Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Oberösterreich
06.06.2025
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Kurztitel
Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2001
Inkrafttretensdatum
09.06.2001
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an die Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen (Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 210/2001 [CELEX-Nr.: 300L0055]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, wird verordnet
Zur Berechnung der maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen eines gegebenen Vorschaltgerätes muss es zunächst in eine der nachfolgenden Kategorien eingeteilt werden
Kategorie
Bezeichnung
1
Vorschaltgeräte für stabförmige Lampen
2
Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Zweifach-Rohr
3
Vorschaltgeräte für Kompaktflachlampen mit Vierfach-Rohr
4
Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Vierfach-Rohr
5
Vorschaltgeräte für Kompaktlampen mit Sechsfach-Rohr
6
Vorschaltgeräte für Kompaktlampen in Doppel-D-Ausführung
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, hinsichtlich Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme der tierischen Nebenprodukte, insbesondere zur Schaffung kommunaler Tiermaterialienentsorgung für Kleinmengen. Durch Vorsorgemaßnahmen wird für jene Fälle Vorsorge getroffen, in denen der Ablieferungspflicht nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Weiters werden auf der Grundlage des TMG Gebühren, Entgelte und Beiträge festgelegt.
§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte von Leuchtstofflampen, ABl. Nr. L 279/33 vom 1. November 2000, in österreichisches Recht umgesetzt.
Die Energieeffizienz der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung ergibt sich aus der maximalen Eingangsleistung der Schaltung. Diese ist von der Lampenleistung und dem Vorschaltgerätetyp (induktives oder wechselstromversorgtes elektronisches Vorschaltgerät) abhängig; aus diesem Grund werden für jeden Vorschaltgerätetyp und jede Lampenleistung unterschiedliche Werte für die maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung definiert.
Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI).
(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte sowie für Nutztiere und Heimtiere entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009, ABl. L 300 vom 14.1.2009, S 1-33.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Typen von Vorschaltgeräten
Die während der ersten Stufe anzuwendenden Werte der maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt.
Vorschaltgeräte- kategorie
Lampenleistung
Maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung
induktive Vorschaltgeräte
wechselstromversorgte elektronische Vorschaltgeräte
1
15 W
13,5 W
25 W
18 W
16 W
28 W
30 W
24 W
40 W
36 W
32 W
45 W
38 W
32 W
47 W
58 W
50 W
70 W
70 W
60 W
83 W
2
18 W
16 W
28 W
24 W
22 W
34 W
36 W
32 W
45 W
3
18 W
16 W
28 W
24 W
22 W
34 W
36 W
32 W
45 W
4
10 W
9,5 W
18 W
13 W
12,5 W
21 W
18 W
16,5 W
28 W
26 W
24 W
36 W
5
18 W
16 W
28 W
26 W
24 W
36 W
6
10 W
9 W
18 W
16 W
14 W
25 W
21 W
19 W
31 W
28 W
25 W
38 W
38 W
34 W
47 W
Wenn ein Vorschaltgerät für eine Lampe ausgelegt ist, die zwischen zwei Werten der obigen Tabelle liegt, ist die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung durch lineare Interpolation zwischen den zwei Werten der maximalen Eingangsleistung für die beiden nächstgelegenen Lampenleistungswerte der Tabelle zu berechnen.
Beispiel
Wenn ein induktives Vorschaltgerät der Kategorie 1 für eine Lampenleistung von 48 W ausgelegt ist, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung wie folgt berechnet
(1) Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Verwahrerinnen bzw. Verwahrer (zB Tierärztinnen bzw. Tierärzte) von tierischen Nebenprodukten haben den Anfall von tierischen Nebenprodukten unverzüglich zu melden. Die Meldung hat, wenn möglich, direkt an den Betreiber zu erfolgen.
(2) Ist die Meldung beim Betreiber nicht möglich, hat die Meldung bei der zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem zuständigen Bürgermeister zu erfolgen. Die Meldung hat den Namen und die Anschrift der Erzeugerin bzw. des Erzeugers oder der Verwahrerin bzw. des Verwahrers sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten.
(3) Herrenlose tierische Nebenprodukte sind bei der Bürgermeisterin bzw. beim Bürgermeister des Fundortes zu melden. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die tierischen Nebenprodukte, ausgenommen Falltiere aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, unverzüglich beim Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abgeliefert werden.
(5) Die Bestimmungen des § 18 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2010, bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unberührt.
