Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022
Inhaltsübersicht (88)
Gesetzestext (88 Artikel)
Burgenland
01.02.2022
Niederösterreich
24.07.2024
Burgenland
01.02.2022
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Versteigerungsbedingungen sind gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Dazu ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(2) Für die Verpachtung von Fischereirevieren ist das Muster für den Fischereipachtvertrag der Anlage 2 zu verwenden.
(3) Das Fischereikonzept gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. FischG 2022 hat insbesondere Angaben über den geplanten Besatz, über die waidgerechte Ausübung der Fischerei, über geplante Fortbildungsveranstaltungen oder über Nachwuchsarbeit zu berücksichtigen. Es hat dabei die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 zu verfolgen.
(1) In Niederösterreich bestehen folgende lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen jeweils ein Schülerheim angegliedert ist, mit den angeführten Fachrichtungen
(2) Weiters besteht am Standort der Berufsschule Edelhof eine lehrgangsmäßige Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre mit folgenden Fachrichtungen
(3) Eine teilweise oder gänzliche Verlegung einzelner Lehrgänge ist mit Genehmigung der Schulbehörde aus pädagogischen, räumlichen, entfernungs- oder ausstattungsbedingten Umständen an den Standort einer entsprechenden landwirtschaftlichen Fachschule zulässig.
(4) Die Berufsschule Edelhof ist der Fachschule Edelhof angeschlossen.
(5) Die Berufsschule Langenlois ist der Fachschule Langenlois angeschlossen.
Burgenland
01.02.2022
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Die Fischwässer des Landes werden in folgende Gebiete eingeteilt
(1) Der Unterricht an Berufsschulen hat in jeder Schulstufe zehn Wochen zu dauern.
(2) Der Unterricht an Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre hat zehn Wochen zu dauern.
(3) An Berufsschulen gemäß Abs. 1 und 2 ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
(4) Die Schulleitung kann über Antrag oder von Amts wegen Berufsschulpflichtige innerhalb eines Schuljahres in zwei aufeinanderfolgende Klassen einer Berufsschule einteilen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsschulpflicht oder der zeitgerechte Schulabschluss ermöglicht wird.
Burgenland
16.02.2023
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
(1) Als Gelöbnisformel gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. FischG 2022 für die Fischereischutzorgane ist der Text der Anlage 4 zu verwenden.
(2) Zur Ausstellung der Jahresfischereikarte und des Dienstausweises als Bestätigung für Fischereischutzorgane und der Fischereigastkarte (§ 19 Abs. 7, §§ 26 und 27 Bgld. FischG 2022) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jahresfischereikarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden
(3) Bis durch die Behörde die Ausstellung der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt, ist als Nachweis für die Jahresfischereikarte und der Bestätigung als Fischereischutzorgan das Muster der Anlage 5a zu verwenden.
(4) Als Fischereigastkarte im Sinne des § 27 Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.
(5) Die Bestätigung als Fischereischutzorgan ist auf der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 digital zu vermerken.
Ohne Ablegung einer Einstufungsprüfung sind folgende Übertritte zulässig
Burgenland
01.02.2022
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die im folgenden genannten Wassertiere dürfen während der bei jeder Art festgesetzten Schonzeit und unter dem bestimmten Maß nicht gefangen werden
Fische Neunaugen
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
1.
Aal
-
-
2.
Aalrutte
1.12. - 29.2.
35
3.
Aitel
-
-
4.
Äsche
1.3. - 30.4.
30
5.
Bachforelle
16.9. - 15.3.
25
6.
Barbe
1.5. - 15.6.
30
7.
Bitterling
ganzjährig
-
8.
Blaubandbärbling
-
-
9.
Brachse
1.4. - 31.5.
25
10.
Donaukaulbarsch
ganzjährig
-
11.
Elritze
1.4. - 31.5.
-
12.
Flussbarsch
1.3. - 31.5.
-
13.
Frauennerfling
ganzjährig
-
14.
Giebel
-
-
15.
Goldsteinbeißer
ganzjährig
-
16.
Gründling
1.5. - 31.5.
-
17.
Güster
1.5. - 31.5.
-
18.
Hasel
16.3. - 31.5.
-
19.
Hecht
1.2. - 30.4.
50
20.
Huchen
ganzjährig
-
21.
Hundsfisch
ganzjährig
-
22.
Karausche
1.5. - 31.5.
-
23.
Karpfen
15.5. - 30.6.
35
24.
Kaulbarsch
1.3. - 31.5.
10
25.
Kessler-Gründling
ganzjährig
-
26.
