Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Draßmarkt und der Gemeinde Kaisersdorf
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Burgenland
28.10.2021
Oberösterreich
28.12.2024
BHWZ - Öffnungszeiten der Stadt-Apotheke Gleisdorf
Burgenland
29.10.2021
Die Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Draßmarkt (KG 33005 Draßmarkt) und der Gemeinde Kaisersdorf (KG 33015 Kaisersdorf) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee (offizielle Gebietskennziffer AT3143000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor‘“ bezeichnet.
Die Öffnungszeiten der Stadt-Apotheke Gleisdorf haben nunmehr von Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu lauten.
(1) Die Marktgemeinde Draßmarkt (KG 33005 Draßmarkt) und die Gemeinde Kaisersdorf (KG 33015 Kaisersdorf), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberpullendorf, werden derart geändert, dass die Grundstücke 1989/3, 1990, 1991, 1993 bis 1998, 2000 bis 2008, 2010 bis 2022, 4742, 5005/2, 5006, 5007, 5008, 5010, 5011 und 5014 bis 5017 der Marktgemeinde Draßmarkt (KG 33005 Draßmarkt) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Kaisersdorf (KG 33015 Kaisersdorf) eingegliedert, sowie die Grundstücke 1691/1, 1692/2, 1693/1, 1694/2, 1695/2, 1696/3, 1696/4, 1697/2, 1698/2, 1699/2, 1700/2, 1701/2, 1703/2, 1704/2, 1705/3, 1707/1, 1708/1 bis 1708/4, 1709/1, 1710/1, 1711/1, 2278/1, 2306/2, 2307/1, 2308/2, 2309 bis 2324, 2325/2, 2326 bis 2333, 2334/1, 2334/2, 2335 bis 2338, 2339/1, 2339/2, 2340/1, 2341, 2342/1, 2344/2 und 2359/2 der Gemeinde Kaisersdorf (KG 33015 Kaisersdorf) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Draßmarkt (KG 33005 Draßmarkt) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
Das Europaschutzgebiet „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ umfasst jenes Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 140/2024, zur Gänze erfasst ist.
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 26. März 2008, GZ: 12.0-80/2007, wird nicht berührt.
Die Verordnung LGBl. Nr. 67/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(1) Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
7230
Kalkreiche Niedermoore
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore
Die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 140/2024, festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands; Renaturierung von Uferbereichen (zB Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen)
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Sicherung der für die Bewirtschaftung erforderlichen hydrologischen Rahmenbedingungen
7230
Kalkreiche Niedermoore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation); extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos
(Hamatocaulis vernicosus)
Verhinderung von Entwässerung und erhöhtem Nährstoffeintrag. Pflegemaßnahmen (Mahd mit Entfernen des Mahdgutes, Verhinderung von Gehölzaufwuchs). Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.