Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Kaisersdorf und der Gemeinde Neutal
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
Burgenland
28.10.2021
Niederösterreich
03.12.2025
Oberösterreich
07.01.2025
Steiermark
CELEX-Nr.: 32024L1346
15.11.2016
15.10.1996
Belarussisch, Deutsch
Burgenland
29.10.2021
Kontingentplätze
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
2. Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Kaisersdorf (KG 33015 Kaisersdorf) und der Gemeinde Neutal (KG 33039 Neutal) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Mit dieser Verordnung wird die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) als Träger von 48 NÖ Pflege- und Betreuungszentren (NÖ PBZ) gemäß der Anlage 1 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes, LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2021, mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe betraut.
Folgende Tourismusverbände werden umbenannt
Die Kostenhöchstsätze der Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden mit folgenden Beträgen festgelegt
25,00 €
16,00 €
260,00 €
145,00 €
260,00 €
165,00 €
330,00 €
40,00 €
370,00 €
2.480,00 €
39,00 €
62,00 €
95,00 €
18,00 €
77,00 €
200,00 €
10,00 €
3,63 €
150,00 €.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020, LGBl. Nr. 71/2022
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde unter 14 Jahren sind bei geeigneten Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen.
(2) Unbegleitete minderjährige Fremde ab 14 Jahren sind in betreutem Wohnen, sonstigen geeigneten organisierten Unterkünften, Wohnheimen oder Wohngruppen unterzubringen. Bei schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, akuter Abhängigkeit von Drogen, selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten oder schweren Vergehen nach dem StGB sind unbegleitete minderjährige Fremde in anderen, für ihre jeweiligen Bedürfnisse geeigneten Einrichtungen unterzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017
Wirtschaftsdatenblatt
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
(1) Die Gemeinde Kaisersdorf (KG 33015 Kaisersdorf) und die Gemeinde Neutal (KG 33039 Neutal), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberpullendorf, werden derart geändert, dass die Grundstücke 1434/4, 1435/2 und 1436/2 der Gemeinde Kaisersdorf (KG 33015 Kaisersdorf) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Neutal (KG 33039 Neutal) eingegliedert, sowie die Grundstücke 1747, 1748 und 1749 der Gemeinde Neutal (KG 33039 Neutal) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Kaisersdorf (KG 33015 Kaisersdorf) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur wird mit der Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Menschen, die
(2) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat bei der Erbringung der Leistungen im Rahmen der Pflege und Betreuung die Richtlinien „Richtlinie Übergangspflege“ und „Richtlinien für die Förderung von Stationärem Hospiz“ sowie die Leitfäden „Leitfaden Übergangspflege“ und „Leitfaden Heimaufnahme“ des Landes einzuhalten.
(3) Das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum hat bei Freiwerden eines Kontingentplatzes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hilfebedürftige Menschen auf einen Kontingentplatz aufgrund der Reihenfolge des Einlangens des Sozialhilfeantrages und der Dringlichkeit im Rahmen des Privatrechts zuzuweisen.
(4) Das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum kann innerhalb von 3 Tagen ab Zuweisung eine pflegefachliche Begutachtung durchführen und die Aufnahme im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen schriftlich ablehnen. Die Ablehnung einer Aufnahme aus finanziellen Gründen ist nicht zulässig.
(5) Erfolgt binnen 6 Kalendertagen keine Zuweisung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, können auf einen Kontingentplatz folgende Personen durch das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum aufgenommen werden
(6) Abweichend von Abs. 3 erfolgt die Aufnahme im Rahmen des Stationären Hospizes und im Rahmen der Übergangspflege in ein Übergangspflegezentrum durch das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum nach Zustimmung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(7) Sofern die Landesregierung für die Abwicklung einer Leistung gemäß Abs. 1 eine Fachapplikation zur Verfügung stellt, ist diese von der NÖ Landesgesundheitsagentur anzuwenden. Die abwickelnden Stellen nehmen ihre Aufgaben dabei als gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (§ 69a Abs. 7 NÖ SHG) wahr.
Die Gebiete der jeweils genannten Tourismusgemeinden werden den folgenden Tourismusverbänden zugeordnet
Bei der Feststellung der Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen ist zu prüfen, ob die in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017
Leistungsstatistik
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen können als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt werden, und zwar als
Die Verordnung LGBl. Nr. 68/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat das Land gegenüber allen Ansprüchen, welche durch die Betreuung und Pflege einer hilfesuchenden Person auf einen Kontingentplatz entstehen, schad- und klaglos zu halten.