Koppe
1.2. - 31.5.
-
27.
Laube
16.5. - 30.6.
-
28.
Marmorgrundel
-
-
29.
Moderlieschen
ganzjährig
-
30.
Nase
16.3. - 31.5.
35
31.
Nerfling
1.5. - 30.6
35
32.
Perlfisch
ganzjährig
-
33.
Neunaugen
ganzjährig
-
34.
Regenbogenforelle
1.1. - 15.3.
25
35.
Rotauge
1.4. - 31.5.
-
36.
Rotfeder
1.4. - 31.5.
-
37.
Rußnase, Zährte
16.4. - 30.6.
30
38.
Schied, Rapfen
ganzjährig
-
39.
Schlammpeitzger
ganzjährig
-
40.
Schleie
1.5. - 30.6.
25
41.
Schmerle
1.3. - 31.5.
-
42.
Schneider
ganzjährig
-
43.
Schrätzer
ganzjährig
-
44.
Semling, Hundsbarbe
ganzjährig
-
45.
Sichling, Ziege
ganzjährig
-
46.
Steinbeißer
ganzjährig
-
47.
Steingressling
ganzjährig
-
48.
Sterlet
ganzjährig
-
49.
Streber
ganzjährig
-
50.
Strömer
ganzjährig
-
51.
Weißflossengründling
15.4. - 15.6.
-
52.
Wels
15.5. – 15.6.
60
53.
Wolgazander
1.4. - 31.5.
35
54.
Zander
1.4. - 31.5.
35
55.
Zingel
ganzjährig
-
56.
Zobel
ganzjährig
-
57.
Zope
ganzjährig
-
Flusskrebse
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
58.
Edelkrebs
ganzjährig
-
59.
Kalikokrebs
-
-
60.
Kamberkrebs
-
-
61.
Signalkrebs
-
-
62.
Steinkrebs
ganzjährig
-
63.
Sumpfkrebs, Galizier
ganzjährig
-
64.
Roter Amerikanischer Sumpfkrebs
-
-
Muscheln
Schonzeit
Brittelmaß [cm]
65.
Aufgeblasene Flussmuschel
ganzjährig
-
66.
Gemeine Flussmuschel
ganzjährig
-
67.
Malermuschel
ganzjährig
-
68.
Strommuschel
ganzjährig
-
69.
Gemeine Teichmuschel
ganzjährig
-
70.
Abgeplattete Teichmuschel
ganzjährig
-
71.
Große Teichmuschel
ganzjährig
-
(2) Im Neusiedlersee ist jeder Fischfang mit Stell- und Zugnetzen vom 16. Februar bis 31. Mai untersagt. In diesem Gewässer wird die Schonzeit für Hechte für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März und für Karpfen für die Zeit vom 1. bis 31. Mai festgesetzt. Ablaichende Fische dürfen auch außerhalb der Schonzeit nur für Zwecke der Laichentnahme und für wissenschaftliche Untersuchungen gefangen werden.
(1) Für den Unterricht an den Berufsschulen werden folgende Stundentafeln und Lehrpläne erlassen, die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthalten sind
(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, von den betreffenden Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassen.
Burgenland
15.02.2023
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Burgenland
15.02.2023
(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.
(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3.
(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.
(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3.
(3) § 4 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Schulleitung kann Unterricht in Gruppen vorsehen, sofern pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern.
(2) Eine Klasse darf im Unterrichtsgegenstand Englisch ab der Zahl von 24 Schülerinnen bzw. Schülern, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologie ab der Zahl von 19 Schülerinnen bzw. Schülern und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ab der Zahl von 31 Schülerinnen bzw. Schülern geteilt werden.
(3)Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden,
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, können als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Darüber hinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von 12 Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schülerinnen bzw. Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(6) Bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen derselben Schulstufe sind die Schülerinnen bzw. Schüler in Unterrichtsgegenstände mit gleichartigen Lehrinhalten nach Möglichkeit zu einer Klasse zusammenzufassen.
(7) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden; hierfür ist eine Mindestzahl von acht Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. In jeder Schulstufe darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs durchgeführt werden, wobei eine Schülerin bzw. ein Schüler höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf. Die Kursdauer darf je Pflichtgegenstand und Schulstufe höchstens zehn Unterrichtsstunden betragen.
