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20001334 AT

Bgld. GemFinanzG 2021

36 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Landesrecht Bgld. GemFinanzG 2021

Burgenland

11.08.2021

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 in Perchtoldsdorf

Niederösterreich

22.12.2021

Landesrecht Verordnung über die Koordination und Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Pflegevorsorge

Oberösterreich

30.12.2024

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen in den Terminals Wien-Nordwestbahnhof, Wels, Graz und Fürnitz getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Polen kommenden und nach Polen gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Polen Ausbaumaßnahmen in den Terminals Gdynia, Warszawa, Lodz und Gliwice gesetzt. Unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen Standards wird die polnische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und verbesserter Verbindungen mit dem österreichischen Terminalnetz bis spätestens Mitte 1994 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen polnischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die polnische Seite wird bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1994 ein gemeinsames Ausbaukonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und Polen von Interesse sind, zu erarbeiten. Soweit dies erforderlich ist, werden die Vertragsparteien, Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs die entsprechenden bi- und trilateralen Gespräche mit den zuständigen Behörden der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen.

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens bis Ende 1994 ein gemeinsames Konzept zur bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) zu erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die Konkretisierung zu enthalten.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr stufenweise bis Mitte 1994 in die Terminals zu verlegen. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs bi- und trilaterale Gespräche mit den zuständigen Behörden und Unternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen, um eine ungehinderte Beförderung zu ermöglichen.

(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.

(2) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, daß diese alle Vorbereitungen (Studien, Planungsvorarbeiten, usw.) für die Einrichtung einer Rollenden Landstraße zwischen Österreich und Polen treffen, um eine Inbetriebnahme noch im Jahr 1994 zu ermöglichen. Soweit dies erforderlich ist, werden die Vertragsparteien, Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs die entsprechenden bi- und trilateralen Gespräche mit den zuständigen Behörden der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen.

(3) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr vereinbaren die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen zwischen Österreich und Polen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sollen die betreffenden Stellen vorerst alle Maßnahmen treffen, um die Verbindung Gdynia-Wien zu verbessern (zB durch die Einführung eines Kabotagekontingentes und durch die Anbindung anderer Verkehrszentren an diese Verkehrsrelation).

(4) Sofern Österreich oder Polen mit anderen Staaten eine liberalisierte 70 km-Zone um den Terminal einer Rollenden Landstraße vereinbart hat, gilt diese Regelung auch für in Polen zugelassene Lastkraftfahrzeuge, die diese Rollende Landstraße benützen. Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, daß sie bei hinkünftig zwischen Österreich und Polen eingerichteten bilateralen Rollenden Landstraßen die Vereinbarung liberalisierter Zonen im Radius von 70 km Luftlinie um den betreffenden Terminal bzw. die Vereinbarung bestimmter von der Genehmigungspflicht befreiter Straßenkorridore anstreben werden.

(5) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung der hinkünftig zwischen Polen und Österreich eingerichteten Rollenden Landstraße ein Belohnungskontingent, dessen Ausmaß der Hälfte der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt) auf dieser Rollenden Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen Vertragspartei registriert sind, entspricht und ausschließlich jenen Unternehmen zugute kommt, die die Rollende Landstraße tatsächlich benützen.

(6) Die Vertragsparteien vereinbaren zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent, dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt) polnischer Lastfahrzeuge auf der Rollenden Landstraße Ingolstadt-Brennersee oder einer anderen das österreichische Hoheitsgebiet transitierenden Rollenden Landstraße entspricht. Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben, und andererseits an jene Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Sie dürfen nur für Locofahrten verwendet werden und sind für eine Hin- und Rückfahrt gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen erfolgt jeweils quartalsweise. Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.

(7) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähigem Equipement im Bereich der Transportunternehmer vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer, die in die Anschaffung kombifähigem Equipements besonders investiert haben und auch in einem überdurchschnittlichem Ausmaß am unbegleiteten Verkehr teilnehmen besonders berücksichtigt werden.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und Polen.

2. Die Vereinbarung bezieht sich daher

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Landesrecht Bgld. GemFinanzG 2021

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust. § 3 ist für Rechtsgeschäfte des Landes und von Gemeindeverbänden anzuwenden.

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 in Perchtoldsdorf

Der Marktgemeinde Perchtoldsdorf wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Perchtoldsdorf übertragen

Landesrecht Verordnung über die Koordination und Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Pflegevorsorge

(1) Die juristische Person des Privatrechts im Sinn des § 54 Abs. 2 Oö. SHG 1998 ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu errichten.

