Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Stadtgemeinde Baden
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Niederösterreich
15.07.2022
Oberösterreich
31.12.2027
13.03.2025
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2176/2, 2780, 2781, 2782/1, 2782/2 und 2783/2, GB Hard, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 900 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Oberösterreich
31.12.2027
13.03.2025
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, V 285/2021-9, ausgesprochen, dass die Verordnung der Stadtgemeinde Baden vom 16. November 2020, Z 3768/20/Kdo/Sa, gesetzwidrig war.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 5. Juli 2022 zugestellt.
(1) Diese Verordnung gilt für die jagdbaren Federwildarten
(2) Diese Verordnung gilt nicht
Oberösterreich
31.12.2027
13.03.2025
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten
Oberösterreich
31.12.2027
13.03.2025
Die Landesregierung hat auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen
Oberösterreich
31.12.2027
13.03.2025
(1) Letale Entnahmen sind auf die örtlichen Bestände (Gesamtpopulation) abzustimmen, damit die Population der genannten Federwildarten trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Die maximal mögliche Entnahmemenge wird je nach Bestandsentwicklung
(2) Die Landesregierung hat die Entnahmezahlen unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestandszahlen und der Lebensräume jährlich zu evaluieren. Für den Fall einer erheblichen negativen Bestandsentwicklung oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse hat die Landesregierung die Entnahmekontingente entsprechend anzupassen.
Oberösterreich
31.12.2027
13.03.2025
(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Auer- und Birkwild (§ 1 Z 2 lit. a der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig
(2) Für jedes Jagdgebiet, in dem eine letale Entnahme erfolgen soll, hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister der Landesregierung bis spätestens 15. November ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Verteilung des Entnahmekontingents vorzunehmen, wobei bezirksübergreifende Auer- und Birkwildvorkommen und getroffene Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind. Sie hat der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister bis spätestens 15. Februar mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.
(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Bestand jährlich zu erheben, um die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand zu kontrollieren (Bestandszählungen). Zudem haben sie im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die allenfalls erforderlichen Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen zu treffen. Der Oö. Landesjagdverband hat unter Mitwirkung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einen jährlichen Bericht über die Bestands- und Lebensraumsituation zu erstellen und diesen der Landesregierung bis spätestens 15. November zu übermitteln.
(4) Eine etwaige Teilnahme an den Bestandszählungen von Auer- und Birkwild durch Vertreterinnen oder Vertreter der Oö. Landesregierung ist zu dulden (behördliche Kontrollzählungen).
Oberösterreich
31.12.2027
13.03.2025
(1) Ausnahmen von der Schonzeit für Graugänse in der Zeit von 1. Februar bis 31. Juli (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) und Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Höckerschwäne (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig
(2) Der Oö. Landesjagdverband hat einen Schulungskurs anzubieten, im Rahmen dessen die erforderlichen Kenntnisse über die Biologie sowie das notwendige Wissen und die Fertigkeiten zur Setzung von Maßnahmen (§ 2 Z 1) betreffend Graugänse und Höckerschwäne vermittelt werden. Nach vollständiger Absolvierung des Schulungskurses hat der Oö. Landesjagdverband eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen und der Landesregierung eine Liste über die geschulten Jägerinnen und Jäger zu übermitteln.
(3) Von einem erheblichen Schaden (Abs. 1 Z 2 lit. a) ist auszugehen, wenn
(4) Gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b geschulte Jägerinnen und Jäger haben der Landesregierung vor einer letalen Entnahme ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.
(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Graureiher (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig
(2) Die oder der Betroffene hat der Landesregierung vor einer letalen Entnahme an Teichanlagen (§ 2 Z 3) ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.
(3) Letale Entnahmen an Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus. Diese bezieht sich jeweils auf nur einen Graureiher.
(1) Ausnahmen von der Schonzeit für Ringeltauben in der Zeit von 1. Februar bis 31. August (§ 1 Z 2 lit. c der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig
(2) Von einem erheblichen Schaden (Abs. 1 Z 2 lit. a) ist auszugehen, wenn
(3) Letale Entnahmen sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus.
Als Jagdmethoden sind die Ansitz- und die Pirschjagd zulässig.
Jede letale Entnahme ist der Landesregierung unverzüglich zu melden und auf deren Verlangen entsprechend nachzuweisen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.