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20001343 AT

Auflösung des Gemeindeverbandes Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha

41 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Landesrecht Auflösung des Gemeindeverbandes Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha

Burgenland

09.12.2021

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Mauerbach

Niederösterreich

25.05.2022

Landesrecht Beförderungsverordnung

Beförderungsverordnung

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

Landesrecht Auflösung des Gemeindeverbandes Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha

Der aus den Gemeinden Leithaprodersdorf und Wimpassing an der Leitha bestehende Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha wird aufgelöst.

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Mauerbach

Der Marktgemeinde Mauerbach wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Mauerbach übertragen

Landesrecht Beförderungsverordnung

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, findet diese Verordnung auf alle Landesvertragsbediensteten sowie Beamtinnen und Beamten Anwendung, deren Besoldungsrecht eine Beförderungsmöglichkeit vorsieht.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind befugt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat vorzunehmen.

(4) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung

Landesrecht Auflösung des Gemeindeverbandes Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha

In das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Gemeindeverbandes Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha tritt als Rechtsnachfolger dieses Gemeindeverbandes mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 die Gemeinde Leithaprodersdorf ein.

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Mauerbach

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Landesrecht Beförderungsverordnung

Im Sinn dieser Verordnung gilt als

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Die Zone kann umfassen

(2) Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken rechtlich der Zone gleichgestellt.

(3) Die für die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.

Landesrecht Auflösung des Gemeindeverbandes Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha

Die Aufteilung des Vermögens auf die verbandsangehörigen Gemeinden erfolgt im folgenden Verhältnis

Gemeinde Leithaprodersdorf: 50%

Gemeinde Wimpassing an der Leitha: 50%

Landesrecht Beförderungsverordnung

(1) Die Entscheidung über Maßnahmen obliegt der Dienstbehörde bzw dem Vertreter des Dienstgebers.

(2) Die Einbindung der Dienstnehmervertretungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet vollzogen.

(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

(3) Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.

(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

Landesrecht Auflösung des Gemeindeverbandes Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Landesrecht Beförderungsverordnung

(1) Für Maßnahmen nach dieser Verordnung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen

(2) Voraussetzung für eine Maßnahme für Beamtinnen und Beamte ist weiters das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle im jeweiligen Stellenplan.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Zu den Befugnissen nach Artikel 4 Absatz 1 gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Landesrecht Beförderungsverordnung

Soweit die Dienstbehörde oder der Vertreter des Dienstgebers nicht ausdrücklich anders entscheidet, werden Maßnahmen jeweils mit 1. Jänner sowie 1. Juli eines jeden Jahres wirksam, und zwar jeweils zu jenem Termin, der auf die Vollendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeiträume folgt. Die Zeiträume gelten auch dann als vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der diesem Termin folgt.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, es sei denn, daß auf die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates verzichtet wird.

(2) Im Eisenbahnverkehr dürfen bereits nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr befugt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates befugt, Grenzabfertigungshandlungen zu wiederholen.

Landesrecht Beförderungsverordnung

(1) Vertragsbedienstete können ab folgendem Beförderungsalter befördert werden

Beförderungsalter

Beförderung ist möglich in die Entlohnungsstufe

ohne Übernorm

bei Übernorm

Höherer Dienst

5 Jahre

4 ½ Jahre

a/9

9 Jahre

7 Jahre

a/14

15 Jahre

13 Jahre

a/19

Gehobener Dienst*

9 Jahre

7 ½ Jahre

b/10

15 Jahre

13 Jahre

b/15

21 Jahre

19 Jahre

b/20

Fachdienst**

6 Jahre

6 Jahre

c/6

18 ½ Jahre

17 Jahre

c/18

Mittlerer Dienst***

6 Jahre

6 Jahre

d/6

24 Jahre

22 Jahre

d/19

p1 bis p 5****

6 Jahre

6 Jahre

p1 bis p5/6

24 Jahre

22 Jahre

p1 bis p5/19

*Bei Bediensteten mit Beamten-Aufstiegsprüfung verlängern sich die angeführten Zeiträume um ein Jahr, sofern noch keine vierjährige b-wertige Verwendung vorliegt.

**Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 9. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 9. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe.

***Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 10. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 10. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 12. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 9. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 10. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 12. Entlohnungsstufe.

****Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 11. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 13. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 10. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 11. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 13. Entlohnungsstufe.

(2) Bei der Beförderung wird die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten so festgesetzt, dass Dienstzeitüberhänge bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.

(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat eingenommenen oder zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.

Landesrecht Beförderungsverordnung

(1) Beamtinnen und Beamten können ab folgendem Beförderungsalter befördert werden

Beförderungsalter

Beförderung ist möglich in die Dienstklasse/Gehaltsstufe

ohne Übernorm

bei Übernorm

Verwendungsgruppe A

2 Jahre

2 Jahre

IV/5

5 Jahre

4 ½ Jahre

V/3

9 Jahre

7 Jahre

VI/2

15 Jahre

13 Jahre

VII/1

19 Jahre

17 Jahre

VIII/1**

Verwendungsgruppe B*

7 Jahre

7 Jahre

III/1

9 Jahre

7 ½ Jahre

IV/4

15 Jahre

13 Jahre

V/2

21 Jahre

19 Jahre

VI/1

25 Jahre

23 Jahre

VII/1**

Verwendungsgruppe C

10 Jahre

8 Jahre

II/1

16 Jahre

14 Jahre

III/1

18 ½ Jahre

17 Jahre

IV/3

23 Jahre

21 Jahre

V/2**

Verwendungsgruppe D

10 Jahre

9 Jahre

II/1

18 Jahre

16 Jahre

III/1

24 ½ Jahre

22 ½ Jahre

III/8

26 ½ Jahre

24 ½ Jahre

IV/3

* Bei Bediensteten mit Beamten-Aufstiegsprüfung verlängern sich die angeführten Zeiträume um ein Jahr, sofern noch keine vierjährige B-wertige Verwendung vorliegt.

** Bei Beamtinnen und Beamten auf bewerteten Dienstposten.

(2) Bei der Beförderung wird die besoldungsrechtliche Stellung so festgesetzt, dass die sich durch die Verbesserung ergebenden Dienstzeitüberhänge bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.

(3) Abs 2 gilt nicht bei der Beförderung von Beamtinnen oder Beamten

(4) Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppe A, B und C, die in die höchste in Betracht kommende Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe befördert werden, erhalten einen allfälligen Dienstzeitüberhang in dieser Dienstklasse bis zu zwei Jahren angerechnet, sofern diese Zeiten bereits auf einer Planstelle zurückgelegt wurden, auf der das Erreichen dieser Dienstklasse vorgesehen ist.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der hiezu berechtigten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.

(3) Bei Durchführung der im Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die Bediensteten der Vertragsstaaten einander informieren und unterstützen.

Landesrecht Beförderungsverordnung

(1) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VII ohne bewerteten Dienstposten wird bei

(2) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse VI ohne bewerteten Dienstposten wird bei

(3) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse IV ohne bewerteten Dienstposten wird bei einem Beförderungsalter von 28 Jahren eine außerordentliche Vorrückung um eine Gehaltsstufe gewährt.

(4) Die außerordentliche Vorrückung wird nach Vollendung des jeweils vorgesehenen Zeitraums am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli wirksam.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur Zone zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienstauftrages sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienstausweises und die Zone zu enthalten.

