmungen des Abs. 3 hinaus sind weiters Leistungen zu gewähren, wenn eine Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

(5) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren.

(6) Tritt während der Gewährung bzw. des Ruhens von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die KFG für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig.

(7) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen.

(8) Eine Leistung der Krankenfürsorge ist bei Unfällen oder Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, wegen derer das Mitglied oder die bzw. der mitversorgte Angehörige einer gesetzlichen Unfallversicherung oder satzungsmäßigen Unfallfürsorge eines anderen Rechtsträgers unterliegt, ausgeschlossen.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Als Angehörige des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFG sind

(2) Kinder und Enkelkinder (Abs. 1 Z 2 bis 4) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie

(3) Kinder und Enkelkinder (Abs. 1 Z 2 bis 4) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.

(5) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkelkinder oder der Geschwister des Mitglieds oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

(6) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihr bzw. ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihr bzw. ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige bzw. Angehöriger aus diesem Grund (Abs. 5 und 6) kann nur eine Person sein.

(7) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegt. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 6.

(8) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. Partner des Mitglieds, wenn und solang ihnen das Mitglied als Folge der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 8 Abs. 2 anzuwenden ist.

(9) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitglieds, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.

(10) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 9 genannte Person gilt nur als Angehörige bzw. Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(11) Eine im Abs. 1 Z 1, Abs. 2 sowie Abs. 5 bis 9 genannte Person gilt nicht als Angehörige bzw. Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 9. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Bei Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen auf Leistungen aus der Krankenfürsorge oder einer Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder eines anderen Landes- oder Bundesgesetzes sind die Sachleistungen für ein und denselben Fürsorge- oder Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von der Fürsorgeeinrichtung oder dem Versicherungsträger, die bzw. den das Mitglied zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Fürsorgeeinrichtungen oder Versicherungen.

(2) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 können für den im § 8 Abs. 2 erfassten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 15) vorgesehen werden.

(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen der KFG darf dieselbe Barleistung nur einmal erbracht werden.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen zur Gänze ersetzt.

(2) Das Mitglied hat der KFG binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalls mitzuteilen; die KFG erbringt die Leistungen, die ihr bei Inanspruchnahme in Oberösterreich entstanden wären, der Rest wird dem Mitglied vom Dienstgeber erstattet.

(3) Zwischen der KFG und dem Dienstgeber kann eine Vereinbarung getroffen werden, wonach dieser Anspruch des Dienstgebers durch einen von der KFG zu leistenden Pauschalbetrag abgegolten wird.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2h) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.

(2j) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2k) § 6a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2l) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 12 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2m) § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(4c) § 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Hat ein Mitglied oder seine Angehörige bzw. sein Angehöriger seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland im Bereich einer Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in einem solchen Bundesland auf, kann es von der KFG diesem Träger zugeteilt werden, wenn

(2) Hat ein Mitglied oder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger einer in einem anderen Bundesland bestehenden Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich auf, kann es der KFG zugeteilt werden, wenn

(3) Die Zuteilung bewirkt, dass das Mitglied bzw. die bzw. der Angehörige die Leistungen der Krankenfürsorge nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den beteiligten Krankenfürsorgeeinrichtungen von jener Krankenfürsorgeeinrichtung erhält, der sie bzw. er zugeteilt wird.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 12. Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Bei Außerkrafttreten der Übereinkommen mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit der Oö. Ärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer sowie mit sonstigen Einrichtungen sind die bisher geltenden Tarife bis zum Abschluss eines neuen Übereinkommens weiter anzuwenden, sofern der Verwaltungsrat nicht die Vergütungssätze neu festsetzt.

Bundesrecht Auslandseinsatzgesetz 2001

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt

(2) Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistungen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung festzulegen. In der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbediensteten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFG getroffen werden. In der Satzung kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitglieds (Selbstbehalt) vorgesehen werden. Dieser Kostenbeitrag darf einen für Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Beitrag nicht übersteigen.

(3) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.

(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.

(5) Einer Krankheit im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied oder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil ihres bzw. seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Fürsorgefall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteils voranzugehen hat. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.

