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20001335 AT

Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

43 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

Landesrecht Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

Burgenland

11.10.2021

Landesrecht NÖ Wettterminalabgabenaufteilungsverordnung

Niederösterreich

22.12.2021

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

Oberösterreich

30.12.2024

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

18.05.2000

Belarussisch, Deutsch

Landesrecht Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

Burgenland

12.10.2021

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

Oberösterreich

30.12.2024

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelungen

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit folgende technische Standards gemäß Artikel 6 der Vereinbarung spätestens zu den in der CEMT–Resolution CEMT/CM(95)3/FINAL vom Juni 1995 festgelegten Fristen umzusetzen

(2) Für Busse, die den in Abs. 1 angeführten Standards entsprechen, ihren Unternehmen einen technischen Fahrzeugbericht für Busse auszustellen, dessen Form von der Gemischten Kommission festgelegt wird.

(3) Weiters folgende technische Standards spätestens ab den in der CEMT–Resolution CEMT/CM(95)3/FINAL vom Juni 1995 festgelegten Fristen einzuhalten

(4) Einen Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres das vereinbarte Genehmigungskontingent zu übergeben.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Staaten der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

Landesrecht Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

(1) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen haben in digitaler Form zu erfolgen.

(2) Die genehmigte Ausfertigung des Entwicklungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid elektronisch zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Entwicklungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Landesrecht NÖ Wettterminalabgabenaufteilungsverordnung

Der Ertrag der Wettterminalabgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 50:50 geteilt.

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Miet(kauf)wohnungen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993, wenn durch bauliche Maßnahmen das Verhältnis von Wohnfläche zu Grundstücksfläche durch Erhöhung der Wohnungsanzahl verbessert wird.

(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern sowie Gemeinden für

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Niedertrumer See (Mattsee), im Folgenden als „See“ bezeichnet.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

(1) „Nichtlinienmäßiger Verkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Verkehrsdienst, der nicht der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs entspricht.

(2) „Kraftfahrlinienverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(3) „Gelegenheitsverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist eine nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die weder der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 4) entspricht und folgende Verkehrsdienste umfaßt

(4) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist eine nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die folgende Merkmale umfaßt

(5) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.

(6) Die Zuordnung einer Beförderung von Personen mit Bussen zum Pendelverkehr wird jedoch nicht berührt, wenn mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen oder unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;

(7) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet der Reise sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.

(8) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften der Staaten der Vertragsparteien verantwortliche physische oder juristische Person den Abschluß des Beförderungsvertrages vor der Abfahrt erhalten hat.

(9) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person die im Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen auf der Straße befugt ist.

(10) „Bus“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, das im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.

(11) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Dokument, das den Unternehmer berechtigt, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.

(12) „Fahrtenheft“ ist das Dokument, das den Namen und den Sitz des Unternehmers, den/die Name/n des/der Lenker, das amtliche Kennzeichen des Busses, die Fahrgastliste, die Art des Verkehrsdienstes und das Programm der Fahrt enthält.

(13) „Technischer Fahrzeugbericht für Busse“ ist das Dokument, mit dem bestätigt wird, daß der Bus den im Protokoll zur Vereinbarung festgelegten technischen Standards entspricht.

Landesrecht Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

(1) Der Entwicklungsplan ist auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) sowie auf Basis eines schwarz-weiß Orthofotos zu erstellen. Es ist jeweils die vom Land Burgenland letztgültig zur Verfügung gestellte Fassung zu verwenden.

(2) Die Inhalte und Festlegungen im Entwicklungsplan haben ausschließlich unter Verwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu erfolgen.