(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den Dienstauftrag ausgestellt hat, hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Landesrecht Beförderungsverordnung

(1) Beamtinnen oder Beamten ohne bewerteten Dienstposten können nach Maßgabe der folgenden Tabelle außerordentlich in die höchste Dienstklasse (§ 2 Abs 1 Z 5) befördert werden. Das Vorliegen einer wirksamen Leistungsfeststellung Übernorm ist nur dann notwendig, wenn der außerordentlichen Beförderung keine außerordentliche Aufzahlung vorangegangen ist

Vollendete Dienstklasse/Gehaltsstufe

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe A

VII/6

VIII/1

VII/7

VIII/2

VII/8

VIII/3

VII/9

VIII/4

VII/10

VIII/5

VII/11

VIII/6

VII/12

VIII/7

Verwendungsgruppe B

VI/6

VII/1

VI/7

VII/2

VI/8

VII/3

VI/9

VII/4

VI/10

VII/5

VI/11

VII/6

VI/12

VII/7

Verwendungsgruppe C

IV/7

V/3

IV/8

V/4

IV/9

V/5

IV/10

V/6

IV/11

V/7

IV/12

V/8

IV/12 seit 2 Jahren

V/9

IV 12 seit 4 Jahren

V/10

Beamtinnen oder Beamten, denen eine außerordentliche Vorrückung nach § 9 gewährt worden ist, werden bei der außerordentlichen Beförderung in die Dienstklasse V jeweils um eine Gehaltsstufe niedriger eingestuft, als in der oben angeführten Tabelle angegeben.

(2) Durch die außerordentliche Beförderung darf die Beamtin oder der Beamte nicht bessergestellt sein, als sie oder er es als Inhaberin oder Inhaber eines in der Dienstpostenbewertung enthaltenen bewerteten Dienstpostens wäre.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Landesrecht Beförderungsverordnung

Bei Beamtinnen und Beamten mit wirksamer Leistungsfeststellung Übernorm können folgende Gehaltsansätze in Form einer Aufzahlung gewährt werden

Verwendungsgruppe

Bei Erreichen der Dienstklasse/Gehaltsstufe

Aufzahlung auf Dienstklasse/Gehaltsstufe

A

VII/6

VIII/1

B

VI/6

VII/1

C

IV/7

V/3

Eine (außerordentliche) Beförderung in die höchste Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe ist damit nicht verbunden, eine solche kann erst zwei Jahre später erfolgen.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nachbarstaates in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht wurden, sind die Gerichte des Nachbarstaates zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.

Landesrecht Beförderungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung haben nur Auswirkungen auf künftige Maßnahmen; Einstufungsverbesserungen aller Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, bleiben unberührt.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er mit sich führt oder an sich trägt, beschädigt oder vernichtet, so sind die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nach dem Recht des Nachbarstaates zu beurteilen.

(2) Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 sind die Gerichte jenes Vertragsstaates zuständig, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden oder in dem der Schaden eingetreten ist oder in dem der Schädiger seinen Wohnsitz hat. Zuständig ist auch das Gericht eines der beiden Vertragsstaaten, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt wurden, und rechtswirksame Vergleiche, die vor einem solchen Gericht über solche Schadenersatzansprüche geschlossen wurden, werden im anderen Vertragsstaat anerkannt und, soweit diese Entscheidungen oder Vergleiche im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, vollstreckt.

(4) Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen, wenn

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.

(2) Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in slowenischer Sprache anzubringen.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes bedienen.

(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat verwendeten Schriftstücke, Unterlagen und Datenträger sowie die Dienstsendungen und die erforderliche Dienstausrüstung unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahme durch Bedienstete des Gebietsstaates.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates. Hinsichtlich der Vergütung für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen der Eisenbahnen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen.

(2) Abgesehen von den im Absatz 1 geregelten Fällen gelten die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihrem jeweiligen Gebiet.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr vom 8. April 1967 1) in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 2) und vom 6. September 1974 3) sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 4) zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien außer Kraft.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt mit Ablauf von 90 Tagen nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN zu Laibach, am 15. April 1999, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

____________________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 169/1968

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1970

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 462/1975

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993

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