(6) Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben sind bis zur Abholung so aufzubewahren, dass der Kontakt von Wildschweinen zu den Falltieren und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. Die Aufbewahrung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben hat an einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu erfolgen und erforderlichenfalls ist bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten. Die Abholung muss so ermöglicht werden, dass das Risiko der Weiterverbreitung von Krankheitserregern so gering wie möglich gehalten wird.
(7) Wenn es zur ordnungsgemäßen Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die Betreiber die notwendigen technischen Anforderungen an die Sammelbehälter vorgeben.
(8) Nicht regelmäßig anfallende tierische Nebenprodukte, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Menge nicht in eine Gemeindesammelstelle eingebracht werden können, oder deren Einbringung auf Grund der Anordnung nach § 4 Abs. 2 nicht gestattet ist, sind von den Erzeugerinnen bzw. Erzeugern oder den Verwahrerinnen bzw. Verwahrern bis zur Abholung durch den Betreiber so zu verwahren, dass der Kontakt von Wildschweinen zu den Falltieren und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. Die Abholung muss so ermöglicht werden, dass das Risiko der Weiterverbreitung von Krankheitserregern so gering wie möglich gehalten wird.
§ 3. (1) Vorschaltgeräte, die unter diese Verordnung fallen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Leistungsaufnahme die gemäß § 8 zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) anzuwendende, in Anhang III bzw. Anhang IV festgelegte, maximale Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.
(2) Die Vorschaltgeräte sind in die Kategorien gemäß Anhang I einzuteilen.
(3) Bei der Ermittlung der für ein bestimmtes Vorschaltgerät zutreffenden maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung ist Anhang II zu beachten.
(4) Bei Vorschaltgeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon auszugehen, dass sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(5) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfassten Vorschaltgerätes, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass jedes in Verkehr gebrachte Vorschaltgerät den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
Die während der zweiten Stufe anzuwendenden Werte der maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt.
Vorschaltgeräte- kategorie
Lampenleistung
Maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung
induktive Vorschaltgeräte
wechselstromversorgte elektronische Vorschaltgeräte
1
15 W
13,5 W
23 W
18 W
16 W
26 W
30 W
24 W
38 W
36 W
32 W
43 W
38 W
32 W
45 W
58 W
50 W
67 W
70 W
60 W
80 W
2
18 W
16 W
26 W
24 W
22 W
32 W
36 W
32 W
43 W
3
18 W
16 W
26 W
24 W
22 W
32 W
36 W
32 W
43 W
4
10 W
9,5 W
16 W
13 W
12,5 W
19 W
18 W
16,5 W
26 W
26 W
24 W
34 W
5
18 W
16 W
26 W
26 W
24 W
34 W
6
10 W
9 W
16 W
16 W
14 W
23 W
21 W
19 W
29 W
28 W
25 W
36 W
38 W
34 W
45 W
Wenn ein Vorschaltgerät für eine Lampe ausgelegt ist, die zwischen zwei Werten der obigen Tabelle liegt, ist die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung durch lineare Interpolation zwischen den zwei Werten der maximalen Eingangsleistung für die beiden nächstgelegenen Lampenleistungswerte der Tabelle zu berechnen.
Beispiel
Wenn ein induktives Vorschaltgerät der Kategorie 1 für eine Lampenleistung von 48 W ausgelegt ist, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung wie folgt berechnet
(1) Die Gemeinden richten im Einvernehmen mit einem Betreiber zur vorübergehenden Aufbewahrung von nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukten an geeigneten Orten Gemeindesammelstellen ein. Sie können diese Verpflichtung im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden erfüllen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte sowie einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zu treffen.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.
(4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter und einen Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen.
§ 4. (1) Die auf Vorschaltgeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V festgelegt.
(2) Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Abs. 1 hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40018659/image001.png
Das Land OÖ schließt mit einem geeigneten Betrieb eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich folgender Leistungen ab
§ 5. Jedes Vorschaltgerät, das entweder als Einzelkomponente oder in eine Leuchte eingebaut in Verkehr gebracht wird, muss die CE-Kennzeichnung tragen. Die weiteren Bestimmungen bezüglich Aussehen, Anbringung und Bedeutung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V angegeben.
(Anm.: Anhang VI (ÖNORMEN) ist als PDF dokumentiert.)
(1) Die tierischen Nebenprodukte sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Meldung, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 4) erfolgt, vom Betreiber abzuholen. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen.
(2) Über die Erbringung der Leistungen hat ein Betreiber Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.