(6) Im Fall einer Familienhospizfreistellung oder Pflegekarenz besteht nur Anspruch auf Sachleistungen.

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(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

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Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (zB Rehabilitation, Sonderklasse, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

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(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Personen nach § 4 Z 3, die ihre Funktion mindestens zehn Jahre ausüben, können binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, im Fall der Bezugsfortzahlung nach § 3 Oö. Gem-BezG 1998 binnen sechs Wochen nach Ende derselben, schriftlich gegenüber der KFG erklären, dass sie weiterhin Leistungen aus der Krankenfürsorge beziehen möchten.

(2) Ein schriftlicher Widerruf der Erklärung ist möglich. Enthält die Erklärung keinen Zeitpunkt, gilt die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge mit Ablauf des zweiten der Zustellung der Erklärung folgenden Kalendermonats als beendet.

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(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Kinder und Enkelkinder (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt

(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder Enkelkind

(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkelkindes in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z 3 zu leisten.

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(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Erträge gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Mitglieder aufgebracht.

(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind

(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage)

(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 7 Abs. 2

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(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten und die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten.

(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 6.479 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem Jänner 2026 die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Die Verordnung darf auch rückwirkend ab 1. Jänner des laufenden Jahres in Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

(3) Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 4 Z 2 und 6 richtet sich nach § 45 ASVG. Für diese Personen gilt Abs. 2 nicht.

(4) Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage beträgt 15 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 3.

(5) Hat ein Mitglied nach diesem Landesgesetz mehrere Beitragsgrundlagen, ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach § 18 Abs. 3 und 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von Abs. 5 ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 18 Abs. 3 und 4 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Übersteigt jedoch eine Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage, ist für jede weitere Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gesondert anzuwenden.

(7) Erreicht der Bezug des Mitglieds nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 4), hat die Gemeinde den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Mitglieds und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(Anm. zu § 19 Abs. 2: Artikel I der Verordnung LGBl.Nr. 41/2026 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 2 Oö. KFGG wird für das Jahr 2026 mit 6.959 Euro festgesetzt.“)

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(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.

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(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 8 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Der Zusatzbeitrag ist zur Gänze vom Mitglied zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben für

(4) Die KFG hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitglieds von der Einhebung des Zusatzbeitrags nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamtinnen bzw. Beamte nicht übersteigt.

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(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Beiträge sind zu leisten

(2) Die Gemeinde hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 1 Z 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.

(3) Die Gemeinde hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 21 Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den von der Gemeinde zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Kalendermonats an die KFG zu überweisen, sofern nicht in der Satzung anderes bestimmt wird.

(4) Bezieht das Mitglied von der Gemeinde keine der im Abs. 3 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 bis zum 15. des darauffolgenden Kalendermonats an die KFG zu entrichten.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Personen nach § 4 Z 6.

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(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Krankenfürsorge nach diesem Landesgesetz und der Krankenfürsorge bzw. Pflichtversicherung nach einer anderen Satzung oder einem Landes- oder Bundesgesetz die Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 2 oder 3, ist der Krankenfürsorgebeitrag des Mitglieds nach den §§ 18 und 25, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Mitglied von der KFG mit einem in der Satzung festzulegenden Prozentsatz zu erstatten. Voraussetzung für die Rückerstattung ist - ausgenommen im Fall des § 19 Abs. 5 und 6 -, dass in diesem Kalenderjahr von der KFG keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

(2) Das Mitglied kann bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der KFG einen Antrag auf Erstattung stellen. Der Antrag bleibt auch für die nachfolgenden Beitragsjahre aufrecht, solang er nicht widerrufen wird.

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(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

(2) Die KFG hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen, sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalts mitzuteilen.

(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das Bezieher einer Pension nach dem ASVG ist.

(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig in einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die KFG abzuführen.

(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der KFG vorzuschreiben.

(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, ist die KFG zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Erhebung vom Mitglied verpflichtet. Die KFG ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.

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(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Für Mitglieder gemäß § 4 kann ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge eingehoben werden.

(2) Für Mitglieder gemäß § 4 Z 5 und 6 kann ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge eingehoben werden.

(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.

(4) Alle für Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.