(2) Die Landesregierung hat die NÖ Landesgesundheitsagentur im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Vergleiche dürfen nur nach Zustimmung durch die NÖ Landesgesundheitsagentur abgeschlossen werden.
(3) Die NÖ Landesgesundheitsagentur haftet dem Land für Schäden, welche durch rechtswidriges Verhalten von Personen verursacht wurden, welche der NÖ Landesgesundheitsagentur zurechenbar sind.
Folgende Übernahmen werden festgelegt
(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften (§ 2 Z 7 StGVG) verboten.
(2) Unbefugten sind das Betreten und der Aufenthalt in organisierten Unterkünften verboten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Jedenfalls unbefugt sind das Betreten und der Aufenthalt, wenn die organisierte Unterkunft nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betreten wird. Das Betreten von organisierten Unterkünften durch Organe des UNHCR und behördlichen Organen, die in Vollziehung des StGVG tätig werden, ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person die organisierte Unterkunft aufsucht
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht
2. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken keiner Genehmigung bedürfen.
3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung zu erbringen.
(1) Für die Betreuung und Pflege von hilfebedürftigen Menschen auf einem Kontingentplatz, welchen Hilfe bei stationärer Pflege gemäß § 12 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 bescheidmäßig zuerkannt wurde oder welchen eine Förderzusage gewährt wurde, leistet das Land einen Grundtarif und einen Pflegezuschlag, abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit aufgrund der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2021, an die NÖ Landesgesundheitsagentur, jedoch pro Einrichtung maximal für die Anzahl der Kontingentplätze, welche in der Anlage 1 angeführt sind.
(2) Die Verrechnung der Leistungsentgelte erfolgt entsprechend den Tarifen in der NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7 und aufgrund den in deren Anlage 1 angeführten Zuordnungen zu den Tarifgruppen und Zuschlägen für besondere Unterbringung.
(3) Dem Land entstehen keine Kosten für nichtbelegte Kontingentplätze.
(4) Die Anzahl der maximal verrechenbaren Einzelzimmer/Einzelappartements bzw. Doppelappartements je Standort ist in Anlage 1 angeführt.
(5) Die Verrechnung für Personen, welchen Hilfe bei stationärer Pflege bewilligt bzw. eine Förderung gewährt wurde, hat im Folgemonat mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
(1) Es treten in Kraft
(2) Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2023, tritt wie folgt außer Kraft
(1) Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Fremden zu nutzen.
(2) Die Leitung der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Fremden gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützen.
(3) Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Fremden. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Fremden zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Staates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Gemischte Kommission vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
(1) Über jede pflegebedürftige Person ist eine Pflegedokumentation gemäß den geltenden Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2021 zu führen.
(2) Über Depositen (z. B. Bargeld, Aktien, Sparbücher, Wertpapiere), die von der pflegebedürftigen Person der Heimverwaltung zur Verwendung übergeben werden, sind Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchhaltung zu führen.
(3) Alle Dokumentationen sind nach Beendigung der Pflege und Betreuung mit der jeweiligen pflegebedürftigen Person 10 Jahre aufzubewahren.
(4) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung bzw. von ihr beauftragten externen Sachverständigen jederzeit die Überprüfung der Kalkulationen, Abrechnungen und Dokumentationen durch Einsichtnahme in die Unterlagen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung die Wirtschaftsdaten laut Wirtschaftsdatenblatt (Anlage 2) bis 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Die Richtigkeit des Wirtschaftsdatenblatts und die Fortbestandsprognose sind vor der Übermittlung von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin oder einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin bestätigen zu lassen. Dieser Nachweis gilt durch die Vorlage des Jahresabschlusses der einzelnen NÖ Pflege- und Betreuungszentren als erfüllt.
(6) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung je Standort eine Leistungsstatistik (Anlage 3) bis 1. März des Folgejahres zu übermitteln.
(7) Auf Verlangen ist der Finanzplan für das Folgejahr der Landesregierung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit 10. September 2016 in Kraft.
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat an der Evaluation, Planung und an Koordinierungsmaßnahmen bei Aufgaben der Sozialhilfe mitzuwirken.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2020 treten § 1 Z 1 lit. a und Z 7 lit. c und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/2022 treten in Kraft
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020, LGBl. Nr. 71/2022
1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
4. Die zuständigen Behörden beider Staaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 4/2024 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 83/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 92/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11 ) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.
Die Gemischte Kommission wird unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen Kriterien vorschlagen, auf deren Grundlage Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung dieser Vereinbarung ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.