(3) Über die Erbringung der Leistungen hat ein Betreiber dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht in digitaler Form vorzulegen, der jedenfalls folgende Daten enthält
§ 6. (1) Stellt die Behörde nach § 13 ETG 1992 im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5 ETG 1992) fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
(2) Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 5 und § 9 ETG 1992 das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts mit Bescheid zu untersagen.
Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind
§ 7. (1) Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(2) Sofern der Bescheid nach § 6 Abs. 2 nicht ohnedies an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortlichen ergangen ist, ist dieser von den behördlichen Maßnahmen unter Angabe der möglichen Rechtsmittel zu verständigen.
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben
(2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt 1,15 Euro je Einwohner der Gemeinde. Für die Stadt Linz kommen dabei 50 % der Einwohner und für die Städte Steyr und Wels jeweils 70 % der Einwohner zur Anrechnung.
(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.
(5) Das im Abs. 2 festgesetzte Entgelt verändert sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Anm: Die Beträge wurden mit 1. Jänner 2026 geändert. (K LGBl.Nr. 85/2025)
§ 8. (1) Vorschaltgeräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 20. Mai 2002 in Verkehr gebracht werden.
(2) Für Vorschaltgeräte, die im Zeitraum vom 21. Mai 2002 bis zum 20. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges III anzuwenden.
(3) Für Vorschaltgeräte, die ab 21. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges IV anzuwenden.
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben
(2) Das von den Gemeinden zu leistende Entgelt berechnet sich nach der Einwohnerzahl und der GVE-Zahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt
(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Für die Ermittlung der GVE-Zahl ist die von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten GVE-Zahl der jeweiligen Gemeinde laut der jüngsten Agrarstrukturerhebung, veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich, heranzuziehen. Die sich auf Grund einer neuen Erhebung ergebenden Änderungen sind erst im Folgejahr zu berücksichtigen.
(5) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.
(6) Der Betreiber ist weiter berechtigt, von den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern für die in Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen folgende Beiträge einzuheben
Einhufer 1 Jahr
40,00 Euro
Einhufer 1 Jahr, Lamas, Alpakas
25,00 Euro
Rinder unter 4 Jahre
15,60 Euro
Rinder über 4 Jahre
15,60 Euro
Kälber bis 1 Jahr
2,30 Euro
Schafe unter 1 Jahr
1,40 Euro
Schafe über 1 Jahr
1,40 Euro
Schafe TSE ab 18 Monaten
1,40 Euro
Ziegen unter 1 Jahr
1,40 Euro
Ziegen über 1 Jahr
1,40 Euro
Ziegen TSE ab 18 Monaten
1,40 Euro
Schweine
4,60 Euro
Ferkel
0,90 Euro
Nachgeburt
0,50 Euro
Zuchtwild
1,40 Euro
Geflügel in Tonnen
46,80 Euro
Fische in Tonnen
46,80 Euro
(7) Die in den Abs. 2 und 6 festgesetzten Entgelttarife (inklusive Maximalbeträge) und Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent bzw. bei Maximalbeträgen auf ganze Euro zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs bzw. des Maximalbetrags wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Anm: Die Beträge wurden mit 1. Jänner 2026 geändert. (K LGBl.Nr. 85/2025)
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Tierärztinnen bzw. Tierärzten bzw. Betreiberinnen bzw. Betreibern von Tierkliniken folgende Beiträge zur Deckung des Aufwands für das Abholen der Falltiere aus Tierarztpraxen/Tierkliniken einzuheben
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 60,90 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 121,90 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je angefangene halbe Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 54,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehn-Cent-Betrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Euro abgerundet und Beträge über 0,05 Euro aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Anm: Die Beträge wurden mit 1. Jänner 2026 geändert. (K LGBl.Nr. 85/2025)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) §§ 8, 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(3) Die Entgelte, Beiträge und Gebühren für Leistungen, Registrierungen, Kontrollen und Bewilligungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, berechnen sich nach der Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024.
(4) Die Beträge in den §§ 8, 9 und 10 erhöhen sich am 1. Jänner 2026 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 im Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 ergibt, wobei die neuen Beträge unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8, 9 und 10 zu runden sind. Die neuen Tarife werden vom Landeshauptmann vor dem 1. Jänner 2026 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht. Die Valorisierung am 1. Jänner 2027 findet auf der Grundlage der ab 1. Jänner 2026 geltenden Tarife statt.