Kostenbeitrag 2022, Festsetzung
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
Burgenland
28.12.2021
Niederösterreich
26.07.2022
Oberösterreich
02.05.2025
Steiermark
Von 1. Jänner 2012 bis 31. Juli 2012 nur hinsichtlich des Leiters/der Leiterin und des Kanzleileiters/der Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Murtal in Kraft (vgl. § 8 Abs. 2).
Ab 1. Jänner 2013 für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Südoststeiermark, Weiz, Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben, Voitsberg und Murau sowie den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming in Kraft (vgl. § 8 Abs. 3).
Ab 1. Juli 2015 für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 7, für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 17 und für den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft des Amtes der Landesregierung in Kraft (vgl. § 8 Abs. 4, 5 und 6).
Oberösterreich
02.05.2025
Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2022 pro Verpflegstag 8,50 Euro.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. Juli 2022, Zl. IVW3-M-3192101/001-2022, gemäß § 2 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Maria-Anzbach beschlossene Änderung des Gemeindenamens „Maria-Anzbach“ auf „Maria Anzbach” genehmigt.
Das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ (offizielle Gebietskennziffer AT3121000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Böhmerwald und Mühltäler‘“ bezeichnet.
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. LDBR beträgt für
Leitungsfunktion
Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR
1
den Landesamtsdirektor/die Landesamtsdirektorin
100
2
den Landesamtsdirektorstellvertreter/die Landesamtsdirektorstell-vertreterin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 4 und 5 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
80
3
den Landesbaudirektor/die Landesbaudirektorin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 16 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz
75
4
den Leiter/die Leiterin der Abteilung 3, 9, 12 und 17 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg
70
5
den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Murau
65
6
den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung, der Fachabteilung Verfassungsdienst, der Fachabteilung Landesbuchhaltung der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, der Fachabteilung Soziales und Arbeit, der Fachabteilung Energie und Wohnbau, der Fachabteilung Straßen-erhaltungsdienst des Amtes der Landesregierung, den Landtags-direktor/die Landtagsdirektorin, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Klubsekretariat eines Landtagsklubs
60
7
den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft, der Fachabteilung Berufsbildendes Schulwesen des Amtes der Landesregierung
55
8
den Amtsvorstand/die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, den Leiter/die Leiterin einer Baubezirksleitung, den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming
50
9
den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde ab 40 unterstellten Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen
35
10
den Leiter/der Leiterin des Heilpädagogischen Zentrums, den Leiter/die Leiterin des Förderzentrums des Landes Steiermark für Hör- und Sprachbildung, den Direktor/die Direktorin eines Landesjugendheimes, den Direktor/die Direktorin des Ausbildungszentrums des Landes Steiermark Lehrwerkstätten Graz-Andritz
30
11
den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss Retzhof, den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss St. Martin, den Leiter/die Leiterin der Steiermärkischen Landesverwaltungsakademie, den Leiter/die Leiterin der Landesforste, den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshaupt-mannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirksbehörde ab 25 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
25
12
den Leiter/die Leiterin des Schülerheimes der Landesberufsschule Fürstenfeld
23
13
den Leiter/die Leiterin der Landesforstgärten, den Direktor/die Direktorin eines Jugendhauses,
20
14
den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde von 8 bis zu 24 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
15
(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt für den Beamten/die Beamtin, der/die am 31. Juli 2012 die Funktion des Stellvertreters/der Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 inne hat, 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage.
