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20001349 AT

Kostenbeitrag 2022, Festsetzung

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht Kostenbeitrag 2022, Festsetzung

Burgenland

28.12.2021

Landesrecht Genehmigung der Namensänderung der Marktgemeinde Maria-Anzbach

Niederösterreich

26.07.2022

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.05.2025

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

Steiermark

Von 1. Jänner 2012 bis 31. Juli 2012 nur hinsichtlich des Leiters/der Leiterin und des Kanzleileiters/der Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Murtal in Kraft (vgl. § 8 Abs. 2).

Ab 1. Jänner 2013 für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Südoststeiermark, Weiz, Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben, Voitsberg und Murau sowie den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming in Kraft (vgl. § 8 Abs. 3).

Ab 1. Juli 2015 für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 7, für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 17 und für den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft des Amtes der Landesregierung in Kraft (vgl. § 8 Abs. 4, 5 und 6).

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.05.2025

Landesrecht Kostenbeitrag 2022, Festsetzung

Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2022 pro Verpflegstag 8,50 Euro.

Landesrecht Genehmigung der Namensänderung der Marktgemeinde Maria-Anzbach

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. Juli 2022, Zl. IVW3-M-3192101/001-2022, gemäß § 2 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Maria-Anzbach beschlossene Änderung des Gemeindenamens „Maria-Anzbach“ auf „Maria Anzbach” genehmigt.

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ (offizielle Gebietskennziffer AT3121000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Böhmerwald und Mühltäler‘“ bezeichnet.

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. LDBR beträgt für

Leitungsfunktion

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR

1

den Landesamtsdirektor/die Landesamtsdirektorin

100

2

den Landesamtsdirektorstellvertreter/die Landesamtsdirektorstell-vertreterin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 4 und 5 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

80

3

den Landesbaudirektor/die Landesbaudirektorin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 16 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz

75

4

den Leiter/die Leiterin der Abteilung 3, 9, 12 und 17 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg

70

5

den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Murau

65

6

den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung, der Fachabteilung Verfassungsdienst, der Fachabteilung Landesbuchhaltung der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, der Fachabteilung Soziales und Arbeit, der Fachabteilung Energie und Wohnbau, der Fachabteilung Straßen-erhaltungsdienst des Amtes der Landesregierung, den Landtags-direktor/die Landtagsdirektorin, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Klubsekretariat eines Landtagsklubs

60

7

den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft, der Fachabteilung Berufsbildendes Schulwesen des Amtes der Landesregierung

55

8

den Amtsvorstand/die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, den Leiter/die Leiterin einer Baubezirksleitung, den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming

50

9

den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde ab 40 unterstellten Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen

35

10

den Leiter/der Leiterin des Heilpädagogischen Zentrums, den Leiter/die Leiterin des Förderzentrums des Landes Steiermark für Hör- und Sprachbildung, den Direktor/die Direktorin eines Landesjugendheimes, den Direktor/die Direktorin des Ausbildungszentrums des Landes Steiermark Lehrwerkstätten Graz-Andritz

30

11

den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss Retzhof, den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss St. Martin, den Leiter/die Leiterin der Steiermärkischen Landesverwaltungsakademie, den Leiter/die Leiterin der Landesforste, den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshaupt-mannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirksbehörde ab 25 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen

25

12

den Leiter/die Leiterin des Schülerheimes der Landesberufsschule Fürstenfeld

23

13

den Leiter/die Leiterin der Landesforstgärten, den Direktor/die Direktorin eines Jugendhauses,

20

14

den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde von 8 bis zu 24 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen

15

(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt für den Beamten/die Beamtin, der/die am 31. Juli 2012 die Funktion des Stellvertreters/der Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 inne hat, 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage.

(3) Die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt 50 Prozent der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn

(4) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und 2 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.05.2025

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

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Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

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Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

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Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

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Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

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02.05.2025

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z 1, 2 und 4) oder teilweise (Z 3) erfasst sind

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für

besondere Verwendung

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß

§ 264a Stmk. LDBR

1

den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe A im Landesrechnungshof

55

2

den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Landesrechnungshof, den Leiter/die Leiterin des Steiermark Büros in Brüssel

30

3

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz

15

4

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Landes-rechnungshof

12

5

den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe B in der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau des Amtes der Landesregierung

11

6

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Murau

10

7

das Lebensmittelaufsichtsorgan der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement des Amtes der Landesregierung oder einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl ab neun systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit

9

8

den Straßenmeister/die Straßenmeisterin, den Autobahnmeister/die Autobahnmeisterin, den Leiter/die Leiterin einer Zentralwerkstätte der Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst (STED) des Amtes der Landesregierung, den Wirtschaftsführer/die Wirtschaftsführerin (Verwalter/Verwalterin) in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder in einem einer solchen Schule angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb, den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin in der Verwendungsgruppe B in einer Bezirkshauptmannschaft

8

9

den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl von fünf bis acht systemisierten Dienstposten des gehobenen Dienstes der Sozialarbeit

7

10

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der politischen Expositur Gröbming

6

11

den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe C in einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl bis vier systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit

5

12

den Verwalter/die Verwalterin eines Jugendhauses in der Verwendungsgruppe C, den Straßenmeisterassistenten/ die Straßenmeisterassistentin

4

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.05.2025

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

02.05.2025

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Böhmerwald und Mühltäler“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

4070*

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo Rhododendretum hirsuti)

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

7110*

Lebende Hochmoore

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

8110

Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1029

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)

Kalkarme, nährstoffarme, sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse

1037

Grüne Keiljungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Abschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche

1096

Bachneunauge

(Lampetra planeri)

Gewässer der unteren Forellen- sowie der Äschenregion mit kiesigen Bereichen

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Sommerkalte strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion, Uferzonen und tiefere Bereiche kühler Seen

1308

Mopsfledermaus

(Barbastella barbastellus)

Natürliche Quartiere in Spalten hinter abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen

1337

Biber

(Castor fiber)

Benötigt ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser und Pflanzennahrung

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität

1361

Luchs

(Lynx lynx)

Großflächige, gut strukturierte, unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten, stark gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien

1914*

Hochmoorlaufkäfer

(Carabus menetriesi pacholei)

Kommt ausschließlich in Zwischen- und Übergangsmooren vor

4094*

Böhmischer Enzian

(Gentianella bohemica)

Borstgrasrasen, trockenere basenreichere Standorte sowie auch mesotrophe und teilweise feuchte Wiesen

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. LDBR beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des

(2) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(3) Die in den im § 2 Abs. 2 genannten Verordnungen festgelegten gestatteten Eingriffe führen in den jeweils betroffenen Naturschutzgebieten keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für

ITFunktionen

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß

§ 264a Stmk. LDBR

1

den Datenbankadministrator/die Datenbankadministratorin

50

2

den Leiter/die Leiterin der SAP-Betriebsgruppe (CCC-Leiter/CCC-Leiterin), den Systemtechniker/die Systemtechnikerin, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin, den/die IT-System-engineer, den IT-Systemarchitekt/die IT-Systemarchitektin, den Organisator/die Organisatorin, den IT-Organisator/die IT-Organisatorin, den IT-Projektmanager/die IT-Projektmanagerin, den Chief-IT-Projektmanager/die Chief-IT-Projektmanagerin und den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin, den/die Software-engineer, den Softwarearchitekten/die Softwarearchitektin für die Leitung eines Bereiches mit mindestens vier Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen

45

3

den/die IT- oder den GISOrganisator/die GISOrganisatorin, den Projektmanager/die Projektmanagerin, den Chief-IT- Projektmanager/ die Chief-IT-Projektmanagerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildung sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz in der jeweiligen IT- oder GIS- Organisation, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Systemtechnik im Rahmen der Ausbildung,

35

4

den Programmierer/die Programmiererin, den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Programmierung im Rahmen der Ausbildung, den Keyuser 1 (K1) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen und die selbstständige Abwicklung von Teilprojekten

25

5

den Keyuser 2 (K2) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen

20

6

den Keyuser 3 (K3) für die Mitarbeit bei der Wartung von SAP-Anwendungen, den Leiter/die Leiterin der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung des Amtes der Landesregierung

15

7

den Keyuser 4 (K4) in der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung und Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung

10

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

(1) Für die Betreuung der ITArbeitsplätze einer Dienststelle gebührt der ITKontaktperson eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L DBR. Diese Verwendungszulage ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden ITArbeitsplätze und beträgt für die Betreuung

