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20001347 AT

NÖ Strompreisrabattverordnung

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht NÖ Strompreisrabattverordnung

Niederösterreich

25.07.2022

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Oberösterreich

31.03.2025

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 5702/1, 5702/2, 5702/3, 5702/4 und 5702/5, GB Lustenau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 900 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Oberösterreich

31.03.2025

Landesrecht NÖ Strompreisrabattverordnung

Der NÖ Strompreisrabatt beträgt bis September 2023 pro fördergegenständlichen Haushalt für

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Zur Sicherung des künftigen Wasserbedarfs im Versorgungsbereich des Wasserverbands Untere Gusen und der LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „St. Georgener Bucht“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Oberösterreich

31.03.2025

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Oberösterreich

31.03.2025

Landesrecht NÖ Strompreisrabattverordnung

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem NÖ Strompreisrabattgesetz in Kraft.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 7.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 und 2/2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets und seiner Zonen durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Oberösterreich

31.03.2025

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und soweit sie nicht nach § 5 oder § 7 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.

(4) Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind der Wasserverband Untere Gusen und die LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung St. Georgener Bucht

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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