NÖ Strompreisrabattgesetz
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Niederösterreich
31.12.2030
07.11.2022
Oberösterreich
Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)
Hinweis: siehe unter "Anmerkung" auch den Link zur ursprünglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
02.05.2025
Salzburger Ökostromförderbeitrags-Zuschlagsverordnung
Fasan- und Rebhuhn-Verordnung
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .205, .2863 und 6003/2, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.100 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 900 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
(1) Das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Beitrag zu den Stromkosten von Haushalten bis September 2023 zur Verminderung der Kostenbelastung.
(2) Der NÖ Strompreisrabatt gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022, sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, und gemäß dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240.
Ab 1. Jänner 2022 beträgt der Zuschlag zu den im § 2 Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Beträgen 0 vH.
Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die Mindestgröße und Beschaffenheit von Auswilderungsbiotopen für Fasane und Rebhühner, die zulässigen technischen Vorkehrungen, insbesondere Einfriedungen, sowie die maximale Anzahl der auszuwildernden Tiere pro 100 ha geeignetem Fasan- und Rebhuhnlebensraum auf Revierebene.
(1) Der NÖ Strompreisrabatt besteht aus nicht rückzahlbaren Zuzahlungen zu den Stromkosten eines Haushalts (Abs. 4 und 5) aus einem Stromlieferungsvertrag im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf den NÖ Strompreisrabatt besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Förderwerbende Personen können natürliche Personen sein, die
(3) Die NÖ Landesregierung kann mit Verordnung die Höhe des NÖ Strompreisrabattes pro Haushalt festlegen. Die Höhe ist gestaffelt nach der Haushaltsgröße (Einpersonenhaushalt, Mehrpersonenhaushalt) der mit Hauptwohnsitz im fördergegenständlichen Haushalt zum Stichtag 1. Juli 2022 gemeldeten Personen festzusetzen. Die NÖ Landesregierung kann bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen mit Verordnung den NÖ Strompreisrabatt anpassen oder aussetzen. Eine Aliquotierung bzw. Evaluierung der Förderung bzw. der Förderhöhe findet nicht statt.
(4) Für den Einpersonenhaushalt gilt
(5) Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.
Auswilderungsbiotope für Fasane sind entlang der Wald-Feld-Randlinien, für Rebhühner im Bereich von Strauchhecken-Feldrain-Randlinien vorzusehen. Die Auswilderungsbiotope müssen in einem deckungsreichen Verbund mit anderen fasan- oder rebhuhngerechten Lebensräumen stehen.
(1) Die Abwicklung des NÖ Strompreisrabattes erfolgt unbeschadet des Abs. 4 im Namen und im Auftrag der NÖ Landesregierung grundsätzlich durch bevollmächtigte Energieversorgungsunternehmen. Als Energieversorgungsunternehmen gelten Lieferanten gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022.
(2) Zur näheren Regelung der Modalitäten der Abwicklung des NÖ Strompreisrabattes durch die Energieversorgungsunternehmen wird die NÖ Landesregierung ermächtigt, Geschäftsbesorgungsverträge mit den Energieversorgungsunternehmen abzuschließen (Bevollmächtigung).
(3) Förderwerbende Personen haben, sofern sie einen Stromlieferungsvertrag mit einem bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen haben, den NÖ Strompreisrabatt auf der jeweiligen Website dieses bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmens bis 31. März 2023 zu beantragen. Im Antrag sind insbesondere folgende Daten aller im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen mit Hauptwohnsitz anzugeben
(4) Abweichend von Abs. 3 ist der Antrag von der förderwerbenden Person über die Website des Landes Niederösterreich bis 30. September 2023 direkt an die NÖ Landesregierung zu richten, wenn
(5) Wird einer förderwerbenden Person der NÖ Strompreisrabatt gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die förderwerbende Person dem Land Niederösterreich den NÖ Strompreisrabatt zu erstatten (Rückabwicklung). Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die NÖ Landesregierung.
(6) Zur näheren Ausgestaltung der Abwicklung und der Rückabwicklung des NÖ Strompreisrabattes können durch die NÖ Landesregierung Richtlinien erlassen werden.
