Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Hornstein und der Stadtgemeinde Neufeld an der Leitha
Inhaltsübersicht (61)
Gesetzestext (61 Artikel)
Burgenland
28.10.2021
Niederösterreich
17.02.2022
Oberösterreich
09.01.2025
Fahrradabstellplätze-Verordnung
21.04.1997
Deutsch, Estnisch
Burgenland
29.10.2021
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Das in den Plänen der Anlagen 01 bis 30 grau gekennzeichnete Gebiet wird zum Landesstraßenplanungsgebiet B 260 Umfahrungen Airport Region erklärt.
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Estland.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Die Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Hornstein (KG 30007 Hornstein) und der Stadtgemeinde Neufeld an der Leitha (KG 33014 Neufeld an der Leitha) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die Zurverfügungstellung von Fahrrädern für Bedienstete gemäß § 43a Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), § 24a Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), § 28 Abs. 6 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), § 39 Abs. 3 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) sowie § 1 Abs. 11a Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG). (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(1) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger bzw Spezialräder vorzusehen.
(2) Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Sie sind so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Neigung von Rampen darf 15 % nicht überschreiten. Rampen für Kraftfahrzeuge können unter diesen Voraussetzungen auch für die Erschließung von Fahrradstellplätzen verwendet werden.
(3) Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(4) Fahrradabstellplätze im Freien für Bauten gemäß der Anlage 2 des BauTG 2015 sind ab folgendem Stellplatzerfordernis zu überdachen und zu beleuchten bzw elektrifizieren
Art der baulichen Anlage
ab einem Stellplatzerfordernis von
Wohnbau
10 Fahrradstellplätzen
sonstige Bauten
20 Fahrradstellplätzen
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
(1) Die Marktgemeinde Hornstein (KG 30007 Hornstein) und die Stadtgemeinde Neufeld an der Leitha (KG 33014 Neufeld an der Leitha), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Eisenstadt-Umgebung, werden derart geändert, dass die Grundstücke 1743/5, 1752/2, 1759/4, 1759/35, 1761/2 und 1771/2 der Marktgemeinde Hornstein (KG 30007 Hornstein) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Stadtgemeinde Neufeld an der Leitha (KG 33014 Neufeld an der Leitha) eingegliedert, sowie die Grundstücke 1212/6,1217/8, 1217/38, 1217/39, 1217/40, 1217/41, 1217/42, 1217/43, 1217/44, 1217/45, 1217/46, 1218/1. 1218/3, 1218/4, 1218/5, 1218/6, 1218/7, 1218/8, 1218/9, 1218/10, 1218/11, 1218/12, 1218/13, 1218/14, 1218/15, 1218/16, 1218/17, 1218/18 und 1218/19 der Stadtgemeinde Neufeld an der Leitha (KG 33014 Neufeld an der Leitha) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Hornstein (KG 30007 Hornstein) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
Die Verordnung LGBl. Nr. 69/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(1) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann der Dienstgeber dieser bzw. diesem auf Grundlage einer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung ein Fahrrad zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellen, dies insbesondere unter folgenden Voraussetzungen
(2) Die Zurverfügungstellung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel und sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Zurverfügungstellung erfolgt für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Die Zurverfügungstellung kann vom Dienstgeber vorzeitig widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder während der Zurverfügungstellungsdauer sonstige Hinderungsgründe eintreten oder Erfordernisse wegfallen.
(3) Der bzw. dem Bediensteten ist jeweils nur ein Fahrrad zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(4) Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(5) Sofern die gesetzliche Grundlage für eine steuerliche Begünstigung der Sachbezugswerteverordnung wegfällt, ist der Abzug des Aufwandsbeitrags im Sinn des § 2 Z 2 dieser Verordnung vom Nettomonatsbezug vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht
2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
(1) Für die persönliche Nutzung des Fahrrads haben die Bediensteten einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungskosten oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags des Dienstgebers, umfasst. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellungsdauer, dies ausgehend von zwölf Monatsbezügen, zu verteilen. Der monatliche Aufwandsbeitrag ist von Amts wegen vom Bruttomonatsbezug der bzw. des Bediensteten für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung abzuziehen. Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(2) Für die Berechnung von Sonderzahlungen, die Abfertigung nach § 56 Oö. LVBG, die Jubiläumszuwendung sowie die Treueabgeltung ist die ungekürzte Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
(1) Die Ausstattung des Fahrrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen, zusätzlich ist das Fahrrad mit einem soliden Schloss zu sichern. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(2) Das Fahrrad dient der ausschließlichen Nutzung der bzw. des Bediensteten und darf nur von dieser bzw. diesem genutzt und keiner anderen Person überlassen werden. Die bzw. der Bedienstete hat das Fahrrad sachgemäß und rechtstreu zu handhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(3) Das Fahrrad ist von der bzw. dem Bediensteten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gemäß geltender Fahrradverordnung zu halten (Instandhaltung, Instandsetzung). Für das Fahrrad ist eine Versicherung abzuschließen, die die Reparaturkosten, inklusive Verschleiß, Diebstahl-, Unfall- und Ausfallschutz, abdeckt. (Anm: LGBl.Nr. 27/2026)
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen, sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des der Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert.)