(2) Die GmbH hat für die Sozialhilfeverbände im Bereich der sozialen Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und § 15 Oö. SHG 1998 zur Unterstützung folgende Aufgaben wahrzunehmen

(3) Die GmbH kann das Land in den im Abs. 2 genannten Aufgaben im Rahmen der überregionalen Sozialplanung unterstützen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

(1) Die Vertragsparteien kommen in Ausführung des Artikels 4 Ziffer 2 und 4 grundsätzlich überein, daß die Realisierung der nachstehend angeführten Maßnahmen stufenweise je nach der feststellbaren Verkehrsnachfrage verwirklicht wird, um den bestehenden und künftigen Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen, wobei auf die haushaltsrechtlichen und budgetären Möglichkeiten der Vertragsparteien sowie der betroffenen Bahnunternehmen Bedacht zu nehmen sein wird.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien und Bahnunternehmen die nachstehend angeführten Maßnahmen verwirklichen.

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen darauf dringen, im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens ein gemeinsames Ausbaukonzept zu erarbeiten und dieses bis spätestens Mitte 1994 zu konkretisieren, wobei die Bahnunternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik einzubeziehen sein werden.

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens bis Ende 1994 ein gemeinsames Konzept zur bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) zu erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die Konkretisierung zu enthalten.

(1) Bei Erstellung von Angeboten im Gefahrgutbereich werden die Bahnunternehmen besonderes Augenmerk – auf Grund der großen Beförderungsmengen – den Gefahrgütern der Klasse 2 „Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“ und der Klasse 3 „Entzündbare, flüssige Stoffe“ widmen.

(2) Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs darauf dringen, die Möglichkeit der Förderung kombinierter Techniken auch im Gefahrguttransport, wie beispielsweise kubische Tankcontainer (KTC), zu prüfen. Die Bahnunternehmen werden auch mit Privatwageneinstellern auf dem Gebiet der Weiterentwicklung von hochspezialisierten Wagen für Gefahrguttransporte verstärkt zusammenarbeiten.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen verfügen über eigene hochspezialisierte Transportberater für Gefahrgut, die auf Wunsch der polnischen Bahnunternehmen auch polnische Gefahrgutversender beraten können.

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß die administrativen und organisatorischen Abläufe an den jeweiligen Grenzen möglichst reduziert werden (zB durch die gegenseitige Anerkennung von Fracht- und Übergabepapieren, Vereinfachungen der papiertechnischen Abwicklung).

(2) Ferner werden die Vertragsparteien bei den Bahnunternehmen darauf dringen, die Voraussetzungen zur Einführung der allgemeinen Vertrauensübernahme zu prüfen und bis Mitte 1994 einen Bericht zu erstellen. Um den durchgehenden Ablauf bestmöglich zu gewährleisten, ist es erforderlich, die zuständigen Behörden und Bahnunternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik einzubinden. Die Vertragsparteien sowie die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs werden umgehend die hiefür erforderlichen bi- und trilateralen Gespräche mit den genannten Stellen aufnehmen.

Die Vertragsparteien weisen auf folgende Maßnahmen der Bahnunternehmen hin

(1) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien beteiligen sich an der Erarbeitung internationaler Strategien zur gemeinsamen Vermarktung der angebotenen Verkehrsleistungen.

(2) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, im Anschluß an das ÖBB-Stückgutangebot „Bahn-Express“ durch eine Direktwagenverbindung zwischen ausgewählten Punkten in Österreich und Polen sowie durch Zusammenarbeit mit Privatunternehmen ein Bahn-Stückgutangebot Österreich – Polen einzurichten.

(3) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien sind bestrebt, den bestehenden Modal-Split Schiene/Straße aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck werden die Bahnunternehmen durch gemeinsame Maßnahmen im Angebotsbereich sicherstellen, daß der Zuwachs des Verkehrsaufkommens nach und aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, den Baltischen Staaten, Skandinavien und den südlich und westlich von Österreich liegenden Staaten für den Bahnverkehr gewonnen werden kann.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

Landesrecht Bgld. GemFinanzG 2021

(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Finanzgebarung alle Maßnahmen, die

(2) Die Gemeinden haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten. Sie dürfen nur notwendige Risiken eingehen und haben die Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 in Perchtoldsdorf

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Landesrecht Verordnung über die Koordination und Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Pflegevorsorge

(1) Das Land stellt die Mittel für den laufenden Betrieb der GmbH nach Maßgabe des vom Landtag des Landes Oberösterreich jeweils genehmigten Voranschlags zur Verfügung. Die Anweisung hat in zwei gleichen Teilen jeweils zum 10. Jänner und 10. Juli jeden Haushaltsjahres zu erfolgen.

(2) Zum Zweck der Festlegung des finanziellen Mittelbedarfs sowie zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung ist zwischen dem Land Oberösterreich und der GmbH eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen.