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(Anm.: Anlage26 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Für Personen nach § 4 Z 2 und 6 gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sowie § 85b BKUVG hinsichtlich des Rehabilitationsgeldes sinngemäß.

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(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 7 Abs. 2 Z 5) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).

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(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Landesgesetz entstehen

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(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an.

(2) Die Verschollenheit ist dem Tod gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes der Tag anzunehmen, den die bzw. der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob sie bzw. er noch am Leben ist, solang nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.

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(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Ansprüche an die KFG auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn, im Fall der Geldleistungen bei Mutterschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch auslöst, geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war.

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(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Leistungen sind an die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten bzw. ihre bzw. seine Angehörige bzw. ihren bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist die bzw. der Angehörige minderjährig, ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für eine Anspruchsberechtigte bzw. einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörige bzw. Angehörigen eine Erwachsenenvertreterin bzw. ein Erwachsenenvertreter bestellt, ist an diese bzw. diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie bzw. er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.

(2) Ist im Zeitpunkt des Todes der bzw. des Anspruchsberechtigten oder ihrer bzw. seiner Angehörigen bzw. ihrem bzw. seinem Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Aufwände darstellt, der Person zu leisten, die nachweist, dass sie die Aufwände getätigt hat. Sind keine solchen Personen vorhanden, ist die Leistung von der KFG nicht auszuzahlen.

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(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Mitglieder, die Zahlungs- oder Leistungsempfängerinnen bzw. -empfänger sowie die Gemeinden als Dienstgeber haben der KFG alle für die Anspruchsberechtigung maßgebenden Umstände innerhalb von zwei Wochen zu melden und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 45 längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFG alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände zu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.

(3) Wenn das Mitglied die Meldepflichten nach Abs. 1 oder 2 verletzt, kann die KFG das Mitglied von der Vergütung noch nicht bezahlter Rechnungen ausschließen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die KFG ist berechtigt,

(2) Den Chefärztinnen bzw. Chefärzten obliegt insbesondere

(3) Die Chefärztinnen bzw. Chefärzte werden vom Verwaltungsrat bestellt.

(4) Das Mitglied oder die bzw. der Angehörige hat sich im Rahmen ihrer bzw. seiner Mitwirkungspflicht auf Anordnung der KFG einer Untersuchung gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Kann der Vorladung zur Chefärztin bzw. zum Chefarzt aus wichtigen Gründen (zB Bettlägerigkeit) nicht Folge geleistet werden, ist dies der KFG bzw. dem von ihr beauftragten Organ, das die Vorladung ausgesprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen.

(5) Der Vorladung zu einer ärztlichen Überprüfung ist auch dann Folge zu leisten, wenn die Arbeitsfähigkeit von der Ärztin bzw. vom Arzt festgestellt wurde, das Mitglied aber seine Arbeit erst später als zwei Tage nach dem Vorladungstermin wieder aufnehmen soll.

(6) Den Mitgliedern und ihren Angehörigen dürfen durch eine chefärztliche Untersuchung oder eine von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt angeordnete Untersuchung keine Auslagen entstehen. Es sind ihnen die aus einer Fahrt zur chefärztlichen Untersuchung erwachsenen Fahrtkosten nach dem niedrigsten Tarifsatz des öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der KFG zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach § 35 hereinzubringen.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden.

(4) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der KFG bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.

(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes der bzw. des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 31 Abs. 2 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFG vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.

(2) Die bzw. der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFG einzubringen.

(3) Erhebt die bzw. der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Für Personen nach § 4 Z 2 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder ruhend gestellt wurde, sind die gesetzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt der Auswirkung des Irrtums oder Versehens zu gewähren.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Angehörige im Sinn des § 9, die nicht Angehörige im Sinn des § 123 ASVG sind.

(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a Strafprozeßordnung 1975 vollzogen wird.

(4) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solang sich die bzw. der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn

(6) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die KFG ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige von der KFG erhalten haben, aufzurechnen.