(3) Die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt 50 Prozent der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn
(4) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und 2 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
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(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z 1, 2 und 4) oder teilweise (Z 3) erfasst sind
Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für
besondere Verwendung
Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 264a Stmk. LDBR
1
den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe A im Landesrechnungshof
55
2
den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Landesrechnungshof, den Leiter/die Leiterin des Steiermark Büros in Brüssel
30
3
den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz
15
4
den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Landes-rechnungshof
12
5
den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe B in der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau des Amtes der Landesregierung
11
6
den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Murau
10
7
das Lebensmittelaufsichtsorgan der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement des Amtes der Landesregierung oder einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl ab neun systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit
9
8
den Straßenmeister/die Straßenmeisterin, den Autobahnmeister/die Autobahnmeisterin, den Leiter/die Leiterin einer Zentralwerkstätte der Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst (STED) des Amtes der Landesregierung, den Wirtschaftsführer/die Wirtschaftsführerin (Verwalter/Verwalterin) in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder in einem einer solchen Schule angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb, den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin in der Verwendungsgruppe B in einer Bezirkshauptmannschaft
8
9
den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl von fünf bis acht systemisierten Dienstposten des gehobenen Dienstes der Sozialarbeit
7
10
den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der politischen Expositur Gröbming
6
11
den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe C in einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl bis vier systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit
5
12
den Verwalter/die Verwalterin eines Jugendhauses in der Verwendungsgruppe C, den Straßenmeisterassistenten/ die Straßenmeisterassistentin
4
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Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Böhmerwald und Mühltäler“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo Rhododendretum hirsuti)
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520
Berg-Mähwiesen
7110*
Lebende Hochmoore
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
8110
Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91D0*
Moorwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1029
Flussperlmuschel
(Margaritifera margaritifera)
Kalkarme, nährstoffarme, sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia)
Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Abschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Gewässer der unteren Forellen- sowie der Äschenregion mit kiesigen Bereichen
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Sommerkalte strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion, Uferzonen und tiefere Bereiche kühler Seen
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Natürliche Quartiere in Spalten hinter abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1337
Biber
(Castor fiber)
Benötigt ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser und Pflanzennahrung
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität
1361
Luchs
(Lynx lynx)
Großflächige, gut strukturierte, unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten, stark gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien
1914*
Hochmoorlaufkäfer
(Carabus menetriesi pacholei)
Kommt ausschließlich in Zwischen- und Übergangsmooren vor
4094*
Böhmischer Enzian
(Gentianella bohemica)
Borstgrasrasen, trockenere basenreichere Standorte sowie auch mesotrophe und teilweise feuchte Wiesen
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. LDBR beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des
(2) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(3) Die in den im § 2 Abs. 2 genannten Verordnungen festgelegten gestatteten Eingriffe führen in den jeweils betroffenen Naturschutzgebieten keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für
ITFunktionen
Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 264a Stmk. LDBR
1
den Datenbankadministrator/die Datenbankadministratorin
50
2
den Leiter/die Leiterin der SAP-Betriebsgruppe (CCC-Leiter/CCC-Leiterin), den Systemtechniker/die Systemtechnikerin, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin, den/die IT-System-engineer, den IT-Systemarchitekt/die IT-Systemarchitektin, den Organisator/die Organisatorin, den IT-Organisator/die IT-Organisatorin, den IT-Projektmanager/die IT-Projektmanagerin, den Chief-IT-Projektmanager/die Chief-IT-Projektmanagerin und den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin, den/die Software-engineer, den Softwarearchitekten/die Softwarearchitektin für die Leitung eines Bereiches mit mindestens vier Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen
45
3
den/die IT- oder den GISOrganisator/die GISOrganisatorin, den Projektmanager/die Projektmanagerin, den Chief-IT- Projektmanager/ die Chief-IT-Projektmanagerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildung sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz in der jeweiligen IT- oder GIS- Organisation, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Systemtechnik im Rahmen der Ausbildung,
35
4
den Programmierer/die Programmiererin, den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Programmierung im Rahmen der Ausbildung, den Keyuser 1 (K1) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen und die selbstständige Abwicklung von Teilprojekten
25
5
den Keyuser 2 (K2) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen
20
6
den Keyuser 3 (K3) für die Mitarbeit bei der Wartung von SAP-Anwendungen, den Leiter/die Leiterin der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung des Amtes der Landesregierung
15
7
den Keyuser 4 (K4) in der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung und Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung
