Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Burgenland
22.07.2021
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Dezember 2021 aufgrund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021, verordnet
Auflassungsverordnung – Marktgemeinde Straßwalchen Km 277,200 bis Km 277,584
Festlegung einer Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum 1 für die Stadtgemeinde Leoben
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997 in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Burgenland
22.07.2021
Auflassungsverordnung – Marktgemeinde Straßwalchen Km 277,200 bis Km 277,584
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 1998 ein provisorisches Kontingent von 8 000 Genehmigungen.
(2) Nach einer Analyse der Umsetzung der Vereinbarung und der Inanspruchnahme des Kontingentes im ersten Halbjahr 1998 werden die Vertragsparteien das endgültige Kontingent für 1998 vereinbaren sowie ein provisorisches Kontingent für 1999 festlegen.
(3) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn des Jahres 1998 Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. Für die Folgejahre gilt Art. 8.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 3 das ASOR Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG idF 2944/93/EWG.
(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes
oder
oder
oder
oder
oder
oder
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 1 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im internationalen Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
Diese Verordnung regelt den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden.
Der Marktgemeinde Laxenburg wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Laxenburg übertragen
(1) Von der Landesstraße B 1 Wiener Straße wird im Gemeindegebiet von Straßwalchen der Bereich von Km 277,200 (Kreuzung mit der B 147 Braunauer Straße) bis Km 277,584 (Kreisverkehr B 1 Wiener Straße / B 154 Mondsee Straße) als Landesstraße aufgelassen.
(2) Der Verlauf der aufgelassenen Straßentrasse ist aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage zu ersehen.
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 71und 105, alle KG 60327 Leoben, im Ausmaß von insgesamt 21.398 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen
(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.
(2) „Linienverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
(1) Der allgemeine Teil der Ausbildung über das Wesen und Verhalten des Hundes in einer Dauer von zumindest vier Stunden hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen
(2) Die Schulungsunterlagen sind der Landesregierung vor Beginn der Ausbildung und nach jeder Änderung zur Durchsicht und Kenntnisnahme vorzulegen. Für Schulungen dürfen nur Unterlagen verwendet werden, die von der Landesregierung zur Kenntnis genommen wurden. Äußert sich die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen, gelten die Schulungsunterlagen als zur Kenntnis genommen.
(3) Die maximale Teilnehmerzahl des allgemeinen Teils von Ausbildungskursen beschränkt sich auf 25 Personen.
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf der in § 1 festgelegten Fläche die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 22.600 m², davon jedoch höchstens 4.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für das festgelegte Einkaufszentrum 1- Gebiet eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 2,5 bestimmt.
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den inneren Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.
(1) Der praktische Teil der Ausbildung ist in drei Module eingeteilt, hat eine Dauer von insgesamt zumindest vier Stunden zu umfassen und ist mit einer Prüfung abzuschließen.
(2) Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, Pflegehandlungen und Anlegen eines geeigneten Equipments. Die Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers. Die Halterinnen und Halter haben bei der Prüfung jedenfalls zu zeigen, wie
(3) Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Die Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers. Die Auswahl der Gehorsamsaufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer. Jedenfalls zu überprüfen sind Leinenführigkeit, das Absitzen oder Abliegen des Hundes auf Kommando und eine Verweilübung in der gewählten Ruheposition.
(4) Modul III beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens der Hundehalterin oder des Hundehalters entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte. Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang simulieren. Inhalt der Überprüfung sind vier verpflichtende und neun fakultative Begegnungssituationen, wovon mindestens eine aber maximal zwei Begegnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten absolviert werden müssen.
Die Erlassung eines Bebauungsplanes hat nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes zu erfolgen.
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
(1) Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach den §§ 2 und 3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.
(2) Zur Ausbildung und Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte und nach Zulassung durch die Landesregierung nachstehende Personen berechtigt
(3) Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
(4) Die Zulassung ist von der Landesregierung schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Verweigerung der Zulassung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(6) Alle zugelassenen Personen sind mit den im Antrag auf Zulassung genannten Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) von der Landesregierung zentral zu erfassen und evident zu halten. Aus dieser Evidenz dürfen Auskünfte erteilt werden.
(7) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen.
(8) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 2 Berechtigte eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten
(9) Den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.
(10) Diese Bestätigung ist der Behörde jeweils nach erfolgtem Ausbildungskurs zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Oktober 2016, in Kraft.
(1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 6 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, eine andere Geltungsdauer bestimmt wird.
(3) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
(4) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 3 lit. b bis e sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, festgelegt.
(1) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach den §§ 2 oder 3 entspricht.
(2) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann zudem entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits im Zusammenhang mit der Haltung eines anderen Hundes nachweisen kann.
(3) Über die Anerkennung einer derartigen Ausbildung entscheidet die für die Ausstellung des Sachkundenachweises im Burgenland gemäß § 4 ermächtigte Person.
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Abs. 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, festgelegt.
(3) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden im Memorandum angeführten Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik.
(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 3 ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer oder einem gemäß § 4 genannten Ausbildnerin oder Ausbildner nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 3 ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb einer Gesamtfrist von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt anwesend sein.
(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, festgelegt.
Diese Verordnung sowie die Anlage 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit und Termin der Übergabe werden jeweils für ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden oder sonstige Experten beiziehen.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.