Burgenland
01.02.2022
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
(1) Folgende Schulveranstaltungen können an Berufsschulen in jeder Schulstufe unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 36 Unterrichtsstunden durchgeführt werden
(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrpersonen (Erzieherinnen bzw. Erziehern) zu leiten; für je 18 bis 25 teilnehmende Schülerinnen bzw. Schüler ist die Mitwirkung je einer Lehrperson (Erzieherin bzw. eines Erziehers) erforderlich. Bei Schulveranstaltungen mit besonderen Sicherheitsanforderungen ist je 14 bis 17 teilnehmenden Schülerinnen bzw. Schülern eine Lehrperson (eine Erzieherin bzw. ein Erzieher) notwendig.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung der Schulleitung durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Schulveranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 % der Schülerinnen bzw. Schüler der Klasse voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülerinnen bzw. Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Die Fachschulen werden in folgenden Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen geführt
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen an den angeführten Standorten geführt
(2) Allen Fachschulen (samt Exposituren) ist ein Schülerheim angegliedert.
(3) Den Fachschulen Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Hollabrunn (samt Außenstelle Retz), Krems, Langenlois, Mistelbach, Obersiebenbrunn, Pyhra, Tullnerbach und Warth ist ein Lehr- und Versuchsbetrieb angegliedert.
(4) Den Fachschulen Gießhübl, Hollabrunn (samt Außenstelle Retz), Krems (samt Außenstelle Gumpoldskirchen), Langenlois, Mistelbach, Pyhra und Warth ein Labor angegliedert.
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Für den Unterricht an den Fachschulen werden folgende in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Stundentafeln und Lehrpläne erlassen
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
(1) Schulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können.
(2) An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
(1) Der Übertritt von einer schulpflichtersetzenden Fachschule mit einem bedeutsamen Fachgebiet in eine schulpflichtersetzende Fachschule derselben Fachrichtung ohne besonderem Fachgebiet ist am Ende jeder Schulstufe möglich.
(2) Der Übertritt in eine andere Fachrichtung ist nur in Verbindung mit einer Einstufungsprüfung zulässig.
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Pflichtpraxis muss in einem geeigneten facheinschlägigen Betrieb absolviert werden. Die Eignung ist bei nicht landwirtschaftlichen Betrieben durch die Schulleitung zu überprüfen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist geeignet, wenn
(2) Die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer hat die Beauftragte bzw. den Beauftragten der Schule (Schulbehörde) den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und sich zur Zusammenarbeit mit jenen bereitzuerklären.
(3) Während der gesamten Praxiszeit ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet,
(4) Die Schülerin bzw. der Schüler hat die Absolvierung der landwirtschaftlichen Praxis oder der gewerblichen Praxis oder Lehre durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung sind
(2) Der Unterricht darf aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schülerinnen bzw. Schüler auch im ortsungebundenen Unterricht, am Abend und an schulfreien Tagen erfolgen.
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Meisterinnen- und Meisterfachschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Schulstufen in der Dauer von jeweils acht Wochen; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung anstreben, das hierfür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind
(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse oder durch eine Bestätigung über die absolvierte Pflichtpraxis nachzuweisen.
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau, ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Teilen in der Dauer von jeweils vier Monaten; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung anstreben, das hierfür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind
(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Bäuerinnen- und Bauernschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule, um eine mehrberufliche Ausbildung zu ermöglichen.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind
(3) Der Unterricht darf aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schülerinnen bzw. Schüler auch im ortsungebundenen Unterricht, am Abend und an schulfreien Tagen erfolgen.
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)
(1) Bei jenen Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Gruppen” gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen. Bei der Teilung in Gruppen ist anzustreben, dass möglichst wenig Gruppen gebildet werden.
(2) Eine Klasse darf in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Wahlpflichtgegenstand (im Falle unterschiedlicher Lehrinhalte) ab der Zahl von 24 Schülerinnen bzw. Schülern, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologien ab der Zahl von 19 Schülerinnen bzw. Schülern und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Mathematik und Fachrechnen ab der Zahl von 31 Schülerinnen bzw. Schülern geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden,
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die im Lehrplan den selben Inhalt aufweisen, können zusammengezogen über mehrere Klassen unterrichtet werden. Darüber hinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Die Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen innerhalb einer Klasse und die danach erforderliche Teilung des Unterrichtes in den lehrplanmäßig vorgesehenen Fachgegenständen ist zulässig.
(6) In alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtgegenständen) darf der Unterricht in Gruppen klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(7) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von 12 Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schülerinnen bzw. Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Fachrechnen sowie Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden. Die Mindestzahl an Schülerinnen bzw. Schülern hierfür beträgt acht. In jedem Semester darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs mit höchstens 16 Unterrichtsstunden geführt werden, wobei eine Schülerin bzw. ein Schüler je Semester höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf.