10
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
(1) Für die Betreuung der ITArbeitsplätze einer Dienststelle gebührt der ITKontaktperson eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L DBR. Diese Verwendungszulage ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden ITArbeitsplätze und beträgt für die Betreuung
ITArbeitsplätze
Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 264a Stmk. LDBR
von 7 bis 20
5
von 21 bis 30
7
von 31 bis 40
9
von 41 bis 50
11
von 51 bis 60
13
von 61 bis 70
14
von 71 bis 80
15
von 81 bis 90
16
von 91 bis 100
17
von 101 bis 110
18
von 111 bis 120
19
von 121 bis 130
20
von 131 bis 140
21
von 141 bis 150
22
von 151 bis 160
23
von 161 bis 170
24
von 171 bis 180
25
von 181 bis 190
26
von 191 bis 200
27
von 201 bis 210
28
von 211 bis 220
29
von 221 bis 230
30
von 231 bis 240
31
von 241 bis 250
32
von 251 bis 260
33
von 261 bis 270
34
von 271 bis 280
35
von 281 bis 290
36
von 291 bis 300
37
ab 301
38
(2) Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten/eine Beamtin darf jedoch 15 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR nicht übersteigen. Der für eine Dienststelle vorgesehene Prozentsatz ist auf die ITKontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen.“
(3) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und § 4 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Förderung naturnaher Ufersäume
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Schutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung); Renaturierung verbauter Fließgewässerab-schnitte
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum
(Mugo Rhododendretum hirsuti)
Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 30. Juni eines jeden Jahres oder extensive Beweidung; Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
Erhalt der vorherrschenden hydrologischen Verhältnisse; extensive Bewirtschaftung (einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst eines jeden Jahres, Entfernung des Mähguts, keine Düngung)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Extensive Bewirtschaftung (ein- bis zweimalige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel)feuchter Standorte
6520
Berg-Mähwiesen
Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel-)feuchter Standorte
7110*
Lebende Hochmoore
Erhalt des Hochmoores in seiner Hydrologie und -trophie; Rückhalten des Moorwassers durch Verschließen von Entwässerungsgräben; Entfernung nicht standorttypischer Gehölzbestände; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
Erhalt des Restmoorkörpers in seiner Hydrologie und -trophie; Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen hydrologischen Regimes
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhalt der charakteristischen Hydrologie; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden; extensive Grünlandbewirtschaftung auf Moorwiesen mit einmaliger Mahd und ohne Düngung
8110
Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe
(Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)
Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der Naturverjüngung
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der Naturverjüngung
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
(Tilio-Acerion)
Begrenzung der Schlaggröße; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91D0*
Moorwälder
Erhalt der charakteristischen Bestände in ihrer Hydrologie und trophie; Maßnahmen zur Wiederherstellung eines naturnahen hydrologischen Regimes
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhalt und Förderung der Dynamik und der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern); Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
(Vaccinio-Piceetea)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1029
Flussperlmuschel
(Margaritifera margaritifera)
Verringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen; Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland; Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in gesellschaftstypische Laubholzbestände
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia)
Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags; Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von stehendem Totholz; Erhalt bzw. Entwicklung eines naturnahen Waldrandbereichs; Erhalt von Waldwiesen; Erhalt bzw. Entwicklung von Ufergehölzen an Kleiner und Großer Mühl
1337
Biber
(Castor fiber)
Erhalt des Ufergehölzsaums mit standortgerechten Gehölzen; Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in Laubholzbestände; Erhalt bzw. Schaffung naturnaher grabbarer Uferabschnitte
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen; Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland
1361
Luchs
(Lynx lynx)
Erhalt bzw. Schaffung großflächig störungsfreier Waldbereiche; Erhalt wichtiger Strukturelemente (insbesondere felsreiche Biotope, naturnahe Waldränder); Verhinderung von Habitatzerschneidungen
1914*
Hochmoorlaufkäfer
(Carabus menetriesi pacholei)
Gehölzreduktion; extensive Beweidung; Wiedervernässung geeigneter Lebensräume; Vernetzung geeigneter Lebensräume mit besiedelten Flächen
4094*
Böhmischer Enzian
(Gentianella bohemica)
Zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen mit Vorkommen des Böhmischen Enzians (1. Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika, 2. Mahd nach Ausfall der Samen des Böhmischen Enzians) oder extensive Beweidung
Bezeichnungen von Organisationseinheiten entsprechen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr. 168 Stück 25/2012, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 9 Stück 56/2016 sowie der Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark LGBl. Nr. 99/2012.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
(1) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gebührt
(2) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 gebührt
(3) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2015 gebührt
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 89/2010, sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für das Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ ein Landschaftspflegeplan erlassen wird, LGBl. Nr. 18/2012, außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Murtal mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Südoststeiermark, Weiz, Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben, Voitsberg und Murau sowie den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(5) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 17 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2004, außer Kraft.