(3) Die von den Sozialhilfeverbänden zu tragenden Kosten in Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gemäß § 54 Abs. 4 Oö. SHG 1998 sind den Sozialhilfeverbänden von der Landesregierung entsprechend dem Landesvoranschlag für das laufende Kalenderjahr im ersten Halbjahr im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Bezirks vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem vorzuschreibenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Vorschreibungsbetrag ist vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides fällig.

(4) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der GmbH vom Land als erste Teilzahlung in Anrechnung auf die Zahlungsverpflichtung gemäß § 54 Abs. 4 Oö. SHG 1998 für den laufenden Betrieb ein Betrag von 750.000 Euro vorbehaltlich der Zustimmung durch den Landtag zur Verfügung gestellt. Die Kosten sind den Sozialhilfeverbänden gemäß Abs. 3 vorzuschreiben.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Für das Jahr 1994 und die Folgejahre vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat

Landesrecht Bgld. GemFinanzG 2021

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Forderungen gegenüber Dritten an das Land zu verkaufen. Das Land ist befugt, Forderungen von Gemeinden und von Gemeindeverbänden käuflich zu erwerben.

(2) Ein Beschluss über den Verkauf von Forderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden an das Land, sowie über den Ankauf von Forderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land darf nur auf Grundlage einer gutachterlichen Bewertung der Forderung erfolgen.

Landesrecht Verordnung über die Koordination und Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Pflegevorsorge

(1) Zur Beratung der GmbH sowie zur Koordinierung der von ihr wahrgenommenen Aufgaben ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Lenkungsgremium einzurichten.

(2) Das Lenkungsgremium besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Dem Lenkungsgremium gehören an

(3) Die oder der Vorsitzende der Generalversammlung sowie eine Obfrau oder ein Obmann eines an der GmbH beteiligten Sozialhilfeverbands sind beratende Mitglieder des Lenkungsgremiums. Diese sind in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gremiums nach Abs. 2 nicht einzurechnen.

(4) Das Lenkungsgremium ist zweimal jährlich von der oder dem Vorsitzenden zur Beratung einzuberufen. In einer Sitzung ist jedenfalls über die Schwerpunkte sowie die Zielsetzungen der GmbH zu beraten. Das Lenkungsgremium kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Das Lenkungsgremium kann auf Basis der Beratungsergebnisse Beschlüsse fassen und Empfehlungen an die GmbH abgeben.

(5) Die Geschäftsführung der GmbH ist den Sitzungen des Lenkungsgremiums als beratendes Mitglied beizuziehen. Es kommt ihr kein Stimmrecht zu.

(6) Beschlüsse über Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder vor. Die oder der Vorsitzende des Lenkungsgremiums ist stimmberechtigt. Der oder dem Vorsitzenden der Generalversammlung der GmbH sowie beigezogenen fachkundigen Personen kommt kein Stimmrecht zu.

(7) Die Sitzungen des Lenkungsgremiums sind nicht öffentlich.

(8) Die Funktionsdauer des Lenkungsgremiums endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Lenkungsgremiums die Geschäfte so lange weiter, bis sich das neue Lenkungsgremium konstituiert hat.

(9) Die GmbH hat ihre wahrgenommenen Aufgaben und deren Auswirkungen jährlich zu evaluieren und darzulegen und dem Lenkungsgremium mittels geeigneter Kennzahlen über die Ergebnisse dieser Evaluierung bis zum 1. Juni zu berichten.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Die Vertragsparteien fordern die Eisenbahnunternehmen auf, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortzuführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.

2. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

4. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Landesrecht Bgld. GemFinanzG 2021

Folgende von der Gemeinde beabsichtigte Rechtsgeschäfte sind der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung mitzuteilen

Landesrecht Verordnung über die Koordination und Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Pflegevorsorge

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

Landesrecht Bgld. GemFinanzG 2021

§§ 1, 3 und 5 dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 2 und 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt sowie dem AGC (hinsichtlich der Linienführung) Aufmerksamkeit zuzuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen; dies unter Berücksichtigung der Transportwirtschaftlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen und der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht

2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs oder innerhalb einer bestimmten Zone um den jeweiligen Terminal keiner Genehmigung bedürfen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist eine Genehmigung erforderlich, sofern nicht Artikel 8 etwas anderes bestimmt.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Bebörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Das heißt, auf Grund dieser Vereinbarung sind die Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, dh. Transporte, die auf diesem Gebiet beginnen und enden, auszuführen.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen die Umwelt möglichst wenig belastende Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die internationale Güterbeförderung im Straßenverkehr, in Kraft getreten am 1. Jänner 1964, außer Kraft.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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