(3) Bei zukünftigen, nicht absehbaren Entwicklungszielen, für die eine entsprechende Änderung des Entwicklungsplanes erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn

(4) Der Entwicklungsplan ist auf Basis des schwarz-weiß Orthofotos, im Referenzsystem MGI Austria GK M34 (EPSG: 31259), im Maßstab 1:10 000 und im entsprechenden DIN Format bis zu einer maximalen Größe von A0 zu erstellen. Kann das gesamte Gemeindegebiet nicht in diesem Format dargestellt werden, ist dieses auf mehrere Planbögen aufzuteilen und jeweils ein Überlappungsbereich festzulegen.

(5) Der Plankopf des Entwicklungsplanes hat folgende Elemente zu enthalten

(6) Die dem Entwicklungsplan zu Grunde liegenden Daten sind in digitaler Form im Format Geopackage (*.gpkg) oder Shapefile (*.shp) sowie die Plandarstellung im Format PDF/A zu erstellen.

(7) Die Daten des durch den Gemeinderat beschlossenen Entwicklungsplans sind der Aufsichtsbehörde über ein über vom Land Burgenland bereit gestelltes Onlineformular zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht NÖ Wettterminalabgabenaufteilungsverordnung

Die Gemeindeanteile am Ertrag der Wettterminalabgabe werden auf die Gemeinden Niederösterreichs auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes am 20. Oktober des Jahres, für das die Abrechnung erfolgt, veröffentlichten Ergebnis zur gesamten Einwohnerzahl der Gemeinden Niederösterreichs aufgeteilt und im November des jeweiligen Jahres überwiesen. Die nach dem Monat September einlangenden Gemeindeanteile werden mit den Gemeindeanteilen und nach der Verhältniszahl des folgenden Jahres überwiesen.

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.100 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche.

(2) Bei Errichtung von unter Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen wird je Wohneinheit für einen errichteten Stellplatz ein Darlehen in Höhe von maximal 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Wohnfläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, ein Darlehen in Höhe von maximal 5.000 Euro gewährt. Carports, Garagen und Parkdecks sind nicht förderbar.

(3) Bei einer Einraumwohnung werden maximal 35 m², bei einer Zweiraumwohnung maximal 50 m², bei einer Dreiraumwohnung maximal 70 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 75 m²), bei einer Vierraumwohnung maximal 85 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 90 m²) und bei einer Fünfraumwohnung maximal 95 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 100 m²) Wohnfläche gefördert. Bei Zu- und Einbau können diese Vorgaben um bis zu 10 % überschritten werden, wenn dies auf Grund der gegebenen Kubatur des Wohnhauses notwendig ist.

(4) Loggien, Balkone und Terrassen sind im Ausmaß von maximal 8 m² je Wohneinheit zu errichten.

(5) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

Auf dem See ist verboten

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

(1) Nichtlinienmäßige Personenverkehre auf der Straße bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 5 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 5 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 1 die Genehmigung.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis d des gegenständlichen Artikels sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

(6) Über die Form der Genehmigungen wird in der Gemischten Kommission beraten.

Landesrecht Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

(1) Das Deckblatt des Textteils hat folgende Elemente zu enthalten

(2) Die Übermittlung des Textteils kann zusätzlich zu der in § 29 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 geregelten Übermittlungsform mittels eines vom Land Burgenland bereit gestellten Onlineformulars erfolgen.

Landesrecht NÖ Wettterminalabgabenaufteilungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Die Überweisung der Gemeindeanteile hat erstmals im November 2022 zu erfolgen.

(3) Für die Abrechnung des Jahres 2021 ist für die bis einschließlich des Monats September 2021 eingelangten Gemeindeanteile das Verhältnis der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes am 20. Oktober des Jahres 2021 veröffentlichte Ergebnis zur gesamten Einwohnerzahl der Gemeinden Niederösterreichs maßgebend.

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre und ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst.