(7) Kann mit einem bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen die Abwicklung nicht mehr durchgeführt werden, ist ein Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 möglich.
Auswilderungsbiotope müssen eine Mindestgröße von 500 m² aufweisen, die verfügbare Fläche pro auszuwilderndem Tier hat mindestens 8 m² zu betragen.
(1) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu den Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der Abwicklung und Feststellung der Förderwürdigkeit) und der Rückabwicklung des NÖ Strompreisrabattes zu verarbeiten
(2) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) berechtigt, Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen und berechtigt, Angaben der förderwerbenden Personen zum Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum sowie der mit ihnen im fördergegenständlichen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 über das zusätzliche Kriterium Hauptwohnsitz zu prüfen.
(3) Zur Abwicklung der Förderung sind die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) berechtigt, die Daten nach Abs. 1 mit den aufgrund des Stromlieferungsvertrages beim bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen verarbeiteten Daten des angegebenen Zählpunktes des Stromzählers bzw. der angegebenen Zählpunkte der Stromzähler zu verknüpfen.
(4) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, die Daten der förderwerbenden Personen zum Zweck der Vermeidung von Fördermissbrauch nach diesem Gesetz auszutauschen oder abzugleichen.
(5) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind ermächtigt, Anträge auf Gewährung des NÖ Strompreisrabattes, die bei ihnen einlangen, die sie jedoch nicht abzuwickeln haben, an die abwicklungsberechtigte Stelle weiterzuleiten. Diese Weiterleitung hat ehestmöglich zu erfolgen.
(6) Die NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und die bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, sicherstellen. Der jeweilige Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen.
(7) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der NÖ Landesregierung als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) und von den bevollmächtigten Energieversorgungsunternehmen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) Daten, die im Zusammenhang mit der Förderung nach diesem Gesetz verarbeitet wurden, spätestens sieben Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung zuerkannt worden ist, zu löschen.
Als natürliche Biotopausstattung und sonstige eingebrachte Infrastruktur müssen ausreichend Unterwuchs in Form von Stauden und Sträuchern mit einem randlinienreichen, buchtig-stufigen Aufbau als Deckung vorhanden sein. Für Fasane sind ausreichend hohe Bäume zum Aufbaumen erforderlich, für Rebhühner ausreichend Deckung, z. B. in Form von großblättrigen Pflanzen. Einstrahlungsbegünstigte Bereiche zum Abtrocknen nach Niederschlägen, zum Aufwärmen und als Huderplätze, natürliche oder künstliche Tränken, trockene Futterstellen sowie offene Unterstände als Sicht- und Witterungsschutz sind vorzusehen. Die Biotopausstattung und Infrastruktur muss jeweils von allen Individuen gleichzeitig genutzt werden können. Vorgelegtes Futter muss ausreichend sowie artgerecht sein und dem Alter der Jungvögel entsprechen.
In berücksichtigungswürdigen Fällen und zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) in Niederösterreich von der NÖ Landesregierung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) der NÖ Strompreisrabatt gewährt werden. In besonderen Ausnahmefällen können zur Berechnung der Haushaltsgröße weitere Personen hinzugerechnet werden.
Zur Lenkung und zum Schutz der Jungvögel dürfen Auswilderungsbiotope maximal 2 m hoch im dafür erforderlichen Flächenausmaß eingefriedet, jedoch nicht – etwa mit Netzen oder Gittern – überspannt werden. Entlang der Einfriedung dürfen Einschlupftrichter errichtet werden, um den Tieren jederzeit die Rückkehr in das Auswilderungsbiotop zu ermöglichen. Als zusätzlicher Schutz dürfen Elektrozäune verwendet werden.
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Für eine ausreichend große, nachhaltig lebensfähige Population müssen Fasan- bzw. Rebhuhnlebensräume, ungeachtet der Reviergröße, eine zusammenhängende Fläche von zumindest 500 ha umfassen. Die Eignung des Fasan- oder Rebhuhnlebensraumes im jeweiligen Revier ist gesamtheitlich zu beurteilen.