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
(1) An schulpflichtersetzenden Fachschulen können in jeder Schulstufe folgende Schulveranstaltungen unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 144 Unterrichtsstunden durchgeführt werden
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die schulpflichtersetzende Fachschule ist durch die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin (in den letzten zwei Wochen), einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.
(3) Zur Ablegung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten berechtigt, die den Abschlussjahrgang erfolgreich abgeschlossen haben oder die – ungeachtet der Bestimmung des § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, – in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
(1) Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen oder eine von ihr bzw. ihm bestellte Vertretungsperson. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden vertritt sie bzw. ihn die Schulleitung.
(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind die Schulleitung, zwei Prüferinnen bzw. Prüfer und eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer. Die Prüferinnen bzw. Prüfer werden von der Landesschulinspektorin bzw. vom Landesschulinspektor bestellt.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die Schulleitung und die Lehrpersonen stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife hat zu umfassen
(2) Die schriftliche Abschlussarbeit kann entweder von einer Schülerin bzw. einem Schüler oder als Gruppenarbeit von zwei Schülerinnen bzw. Schülern erstellt werden. Die Themenstellung zu einem Thema aus dem Berufsfeld der angestrebten Facharbeiterin bzw. des angestrebten Facharbeiters unter Einbringung persönlicher Erfahrungen hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres in Abstimmung mit der Lehrperson zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Schulleitung. Die Abschlussarbeit ist der Lehrperson bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres vorzulegen. Die Lehrperson hat die korrigierte Abschlussarbeit binnen drei Wochen der bzw. dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Präsentation der Abschlussarbeit und eine Aufgabe zum angestrebten Berufsfeld.
(4) Bei der praktischen Prüfung sind typische Arbeitsaufgaben durchzuführen.
(5) Die Klausurarbeit darf frühestens acht Wochen und spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres durchgeführt werden.
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife darf an einem Tag durchgeführt werden. Sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.
(2) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 45 Minuten dauern, die praktische Prüfung nicht länger als 60 Minuten.
(3) Die Klausurarbeit dauert drei Stunden.
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei während der Prüfung mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein müssen.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; sie bzw. er hat Zuhörerinnen bzw. Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(3) Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift abzufassen; diese hat jedenfalls zu enthalten
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Prüfungskommission hat festzusetzen, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “Mit gutem Erfolg bestanden”, “Bestanden” oder “Nicht bestanden” hat
(2) Wenn die Abschlussarbeit für die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife mit “Nicht genügend” beurteilt wird, hat die Schulleitung mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein neues Thema festzulegen. Die neue Abschlussarbeit hat jedenfalls als Einzelarbeit zu erfolgen und ist drei Wochen vor dem ersten Nebentermin bei der Lehrperson abzugeben. Die Lehrperson hat die Abschlussarbeit binnen zwei Wochen der bzw. dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag zu übergeben. Die Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. Die positive Bewertung der Abschlussarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung.
(3) Wenn die schriftliche Klausurarbeit mit “Nicht genügend“ beurteilt wird, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Kompensationsprüfung durchzuführen, wodurch sich die maximale Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 auf 60 Minuten verlängert. Sollte die Kompensationsprüfung mit “Nicht genügend“ beurteilt werden, darf die Klausurarbeit beim ersten Nebentermin wiederholt werden. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Nebentermin die Klausurarbeit neuerlich wiederholen. Eine “Nicht bestandene” Klausurarbeit darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) Wenn die Beurteilung bei der mündlichen und/oder praktischen Prüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde, darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum ersten Nebentermin antreten. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Nebentermin antreten. Eine “Nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Das Ergebnis der Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist im Jahres- und Abschlusszeugnis festzuhalten.
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1 und die NÖ Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung außer Kraft.
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Betriebs- und Haushaltsmanagement
(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Bienenwirtschaft
(Anm.: Anlage 38 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Biomasseproduktion und Bioenergiegewinnung
(Anm.: Anlage 39 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Feldgemüsebau
(Anm.: Anlage 40 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Fischereiwirtschaft
(Anm.: Anlage 41 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Forstwirtschaft
(Anm.: Anlage 42 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Gartenbau
(Anm.: Anlage 43 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Geflügelhaltung
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Landwirtschaft
(Anm.: Anlage 45 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Obstbau und Obstverwertung
(Anm.: Anlage 46 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Pferdewirtschaft
(Anm.: Anlage 47 ist als PDF dokumentiert)
Anlage D/4 FA Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
(Anm.: Anlage 48 ist als PDF dokumentiert)