(2) Die Annuitäten betragen anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan. Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderung der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des § 2

Fahrten oder Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des § 2

Anmerkungen

Z 1a

Z 1b

Z 2

Z 3

Z 4

Fahrten des Bundesheeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbil-dungsfahrten

X

X

X

X

X

Fahrten der Bundespolizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbil-dungsfahrten

X

X

X

X

X

Fahrten der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbil-dungsfahrten

X

X

X

X

X

Fahrten des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbil-dungsfahrten

X

X

X

X

X

Fahrten des gewäs-serkundlichen Dienstes

im Einsatz

X

X

X

bei Ausbil-dungsfahrten

X

X

X

Fahrten zur Seenreinhaltung

X

X

X

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

X

X

X

X

1)

Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

X

X

X

X

X

2)

Fahrten zur Vornahme von Arbeiten

X

X

X

X

X

Schleppfahrzeuge

X

X

X

3)

Fahrzeuge der gewerbebehördlich berechtigten Bootsbauer (Bootsbau uneingeschränkt)

X

X

X

X

4)

Fahrzeuge, die Segelfahrzeuge bei Übungs- oder Trainingsfahrten oder bei Veranstaltungen, für die eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, begleiten

X

X

X

5)

Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über Landungsplätze

X

6)

Fahrzeuge, die im Rahmen einer Schiffsführerschule oder die in rechtmäßiger Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt eingesetzt werden

X

Anmerkungen

1)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

2)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

3)

Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

4)

Die Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge mit mehr als 5 Tonnen.

5)

Die Ausnahmen gelten nur für ein Fahrzeug zum Befahren des Sees an Werktagen von 09:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr in der Zeit vom 15. September bis einschließlich 15. Juni im unbedingt erforderlichen Ausmaß; außer zum An- und Ablegen darf dabei nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.

6)

Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über Landungsplätze für jeweils ein Fahrzeug je Landungsplatz in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 3 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 5 Abs. 1 genannten technischen Fahrzeugberichtes für Busse ist bei jeder Beförderung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Fahrtenheft und der technische Fahrzeugbericht für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 werden durch die von der jeweiligen Vertragspartei ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Die Form des Fahrtenheftes und des technischen Fahrzeugberichtes für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 wird in der Gemischten Kommission beraten.

Landesrecht Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten

(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 3 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

(1) Folgende nichtlinienmäßige Verkehre, die von Bussen durchgeführt werden, die einen technischen Fahrzeugbericht für Busse mitführen, erfolgen ohne Genehmigungserfordernis gemäß Artikel 3.

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 5,80 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen.

(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die festgelegten Belastungsobergrenzen gemäß Abs. 1, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 2 % bzw. unter Anwendung von § 2 Abs. 5 mit 3 % pro Jahr dynamisiert.

(3) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6-Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Von der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.

(4) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 30 Jahre zu betragen.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die im Fahrzeugbericht anzugebenden technischen Anforderungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 werden von den Vertragsparteien in einem gesonderten Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt.

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

(1) Die Miet(kauf)wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen.

(2) Die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen.

(3) Ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.

(4) Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Das Genehmigungskontingent, Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für ein Jahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Genehmigungen werden von der einen Vertragspartei der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

(1) Das betroffene Grundstück muss hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei sein.

(2) Für das jeweilige Bauvorhaben muss ein eigenes Bankkonto geführt werden, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.

(3) Zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens muss von gewerblichen Bauträgern eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens, vorgelegt werden.

(4) Das vereinbarte Benützungsentgelt muss für die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet werden.

(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.

(6) Bei Zu- und Einbau von Wohnungen ist § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 auch von gewerblichen Bauträgern und Gemeinden anzuwenden. Die auf dieser Grundlage verrechneten Kosten sind förderbar.

(7) Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee), LGBl Nr 31/2016, außer Kraft.

(3) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Landesrecht Oö. Nachverdichtungs-Verordnung 2025

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die Vertragspartei, in deren Staat das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen

(2) Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Die Gemischte Kommission kann Vertreter anderer Behörden beiziehen.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften können die Vertragsparteien einvernehmlich Änderungen und Ergänzungen zur gegenständlichen Vereinbarung vornehmen.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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