(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Satzung der KFG hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten

(2) Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der Satzung selbst sind auf der Internetseite der KFG kundzumachen.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises in Kraft, sofern in der Satzung oder deren Änderung nichts anderes bestimmt ist. Änderungen der Satzung können erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Landesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der KFG im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die KFG den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen der KFG und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFG. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFG hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Hat die KFG Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der KFG den Leistungsaufwand zu ersetzen.

(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die KFG zuständig war, hat die KFG diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 bleiben unberührt.

(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Landesgesetz zustünden, hat die KFG dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der KFG selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die KFG von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.

(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der KFG geltend gemacht wird.

(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn

(5) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz sinngemäß.

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(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Freizeitunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die KFG insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die KFG nicht über.

(2) Die KFG hat Ersatzbeträge, die die bzw. der Ersatzpflichtige dem Mitglied bzw. der bzw. dem Angehörigen oder ihren bzw. seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die KFG übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtige bzw. den Ersatzpflichtigen.

(3) Die KFG kann einen im Sinn der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, die bzw. der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die KFG den Schadenersatzanspruch des Abs. 6 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass die bzw. der Bedienstete den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren.

(6) Trifft ein Ersatzanspruch der KFG mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hierbei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.

(7) Das Mitglied oder die bzw. der Angehörige hat bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz die KFG von jedem Freizeitunfall im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu informieren und ihr weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der KFG nötig sind. Nähere Bestimmungen über das Verhalten bei Freizeitunfällen hat die Satzung zu treffen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG und für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Beziehungen der KFG zu den freiberuflich tätigen Ärztinnen bzw. Ärzten, Zahnärztinnen bzw. -ärzten, Hebammen, Apothekerinnen bzw. Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.

(2) Gesamtverträge werden von der KFG mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.

(3) Die KFG darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.

(4) Die Beziehungen der KFG zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die KFG bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge bedient.

(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Die Organe der KFG sind

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(1) Die Hauptversammlung besteht aus folgenden Mitgliedern

(2) Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben

(3) Zur Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellen, der aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählt. Erhält hierbei keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf die bzw. den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Hauptversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung hat die Einberufung durch die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Hauptversammlung zu erfolgen. Die Hauptversammlung hat zumindest jährlich stattzufinden.

(5) Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies durch den Beschluss des Verwaltungsrats oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Hauptversammlung verlangt wird.

(6) Jedes Mitglied der Hauptversammlung ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens drei Wochen vorher, in besonders dringenden Fällen drei Tage vorher, schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung zu verständigen.

(7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die bzw. der Vorsitzende gemäß Abs. 2 Z 1.

(8) Die bzw. der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt nicht zulässig ist. Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat die bzw. der Vorsitzende zu bestimmen. Die Hauptversammlung kann nur Beschlüsse über Gegenstände der Tagesordnung fassen.

(9) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die KFG nach außen.

(3) Der Verwaltungsrat hat bei seinem ersten Zusammentreffen aus seiner Mitte eine Schriftführung zu wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben

(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen.

(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFG sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 4 Z 6 (Vermögen bis 0,3 ‰ der Erträge des vorausgegangenen Geschäftsjahres), Z 7, 9, 10 und 15 der Direktorin bzw. dem Direktor übertragen.

(7) Der Verwaltungsrat hat in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, zusammenzutreten. Er wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung hat die Einberufung durch die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats zu erfolgen. Auf schriftliches Verlangen von fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats ist dieser binnen zwei Wochen einzuberufen. Den Vorsitz führt die bzw. der Vorsitzende. Bei Verhinderung hat der Verwaltungsrat eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sie wird vom an Lebensjahren ältesten Mitglied durchgeführt.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind von der Abhaltung der Sitzung mindestens zwei Wochen vorher, in besonders dringenden Fällen drei Tage vorher, schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung zu verständigen.

(9) Die bzw. der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt nur im Fall des Abs. 10 zulässig ist. Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat die bzw. der Vorsitzende zu bestimmen.

(10) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied stellen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.