Beurteilung der Lebensraumeignung für Fasane auf Revierebene
gering
mäßig
hoch
sehr hoch
ungünstiges Wald/Hecken/Feld/Ge-wässerverhältnis, groß-strukturiert;
wenig zugängliches Wasser;
geringe Randliniendichte, wenig Deckungs-möglichkeiten, geringe Vernetzung und Äsungs-möglichkeiten;
begrenzte Überwinterungs-bedingungen
befriedigendes Wald/Hecken/Feld/Ge-wässerverhältnis, unter-schiedlich strukturiert;
lokal mangelndes Vor-handensein einzelner Faktoren, wie Wasser, Randlinien, Deckung, Vernetzung, Äsungs-möglichkeiten, Über-winterungsbedingungen
günstiges Wald/Hecken/ Feld/Gewässer-verhältnis, gut strukturiert;
hohe Randliniendichte, ausreichend Deckung, gute Vernetzung und Äsungsmöglichkeiten;
gute Überwinterungs-bedingungen
optimales Wald/Hecken Feld/Gewässerverhältnis, kleinstrukturierter ganzjährig attraktiver Lebensraum mit sehr hoher Randliniendichte und Deckung, sehr gute Vernetzung und Äsungsmöglichkeiten;
sehr gute Überwinterungs-bedingungen
Beurteilung der Lebensraumeignung für Rebhühner auf Revierebene
gering
mäßig
hoch
sehr hoch
ungünstiges Feld/Hecken-verhältnis, hoher Wald-anteil, großstrukturiert, geringe Randliniendichte, wenig Deckungs-möglichkeiten, geringe Vernetzung und Äsungs-möglichkeiten, begrenzte Überwinterungs-bedingungen
befriedigendes Feld/Heckenverhältnis, unterschiedlich strukturiert;
lokal mangelndes Vorhandensein einzelner Faktoren, wie Randlinien, Deckung, Vernetzung, Äsungsmöglichkeiten, Überwinterungs-bedingungen
günstiges Feld/Hecke-verhältnis, gut strukturiert;
hohe Randliniendichte, ausreichend Deckung, gute Vernetzung und Äsungsmöglichkeiten;
gute Überwinterungs-bedingungen
optimales Feld/Hecken-verhältnis, kleinstrukturierter, ganzjährig attraktiver Lebens-raum mit sehr hoher Randliniendichte und Deckung, sehr gute Vernetzung und Äsungs-möglichkeiten;
sehr gute Über-winterungsbedingungen
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 25. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten und rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) § 2 Abs. 3 und § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2022 treten rückwirkend am 25. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(1) Die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl der auszuwildernden Tiere pro 100 ha erfolgt auf Grundlage der Eignung und Größe des Fasan- bzw. Rebhuhnlebensraums des jeweiligen Revieres. Nicht als Fasan- oder Rebhuhnlebensraum geeignete Revierteile sind in Abzug zu bringen. In Revieren ohne entsprechende Lebensraumeignung ist eine Auswilderung nicht zulässig.
(2) In Revieren mit einem Fasanlebensraum von geringer Eignung ist eine Auswilderung in der Höhe von maximal 20 Jungfasanen/100 ha, von mäßiger Eignung in der Höhe von maximal 30 Jungfasanen/100 ha, von hoher Eignung in der Höhe von maximal 40 Jungfasanen/100 ha und von sehr hoher Eignung in der Höhe von maximal 50 Jungfasanen/100 ha zulässig.
(3) In Revieren mit einem Rebhuhnlebensraum von geringer Eignung ist eine Auswilderung in der Höhe von maximal 15 Jungrebhühnern/100 ha, von mäßiger Eignung in der Höhe von maximal 20 Jungrebhühnern/100 ha, von hoher Eignung in der Höhe von maximal 25 Jungrebhühnern/100 ha und von sehr hoher Eignung in der Höhe von maximal 30 Jungrebhühnern/100 ha zulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2016, in Kraft.