ITArbeitsplätze

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß

§ 264a Stmk. LDBR

von 7 bis 20

5

von 21 bis 30

7

von 31 bis 40

9

von 41 bis 50

11

von 51 bis 60

13

von 61 bis 70

14

von 71 bis 80

15

von 81 bis 90

16

von 91 bis 100

17

von 101 bis 110

18

von 111 bis 120

19

von 121 bis 130

20

von 131 bis 140

21

von 141 bis 150

22

von 151 bis 160

23

von 161 bis 170

24

von 171 bis 180

25

von 181 bis 190

26

von 191 bis 200

27

von 201 bis 210

28

von 211 bis 220

29

von 221 bis 230

30

von 231 bis 240

31

von 241 bis 250

32

von 251 bis 260

33

von 261 bis 270

34

von 271 bis 280

35

von 281 bis 290

36

von 291 bis 300

37

ab 301

38

(2) Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten/eine Beamtin darf jedoch 15 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR nicht übersteigen. Der für eine Dienststelle vorgesehene Prozentsatz ist auf die ITKontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen.“

(3) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und § 4 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Förderung naturnaher Ufersäume

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Schutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung); Renaturierung verbauter Fließgewässerab-schnitte

4070*

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum

(Mugo Rhododendretum hirsuti)

Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 30. Juni eines jeden Jahres oder extensive Beweidung; Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden

(Molinion caeruleae)

Erhalt der vorherrschenden hydrologischen Verhältnisse; extensive Bewirtschaftung (einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst eines jeden Jahres, Entfernung des Mähguts, keine Düngung)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Extensive Bewirtschaftung (ein- bis zweimalige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel)feuchter Standorte

6520

Berg-Mähwiesen

Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel-)feuchter Standorte

7110*

Lebende Hochmoore

Erhalt des Hochmoores in seiner Hydrologie und -trophie; Rückhalten des Moorwassers durch Verschließen von Entwässerungsgräben; Entfernung nicht standorttypischer Gehölzbestände; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

Erhalt des Restmoorkörpers in seiner Hydrologie und -trophie; Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen hydrologischen Regimes

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Erhalt der charakteristischen Hydrologie; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden; extensive Grünlandbewirtschaftung auf Moorwiesen mit einmaliger Mahd und ohne Düngung

8110

Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe

(Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der Naturverjüngung

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der Naturverjüngung

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

(Tilio-Acerion)

Begrenzung der Schlaggröße; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91D0*

Moorwälder

Erhalt der charakteristischen Bestände in ihrer Hydrologie und trophie; Maßnahmen zur Wiederherstellung eines naturnahen hydrologischen Regimes

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Erhalt und Förderung der Dynamik und der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern); Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder

(Vaccinio-Piceetea)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1029

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)

Verringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen; Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland; Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in gesellschaftstypische Laubholzbestände

1037

Grüne Keiljungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen

1096

Bachneunauge

(Lampetra planeri)

Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags; Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags

1308

Mopsfledermaus

(Barbastella barbastellus)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von stehendem Totholz; Erhalt bzw. Entwicklung eines naturnahen Waldrandbereichs; Erhalt von Waldwiesen; Erhalt bzw. Entwicklung von Ufergehölzen an Kleiner und Großer Mühl

1337

Biber

(Castor fiber)

Erhalt des Ufergehölzsaums mit standortgerechten Gehölzen; Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in Laubholzbestände; Erhalt bzw. Schaffung naturnaher grabbarer Uferabschnitte

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen; Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland

1361

Luchs

(Lynx lynx)

Erhalt bzw. Schaffung großflächig störungsfreier Waldbereiche; Erhalt wichtiger Strukturelemente (insbesondere felsreiche Biotope, naturnahe Waldränder); Verhinderung von Habitatzerschneidungen

1914*

Hochmoorlaufkäfer

(Carabus menetriesi pacholei)

Gehölzreduktion; extensive Beweidung; Wiedervernässung geeigneter Lebensräume; Vernetzung geeigneter Lebensräume mit besiedelten Flächen

4094*

Böhmischer Enzian

(Gentianella bohemica)

Zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen mit Vorkommen des Böhmischen Enzians (1. Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika, 2. Mahd nach Ausfall der Samen des Böhmischen Enzians) oder extensive Beweidung

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

Bezeichnungen von Organisationseinheiten entsprechen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr. 168 Stück 25/2012, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 9 Stück 56/2016 sowie der Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark LGBl. Nr. 99/2012.

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

(1) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gebührt

(2) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 gebührt

(3) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2015 gebührt

Landesrecht Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 89/2010, sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für das Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ ein Landschaftspflegeplan erlassen wird, LGBl. Nr. 18/2012, außer Kraft.

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Murtal mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Südoststeiermark, Weiz, Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben, Voitsberg und Murau sowie den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 17 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(6) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Landesrecht VerwendungszulagenVO 2016

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2004, außer Kraft.

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