(11) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens sieben weiterer Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Direktorin bzw. der Direktor der KFG wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Bediensteten einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands, des Landes Oberösterreich oder der KFG bestellt, wobei an die Stelle der Begutachtungskommission der Verwaltungsrat tritt. Die Direktorin bzw. der Direktor wird für die Dauer der Funktion als Direktorin bzw. Direktor unter Fortzahlung der Bezüge von ihren bzw. seinen sonstigen Aufgaben freigestellt. Ist die Direktorin bzw. der Direktor eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands oder des Landes Oberösterreich, sind die Bezüge für die Dauer der Freistellung durch die KFG zu refundieren.

(2) Der Direktorin bzw. dem Direktor obliegen folgende Aufgaben

(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats nicht zulassen, hat die Direktorin bzw. der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrats an dessen Stelle wahrzunehmen. Sie bzw. er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.

(4) Die Direktorin bzw. der Direktor ist von der Hauptversammlung von ihrer bzw. seiner Funktion abzuberufen, wenn

(5) Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, zum Land oder zur KFG hat das Ausscheiden aus der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors zur Folge.

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(1) Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Mitgliedern

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu wählen.

(3) Der Aufsichtsrat wählt über Vorschlag der nach Abs. 1 Z 1 zu entsendenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und über Vorschlag der nach Abs. 1 Z 2 gewählten Gemeindebediensteten eine Stellvertretung. Erhält hierbei keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf die bzw. den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Der Aufsichtsrat ist von der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich einzuberufen. Die bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor sind den Sitzungen des Aufsichtsrats in beratender Funktion beizuziehen.

(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens weiterer zwei der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(6) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Der Oö. Gemeindebund und die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, Erstgenannter im Einvernehmen mit dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, haben ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Hauptversammlung, im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat, die Mitglieder der KFG sein müssen, unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 Oö. GemO 1990 für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu entsenden. Bis zu einer Neuentsendung bleiben die bisherigen Mitglieder der Kollegialorgane im Amt; diese haben auch die konstituierende Sitzung der neu zu bildenden Kollegialorgane vorzubereiten. Eine Wiederentsendung ist zulässig. Die Wahl gemäß § 50 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 hat für die Funktionsdauer des jeweiligen Kollegialorgans zu erfolgen.

(2) Das Ende der Mitgliedschaft in der KFG hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats zur Folge. Darüber hinaus kann ein Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats von der entsendenden Stelle von der Funktion als Mitglied abberufen werden. Zudem kann die bzw. der Vorsitzende oder die Stellvertretung durch die Hauptversammlung von dieser Funktion abberufen werden. In diesen Fällen ist für den Rest der Entsendungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein anderes Mitglied zu entsenden bzw. zu wählen.

(3) Für die Dauer einer (vorläufigen) Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats (einschließlich der Direktorin bzw. des Direktors) nicht ausgeübt werden und es entfällt die Entschädigung für diesen Zeitraum.

(4) Die Sitzungen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sind vertraulich. Über sie ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführung zu unterfertigen und bedarf der Genehmigung des jeweiligen Kollegialorgans. Das Protokoll ist hierzu während der nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen.

(5) Die Mitglieder der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sind verpflichtet, an den jeweiligen Sitzungen teilzunehmen, wenn sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind. Eine Verhinderung ist der Geschäftsstelle sofort bekannt zu geben, damit ein Ersatzmitglied eingeladen werden kann.

(6) Die Mitglieder der Hauptversammlung haben - je Sitzung an der sie teilgenommen haben -Anspruch auf ein Sitzungsgeld in Höhe einer vollen Tagesgebühr sowie auf Ersatz der Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor haben gegenüber der KFG Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung sowie auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

(8) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.

(9) Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder der Organe gelten die für die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinden bestehenden Vorschriften.

(10) Die Mitglieder der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes, für jeden Schaden, der der KFG aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die KFG kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die KFG trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der KFG geltend machen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Unter der Leitung und Aufsicht der Direktorin bzw. des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFG.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFG selbständig im Namen der Direktorin bzw. des Direktors handeln können.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFG werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete der Gemeinden Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind der Direktorin bzw. dem Direktor unterstellt.

(4) Die Bediensteten der KFG sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFG oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFG oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Auf das behördliche Verfahren in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ist, soweit es sich um Ansprüche von Beamtinnen und Beamten handelt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bescheide hinsichtlich Leistungen (ausgenommen solche nach § 15) sind auf Antrag oder von Amts wegen nur dann zu erlassen, wenn das Mitglied bzw. die Anspruchswerberin bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(3) Rechtskräftig vorgeschriebene, nicht erstattete Kosten sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben.

(4) In Angelegenheiten dieses Landesgesetzes erwachsende Barauslagen sind von der KFG zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, dass eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werde, kann die KFG die Anhörung davon abhängig machen, dass die Partei die Kosten hierfür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(6) Für Bedienstete gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 6 und deren Hinterbliebene gelten Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die KFG ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Krankenfürsorge ihrer Mitglieder, die folgenden dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten

(2) Die KFG ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die KFG hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen und vor Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die KFG hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen, der jedenfalls aus einer Gewinn- und Verlustrechnung und aus einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Der Rechnungsabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnitts des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB) zu erstellen. Vor seiner Behandlung in der Hauptversammlung ist der Rechnungsabschluss von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die KFG hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muss.

(3) In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlussfassung des Voranschlags sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.

(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, hat die KFG

(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlags geändert, hat die KFG einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Das Anweisungsrecht steht der Direktorin bzw. dem Direktor zu.

(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der KFG im Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der KFG obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.

(3) Für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung gilt Abs. 2 sinngemäß.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die KFG ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der KFG dienen, zu errichten und zu führen.

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFG ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFG zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder allgemeinen Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Organe der KFG sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der KFG entsprechenden Jahresüberschuss, und zwar unter Bedachtnahme auf die der KFG dafür zur Verfügung stehenden Mittel, anzustreben.

(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ein Jahresfehlbetrag in der Krankenfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die KFG samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFG dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der KFG zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der KFG unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2 % der Gesamterträge der KFG im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.

(2) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 40 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFG einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Direktorin bzw. dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Die Direktorin bzw. der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFG einschließlich ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des § 60 Abs. 1 unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Erfüllt die KFG eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der KFG selbst treffen. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der KFG eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen.

(2) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der KFG zu ersetzen.

(3) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Hauptversammlung, der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor ihres bzw. seines Amts entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinander folgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.

(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organs bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organs eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär einzusetzen.

(3) Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats zur Beratung der Regierungskommissärin bzw. des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.

(4) Die Tätigkeit der Regierungskommissärin bzw. des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die KFG zu tragen.

(5) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats hat die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär einzuberufen.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFG Parteistellung.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. Im Übrigen sind die dort nicht angeführten Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden

(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsakte verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die jeweils geltende Fassung folgender Rechtsakte zu verstehen

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes übernimmt die KFG in Form einer Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände, das von der durch die bisherige Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden im Namen des Landes verwaltet wird.

(2) Die KFG tritt in Form einer Gesamtrechtsnachfolge in alle von der durch die bisherige Satzung eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden im Namen des Landes Oberösterreich abgeschlossenen Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein.

(3) Bestehende Leistungsansprüche aus der Kranken- und Sterbefürsorge an die durch die bisherigen Satzungen eingerichtete Krankenfürsorge für oö. Gemeinden und Sterbefürsorge für oö. Gemeindebeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFG.

(4) Gemeinde- und Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Geschäftsstelle der durch die bisherige Satzung eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Gemeinde- und Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der KFG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes und des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungs-gesetzes 2005 sinngemäß.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

(1) Die nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Hauptversammlung und der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Verwaltungsausschuss gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 als Organe nach diesem Landesgesetz. Während dieser Zeit sind Nachnominierungen und Bestellungen nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden vorzunehmen.

(2) Der nach diesem Landesgesetz eingerichtete Aufsichtsrat ist spätestens innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bilden. Bis zu dessen Neubildung übernimmt der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Prüfungsausschuss dessen Aufgaben.

(3) Die bzw. der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden bestellte Direktorin bzw. Direktor der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden gilt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Direktorin bzw. Direktor der KFG als unbefristet bestellt.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten Chefärztinnen und Chefärzte gelten als nach § 51 bestellt.

Landesrecht Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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